Anforderung an Werbung mit Leserumfrage
Ein Hersteller von Kfz-Pflegeprodukten schaltete in einem Fachmagazin eine Anzeige und warb darin mit für ihn schmeichelhaften Leserbewertungen, die den Zeitschriften „Autozeitung“ und „Auto Motor Sport“ entstammten, ohne dabei auf die Quellen hinzuweisen. Die fehlende Nennung der Quelle rief im Folgenden einen Wettbewerbsschutzverein auf den Plan, der dies zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Ulm machte.
Die Richter bestätigten die Auffassung des Klägers. Wird in einer Anzeige mit Leserbewertungen geworben, gelten die gleichen Richtlinien wie bei der Werbung mit Testbewertungen. Zum Schutz des Verbrauchers muss sich in der Werbung ein erkennbarer Verweis auf die Quelle der Aussagen befinden, damit der potenzielle Kunde die Angaben leicht überprüfen und gegebenenfalls weitere Informationen erhalten kann.
Urteil des LG Ulm vom 30.09.2011
10 O 102/11 KfH
Magazindienst 2011, 1041