Datenschutzbeauftragter geht nicht auf neuen Betrieb über
Nach der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) müssen Unternehmen, die automatisiert personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dieses Amt geht im Falle eines Betriebsverkaufes nicht auf den Käufer über, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Urteil des ArbG Cottbus vom 14.02.2013
jurisPR-ITR 11/2013, Anm. 6