Der Bundesgerichtshof kam durch ein Urteil vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 zum Ergebnis, dass eine Einwilligungserklärung seitens eines Verbrauchers in Werbung mehrere Werbekanäle (Telefon, SMS, MMS und E-Mail) umfassen kann. Es seien also nicht mehrere gesonderte Erklärungen nötig, da der...