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Apotheken Rezeptprämien verboten

Die Werbeaktion von Apotheken, sogenannte "Rezeptprämien" zu gewähren, ist verboten


Entgegen des Urteils des Berufsgerichts für Heilberufe Rheinland-Pfalz, das in erster Instanz einen Apotheker vom Verdacht des Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung frei gesprochen hatte, sprach das Landesberufsgericht am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren eine Verwarnung gegen diesen aus.

Der Antrag auf Verwarnung erging durch die Landesapothekerkammer, die in dieser Abrechnungspraxis einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und eine Verletzung der Berufspflicht sah, weshalb sie ein berufsgerichtliches Verfahren in die Wege leitete.
Der Beklagte warb Kunden mit einer sogenannten "Rezeptprämie": Pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel, das auf ein Rezept eingelöst wurde, erhielt der Kunde einen Einkaufsgutschein in Höhe von einem Euro. Der Maximalbetrag pro Rezept betrug drei Euro.

Das Landesberufsgericht gab in seinem Urteil vom 8. Oktober 2012 der Klage statt: Zwar könne nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei geringwertigen Kleinigkeiten keine wettbewerbsrechtliche Unterlassung gefordert werden, das Gewähren der "Rezeptgebühr" stelle jedoch eine Berufspflichtverletzung dar. Ein Verstoß gegen Arzneimittelgesetz und Arzneipreisverordnung liege vor.
Die Arzneipreisbindung stelle eine auf das Gemeinwohl ausgerichtete und aus diesem gerechtfertigte Regelung der Berufsausübung dar und ginge mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit konform.
Ziel der Preisbindung sei, dass die Bevölkerung zuverlässig, flächendeckend und gleichmäßig mit Arzneimitteln versorgt würde und Apotheker vor einem ruinierenden Preiswettbewerb geschützt blieben. Der Schutz der Apotheker sei bedroht, wenn jeder Kunde für den Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikamentes eine Gutschrift über einen Euro erhielte.
Das Landesberufsgericht stellte zwar fest, dass dieser Nachlass für den Kunden eine geringwertige Kleinigkeit darstelle, betonte aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung. Diese bestätige, dass die Preisbindungsvorschriften in vielen Fällen unzureichend oder überhaupt nicht eingehalten würden und somit ihren Sinn verfehlten. Dies begründe die Verhältnismäßigkeit einer berufsgerichtlichen Maßnahme geben den durchführenden Apotheker.

08.10.2012 - LBG-H A 10353/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz -


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