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Abmahnung Peter Schober („striete“), Versmold, durch Rechtsanwalt Jörg Bechtel

Erfahrung mit einer Abmahnung des Herrn Peter Schober, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Bechtel, Versmold


Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Peter Schober, Grasmückenweg 13, 33775 Versmold, handelnd unter dem eBay-Namen „striete“, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Bechtel, Versmold, vor.

Von der Abmahnung ist das Marktsegment

Bekleidung / Textilien / Textilwaren / Modeartikel

betroffen.

Mit dem Abmahnschreiben des Herrn RA Jörg Bechtel, läßt Herr Peter Schober das eBay-Angebot eines Onlinehändlers rügen.

Konkret wird beanstandet:

- Erreichbarkeit der AGB nur durch Verlinkung (auf die eBay-„MICH-Seite“)
- fehlende Angabe über den Anfall der gesetzlichen Umsatzsteuer und deren Inkludierung im Kaufpreis


Mit dem Abmahnschreiben wird ausdrücklich zur Abgabe der dem Abmahnschreiben beigefügten und durch Rechtsanwalt Jörg Bechtel vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. 

Diese „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sieht ein Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor. Zudem soll sich der Abmahnte darin dazu verpflichten, Herrn Peter Schober von den in dieser Angelegenheit angefallenen Rechtsanwaltskosten des Herr RA Bechtel in Höhe von 859,80 EUR (Gegenstandswert: 20.000,00 EUR) freizustellen.

Aus dem Abmahnschreiben geht weiter hervor, daß RA Bechtel durch Herrn Peter Schober auch mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bevollmächtigt worden sein soll. Derartige Schadensersatzansprüche werden in dem Abmahnschreiben allerdings nicht beziffert.

Weiter liegt der Abmahnung eine Kostennote des Herrn Rechtsanwalt Jörg Bechtel über netto 859,80 EUR bei. Ein Adressat dieser Kostennote läßt sich allerdings nicht finden. Ebenso ist bislang unverständlich, weshalb darin die üblicherweise von einem Rechtsanwalt zu erhebende Umsatzsteuer nicht ausgewiesen ist.

Ungeachtet dessen halten wir die durch RA Jörg Bechtel vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung als viel zu weit gefaßt. Daraus ergeben sich unnötig hohe Risiken, die durch Abgabe einer abgeänderten (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung deutlich verringert werden können. Wenden Sie sich hierfür bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Der Hinweis in dem Abmahnschreiben, daß nur die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gerichtliche Maßnahmen vermeiden könne, ist jedenfalls schlicht falsch.

Keinesfalls können wir allerdings empfehlen, die Abmahnung als bloße Abzocke oder abzutun.

Bei Rückfragen können Sie sich natürlich auch gern an uns wenden.


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