• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Auslegung der 40-Euro-Klausel im Internethandel


Gemäß der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB darf ein Verbraucher von einem Händler im Internet die Rücksendekosten im Zuge eines Warenumtausches verlangen, wenn der Wert der Sache 40 Euro nicht überschreitet.

In diesem Zusammenhang stellte das Amtsgericht in Augsburg stellt klar, dass es im Hinblick auf die Preisgrenze auf eine einzelne Sache statt auf die gesamte Bestellung ankommt. Dies folge schon aus dem Wortlaut der verwendeten Klausel, in dem von einer "zurückzusendenden Sache" die Rede ist. Zudem bezweckt die Regel, die Zahl der nicht ernst gemeinten Bestellungen zu vermindern und dem "Trick" von Kunden zu begegnen, die missbräuchlich mehrere Waren bestellen, um dann nur eine zu kaufen.

 

Urteil des AG Augsburg vom 14.12.2012

17 C 4362/12

JurPC Web-Dok. 82/2013

 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland