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Abmahnung Petra Helmreich, reiki-consultas.net, Asuncion, Paraguay


Uns liegt eine typengemischte – also urheberrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche – Abmahnung der Frau Petra Helmreich, handelnd unter reiki-consultas.net, Asuncion, Paraguay, vor.

Mit dem Abmahnschreiben ihres in Bielefeld ansässigen Rechtsanwalts läßt Frau Petra Helmreich erklären, daß sie selbständig und ortsungebundene Dienstleistungen im Marktsegmen

Reiki (Reikidienstleistungen / Fernheilung / Fernbehandlung)

auch gegenüber deutschen Interessenten anbiete und dabei ihre Internetseite reiki-consultas.net als Akquisemittel nutze.

Weil Reiki auf ihrer Internetseite reiki-consultas.net sehr genau beschrieben sei, flöße der Webauftritt von Frau Petra Helmreich späteren Kunden großes Vertrauen ein, anders sei eine Kundenbindung über diese Entfernung auch nicht möglich. Alle auf ihrer Internetseite dargestellten Texte seien von Frau Petra Helmreich selbst verfaßt worden, diese seien mehr als 5 Jahre alt. Die Verwendung von Textplagiaten habe dazu geführt, daß der Google-Pagerank abgesunken sei. Dies würde geschehen, wenn Teile einer Internetseite im Internet doppelt vorhanden seien, sodaß bei Stichwörtern wie Reiki Fernbehandlung, Reiki Therapie und Reiki Behandlung die Internetseite von Frau Petra Helmreich nur noch unter den Top 5 gelistet würde.

Aus diesem Grunde mahnt Frau Petra Helmreich einen Internetseitenbetreiber wegen der angeblich widerrechtlichen Verwendung ihrer Texte urheberrechtlich ab.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wird mit dem Abmahnschreiben gerügt:

- fehlende Telefonnummer im Impressum einer Internetseite

- Verwendung des sog. „Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme“-Passus („Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um entsprechende Nachricht ohne Kostennote…“)

Der im Namen der Frau Petra Helmreich abmahnende Rechtsanwalt verdeutlicht die Rüge der letztgenannten „Verfehlung“ mit folgendem – wörtlichen – Beispiel: A haut B eine runter und verbietet diesem ihn anzuzeigen“; auch dies sei rechtlich undenkbar.

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert – der Abmahnung liegt ein entsprechend vorformulierter Entwurf bei. Hiernach sollen die Urheberrechtsverletzung sowie die Wettbewerbsverstöße bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterlassen werden.


Mit weiterem Schreiben wird der Abgemahnte zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 961,28 EUR (Streitwert: 16.500,00 EUR) aufgefordert.

Ferner soll ein Schadensersatz in Höhe von 1.408,00 EUR zugunsten der Frau Petra Helmreich gezahlt werden. Dieser soll durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 500,00 € abgegolten werden. Sollte dieser Vergleich nicht zustande kommen, läßt Frau Helmreich die Geltendmachung der „üblichen Lizenzzahlung“ sowie von Schadensersatz wegen des Verlustes des Google-Pageranks (= 750,00 EUR) ankündigen.

Die der Abmahnung beigefügte und durch den abmahnenden Rechtsanwalt vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens viel zu weit gefaßt ist und geht damit erheblich über das erforderliche Maß zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinaus. Die daraus resultierenden Risiken können durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung vermieden oder reduziert werden. Hierfür wenden Sie sich bitte dringend an einen Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht.

UPDATE:

Nach Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung läßt Frau Petra Helmreich, Asuncion, Paraguay, handelnd unter reiki-consultas.net, durch ihren in Bielefeld ansässigen Rechtsanwalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 EUR geltend machen.

Ferner wird erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert – diesmal soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochen werden.

Zudem sollen weitere Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von diesmal 1.376,83 EUR (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 26.700,00 EUR) gezahlt werden.

Der Fall zeigt also auch insoweit, daß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei jedweden Zweifeln nicht ohne vorherige Prüfung und Überarbeitung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt abgegeben werden sollte. So lassen sich die damit einhergehenden finanziellen Risiken im Vorfeld reduzieren und erheblich einschränken.

Keinesfalls kann jedoch angeraten werden, derartige Abmahnungen auf die leichte Schulter zu nehmen und sie als bloße Abzocke oder unberechtigte Massenabmahnungen abzutun.


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