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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Volker Rügen


Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Volker Rügen, 52355 Düren, vertreten durch seinen in Köln ansässigen Rechtsanwalt Viktor Bohry, vor.

An dem Abmahnschreiben fällt auf, daß es insgesamt aus 6 Sätzen, verteilt auf 2 DIN-A4-Seiten besteht, durch die bloß rudimentär auf ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen wird, sodaß die Abmahnung wohl insgesamt als sehr spartanisch bezeichnet werden darf.

Von der Abmahnung ist das Marktsegment

Parfüm (Handel mit Parfüms)

betroffen.

Mit der Abmahnung läßt Herr Volker Rügen das Angebot eines Onlinehändlers auf der Handelsplattform hood.de rügen.

Konkret wird beanstandet:

- Fehlende Widerrufsbelehrung

Mit dem Abmahnschreiben wird dazu aufgefordert, „die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum XXX abzugeben“.

Weiter wird dazu aufgefordert, die Herrn Volker Rügen durch die Inanspruchnahme seines Rechtsanwalts Bohry „entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 677 ff BGB“ zu erstatten.

Dem Abmahnschreiben ist auf dessen Seite 2 eine „Unterlassungserklärung“ im Entwurf angehängt, im Rahmen derer der Abgemahnte als Schuldner mit dem Buchstaben „S“ und der Abmahner als Gläubiger mit der Abkürzung „Gl“ bezeichnet wird.

Nach dieser vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung soll nun „S“ gegenüber „Gl“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR „für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ versprechen.

Ebenso soll der Abgemahnte „S“ sich dazu verpflichten, die Abmahnkosten in Höhe von 489,45 EUR (Brutto-Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR) an „Gl“ zu erstatten.

Daß hier der Bruttobetrag der Abmahnkosten (also inkl. der Umsatzsteuer) verlangt wird, läßt mutmaßen, daß Herr Volker Rügen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.

Die durch Rechtsanwalt Bohry vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist aufgrund des Vertragsstrafeversprechens von 25.000,00 EUR gewiß dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen – obgleich diese Unterlassungserklärung - wohl auch objektiv - viel zu weit gefaßt ist, sodaß sie keinesfalls ohne vorherige Änderung durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgegeben werden sollte.


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