• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

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Voraussetzungen zum Einsatz von Google-Analytics


Bei der Verwendung von Google-Analytics  sollte an die Einbindung von „_gat._anonymizeIp“ (Google Analytics) bzw. „anonymizeIp“ (Google Universal Analytics) gedacht werden.

Auch sollte vor dem Einsatz von Google-Analytics ein Vertrag mit Google über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden, der beispielsweise über die Internetadresse http://static.googleusercontent.com/media/www.google.com/de//analytics/terms/de.pdf - Link bitte kopieren und in das Adressfeld des Browsers einfügen - abgerufen werden kann. Die Daten, die bis zur Erfüllung der vorgenannten Empfehlungen gespeichert worden sind, sind nach Ansicht der Datenschutzbehörden unrechtmäßig erhoben worden. Diese „Altdaten" sollten daher gegebenenfalls gelöscht werden.

Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben muss der Besucher über die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung personenbezogener Daten durch Google-Analytics informiert werden. Google bietet hierzu eine verlinkbare Widerspruchsmöglichkeit für die gängigsten Browser an, diese ermöglicht jedoch insbesondere keinen Widerspruch bei Browsern von Smartphones. Hierzu müsste eine programmgesteuerte Unterbindung des Tracking implementiert werden.

Google bietet zur Umsetzung dieser Implementierung eine technische Möglichkeit an, welche Sie unter dem folgenden Link einsehen können:

https://developers.google.com/analytics/devguides/collection/gajs/?hl=de#disable

Sollte diese Widerspruchsmöglichkeit zusätzlich eingesetzt werden, müsste die Datenschutzerklärung um diese Widerspruchsmöglichkeit erweitert werden.

Formulierungsvorschlag DE:

„Alternativ kann die zukünftige Analyse Ihres Seitenbesuches durch Google Analytics durch einen "Klick" auf den nachfolgenden Link deaktiviert werden. Durch den "Klick" auf den Link wird ein sog. "Opt-Out-Cookie" gesetzt, dies hat zur Folge, dass die Analyse Ihres Seitenbesuches auf unserer Seite zukünftig verhindert wird:

"Opt-out-Cookie" für Google-Analytics aktivieren!

Bitte beachten Sie hierbei, dass, sollten Sie die Cookies in Ihren Browsereinstellungen löschen, dies zur Folge haben kann, dass auch das Opt-Out-Cookie gelöscht wird und ggf. von Ihnen erneut aktiviert werden muss.“

Formulierungsvorschlag EN:

„Alternatively, you can disable the future analysis of your website visit by Google Analytics, by "clicking" on the link below. By clicking on the link, a so-called "opt-out cookie" is configured, which means that the analysis of your visit to our site will be prevented in the future:

Enable the "Opt-out Cookie" for Google Analytics!

Please note that if you delete the cookies in your browser settings, this may also delete the opt-out cookie and its re-activation may become necessary."

Die Datenschutzerklärung sollte letztlich auf der Internetseite unter einem eigenen Menüpunkt eingebunden werden. Dieser Menüpunkt sollte durch einen sog. sprechenden Link bspw. mit "Datenschutz" oder "Datenschutzerklärung" gekennzeichnet und von jeder Seite und Unterseite des Internetauftritts aus erreichbar sein.


Ihr Ansprechpartner

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E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
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