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Abmahnung Adidas AG


Abmahnung Adidas © Svenni - Fotolia.com

Die Adidas AG mahnt im Bereich von Herren- und Damenbekleidung sowie Sportartikel durch ihre Kanzlei in München ab. In dem uns vorliegenden Fall werden Verstöße gegen das Markenrecht bei Bekleidungsprodukten geltend gemacht (Wortmarken und Bildmarken), sofern diese mit den entsprechenden Zeichen versehen sind und die Produkte nicht von der Firma Adidas oder in deren Auftrag bzw. mit deren Zustimmung im Inland oder einem übrigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden.

Der Gegenstandswert wird vorliegend mit 10.000 EUR angesetzt. Auffällig ist, dass gem. § 140 III MarkenG Kosten für einen mitwirkenden Patentanwalt angesetzt werden.

Zudem wird in dem uns vorliegenden Fall sofort Strafanzeige gestellt.

Update: Weitere Abmahnung der Adidas AG 

Uns liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Adidas AG, Adi-Dassler-Platz 1-2, 91074 Herzogenaurach, durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel vor. Hierin lässt die Adidas AG in Bezug auf die adidas-Streifen-Kennzeichnung ausführen, dass sich der Schutz dieser Kennzeichnung aus einer ganzen Reihe von Marken ergebe. Weiter ist in der Abmahnung der Adidas AG zu lesen:

„Darüber hinaus stehen unserer Mandantin aufgrund der jahrzehntelangen intensiven Benutzung Ihrer Streifen-Kenzeichnung unabhängig von patentamtlichen Eintragungen Rechte aufgrund hoher Bekanntheit gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG mit gleicher Wirkung wie eingetragene Marken zu. Diese Rechte hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1959 anerkannt (BGH, GRUR 1969, 423) und in seinen beiden Entscheidungen "Sporthosen" und "Sportschuhe" (BGH, GRUR 1986, 248 und 252) bestätigt. Alle Kennzeichenchenstreitgerichte der Bundesrepublik sind diesen Entscheidungen gefolgt; insofern liegen uns geradezu unzählige Gerichtsentscheidungen vor (vgl. z.B. OLG In, GRUR-RR 2003, 110 Entlüftungsstreifen; OLG Frankfurt. GRUR..RR 2003 274 -Vier-Streifen-Kennzeichnung: vgl 3. OLG Köln, InstGE 6. 225; OLG Köln, InstGE 6, 230; OLG München, InstGE 6, 248, jeweils zu Zwei•Streifen-Bekleiung, alle Urteile rechtskräftig, zwei davon durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden durch den BGH). In ständiger Rechtsprechung wird den geschilderten Rechten unserer Mandantschaft ein erheblicher Schutzumfang anerkannt (BGH, a.a.O. -Sportschuhe; vgl. ferner z.B. OLG München, Mitt. 198 • 237, und insbesondere a. BGH, GRUR 2001, 158 und dazu OLG München. GRUR-RR 2001, 330 betreffend eine ZweiStreifen-Kennzeichnung bei Bekleidung als Verletzung der adidas-Rechte, ferner OLG Köln, a.a.O. - Entlüftungsstreifen und OLG Frankfurt, a.a.O.).“

Sodann wird seitens der Adidas AG durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel Unterlassung und Schadensersatz eingefordert.
So fordert die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel auf, die der Abmahnung als Anlage beigefügte Unterlassungserklärung zurückzusenden und erklärt weiter, dass wenn diese Erklärung nicht fristgerecht und vollständig eingehe, sie der Adidas AG das gerichtliche Vorgehen empfehlen zu müssen. Dies verwundert insofern, als dass kein Anspruch der Adidas AG auf Übersendung genau der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung besteht.

Der Streitwert wird seitens der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel mit 350.000 EUR beziffert. Weiter werden Rechts- und Patentanwaltskosten geltend gemacht.


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