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Abmahnung Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K.

Abmahnung Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K. durch die Beyerlein Rechtsanwälte


Abmahnung Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K.

Die Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K., lässt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Beyerlein Rechtsanwälte aussprechen.

Von der Abmahnung der Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K., ist das Marktsegment Kosmetik-Artikel betroffen.

Gegenstand der Abmahnung Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K., ist ein angeblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung).

§ 5 Abs. 1 der Verordnung über kosmetische Mittel bestimmt hierbei:
§ 5 Kennzeichnung
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:
1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist,
2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,
3. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,
4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen Erzeugnisse angebracht werden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Die Bären Apotheke, Inhaber Thomas Jürgens e.K., erhalten haben, sollten Sie diese in keinem Fall als „Abzocke“ abtun. Vielmehr sind derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen grundsätzlich ernst zu nehmen. Eine der Abmahnung beigefügte ausformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben. Zumeist sind diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst.


Ihr Ansprechpartner

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