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Arbeitnehmer muss Zeugnis abholen


Ein Arbeitszeugnis, das bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, muss grundsätzlich vom Arbeitnehmer im Betrieb abgeholt werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dies ausnahmsweise unzumutbar machen würden. In der Regel besteht daher kein Anspruch auf Übersendung. Ein Arbeitnehmer, der ohne zumutbaren Abholversuch ein Zeugnis einklagt, trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2013

10 Ta 31/13

EzA-SD 2013, Nr. 5, 10


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