• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mündliche Kündigung

LAG Köln, 11 Sa 345/13


Mündliche Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat unter dem Aktenzeichen 11 Sa 345/13 mit seinem Urteil vom 16.10.2013 entschieden, dass eine mündliche Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht wirksam ist.

Damit gab das LAG Köln der Berufung der Beklagten nur teilweise statt und stellte fest, dass erst die schriftliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet hat.

Streitig waren zwischen den Parteien die Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung sowie Ansprüche auf Lohnzahlungen im Zusammenhang mit einem Annahmeverzug.

Die Klägerin ist ausgebildete Friseurin und arbeitete seit 2007 vollzeitig im Salon der Beklagten. Seit der Geburt ihres Kindes im Jahr 2009 war sie nur teilzeitig und während der Elternzeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag für Friseure im Bundesland Nordrhein-Westfalen von 2008.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin zeitgleich mit einer erneuten Schwangerschaft im Jahre 2010 und später mündlich der Beklagten und auch gegenüber Kundinnen die Kündigung des Arbeitsvertrages zum Ende Elternschaftszeit erklärt hat. Nach der zweiten Geburt im Mai 2011 nahm die Klägerin die Arbeit bei der Beklagten nicht mehr auf. Im Februar 2012 verlangte sie fernmündlich eine Weiterbeschäftigung von der Beklagten, was diese ablehnte. Vorsorglich kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag schriftlich zum Ende Juni 2012.

Das Arbeitsgericht hat als erste Instanz festgestellt, dass erst durch die schriftliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet worden sei. Es hat die Beklagte verurteilt, einen Annahmeverzugslohn bis zum Ende August 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keine mündliche Kündigung erklärt, sondern nur Planungen geäußert.

Die Beklagte dagegen behauptet, ihr gegenüber habe die Klägerin mehrfach erklärt, sie wolle woanders arbeiten und die Friseurtätigkeit ganz aufgeben.

Deswegen wolle sie auch auf die Beantragung der Elternzeit verzichten. Der Kundin M habe sie von diesen Plänen berichtet und auch der Kundin H habe sie gesagt, dass ihr Entschluss endgültig sei. Auch gegenüber Kundin v D habe sie bekräftigt, den Friseurberuf aufgeben zu wollen. Im Jahr 2011 habe sie sich von Kundinnen für immer verabschiedet und den Schlüssel für den Salon der Beklagten zurückgegeben. Auch habe sie ihre Sachen und ihr Werkzeug mitgenommen. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben sei es ihr nunmehr verwehrt, sich auf eine Formunwirksamkeit der mündlich von ihr ausgesprochenen Kündigungen zu stützen. 

Das LAG schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten nur zum Teil an. Die Berufung sei demnach begründet, soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, die Kündigung sei erst zum 31.08.2012 wirksam gewesen. Vielmehr war das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2012 beendet. Denn die Kündigungsfrist betrage bei einer Betriebszugehörigkeit ab fünf Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Ausbildungszeit sei dabei nicht mitzurechnen. Die Frist sei auch nicht umstritten. 

Jedoch bleibe die Berufung insoweit ohne Erfolg, als sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe mündlich gekündigt.

Voraussetzung für eine Kündigung sei nicht die Benutzung des Begriffs an sich. Entscheidend sei der Wille, der kundgetan wird, nicht nur der Wortlaut.

Doch die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Diese werde nur durch eine eigenhändig vom Kündigenden unterschriebene Kündigung erfüllt. Das Formerfordernis diene der Rechtssicherheit der Vertragsparteien, soll den Beweis in einem Rechtsstreit erleichtern und vor übereilten Erklärungen schützen. 

Im Einzelfall könne das Berufen auf einen Formmangel treuwidrig sein, grundsätzlich sei die Form jedoch zu beachten, weil sonst die Formvorschriften des BGB ausgehöhlt werden würden. Jede Partei müsse die Rechtsnachteile tragen, die sich aus Formfehlern eines Rechtsgeschäfts ergeben. Wenn der Erklärende einen besonderen Grund hatte, trotz mangelnder Form auf die Wirksamkeit einer Erklärung zu vertrauen, kann das Berufen auf die Form gemäß 242 BGB außer Betracht bleiben. Etwa dann, wenn er mehrfach seinen Willen verbindlich und unmissverständlich geäußert habe. Außerdem sei es nötig, dass im Ergebnis der Formmangel für die Partei untragbar sei.

Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte konnte schon nicht darlegen, dass ihr die Kündigung überhaupt erklärt worden sei, auch wenn die Äußerungen der Klägerin gegenüber Kundinnen als Kündigung hätten ausgelegt werden können.

Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 11 Sa 345/13, Urteil vom 16.10.2013


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland