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Widerspruchseinlegung per E-Mail mit einem als PDF-Datei angehängten Schreiben


Das Sächsische Landessozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 26.06.2012 entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mittels einer einfachen E-Mail keine wirksame Widerspruchserhebung darstellt. Gleiches gilt für die Vorgehensweise, einen Widerspruch in einer an eine E-Mail angehängte PDF-Datei mit einer eingescannten Unterschrift zu senden. Nur dann würde in solchen Fällen von einem wirksamen Widerspruch auszugehen sein, wenn die enpfangende Behörde einen Ausdruck von der PDF-Datei erstellt. Dazu ist die Behörde aber nicht verpflichtet.

Wenn die Datei nicht ausgedruckt wird, entsteht keine Urkunde bei dem Empfänger. Somit ist die vorgeschriebene Schriftform in solchen Fällen nicht gewahrt. Der Absender hat dann das Risiko zu tragen, wenn ein als PDF-Datei per E-Mail übersandtes Schreiben nicht die Schriftform erlangt, weil die Behörde es nicht ausdruckt. Druckt sie es jedoch aus, entsteht eine papierene Urkunde und es liegt ein rechtswirksamer Widerspruch vor.

Beschluss des LSG Chemnitz vom 26.06.2012

L 7 AS 205/11 B ER

jurisPR-ITR 7/2013, Anm. 6


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