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Unternehmer darf nicht nur in Teilzeit beschäftigen


Nach dem § 9 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung eines adäquaten freien Arbeitsplatzes in der Regel einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Arbeitszeit. Der gesetzliche Anspruch wird unterlaufen, wenn eine Firma ihre Arbeitnehmer lediglich in einer Schicht (von dreien) in einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden arbeiten lässt.

Ein solches von dem Betriebsrat des beklagten Unternehmens beanstandete "Beschäftigungsmodell" scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Denn die Sorge des betroffenen Unternehmens UPS, dass in den Doppelschichten höhere Krankheitquoten und mehr Betriebsunfällen entstehen, zählte für das Gericht nicht, denn

eine Unfallhäufigkeit lasse sich nicht zwingend auf höhere Arbeitszeiten zurückführen.

Wegen des Verstoßes gegen das Gesetz war der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zu neuen befristeten Arbeitsverträgen zu verweigern.

Beschluss des LAG baden-Württemberg vom 21.03.2013

6 TaBV 9/12

ArbuR 2013, 233


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