Abmahnung Kanzlei Zimmermann und Decker Rechtsanwälte
Die Kanzlei Zimmermann & Decker Rechtsanwälte spricht derzeit im Namen verschiedener Firmen urheberrechtliche Abmahnungen (Filesharing) aus.
Gegenstand der Filesharing- Abmahnungen der Kanzlei Zimmermann und Decker Rechtsanwälte sind angebliche Urheberrechtsverletzungen im Internet durch den widerrechtlichen Download bzw. Upload von Werken über sog. Internet-Tauschbörsen (auch: Peer-To-Peer-Netzwerke, P2P-Netzwerke) wie eDonkey, eMule, Kazaa, Bearshare, BitTorent.
Betroffen sind insbesondere Internetnutzer, die die Werke der
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im Wege des sog. Filesharing herunterladen und somit verbreiten.
Wir raten in jedem Fall dringend dazu an, die Abmahnungen der Kanzlei Zimmermann & Decker Rechtsanwälte ernst zu nehmen und die in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu beachten. Ansonsten müssen Sie mit weiteren erheblichen Kosten oder sonstigen Rechtsnachteilen rechnen.
Die den Abmahnschreiben der Kanzlei Zimmermann & Decker Rechtsanwälte beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sind in den uns bekannten Fällen zu weit gefaßt und beinhalten deshalb vermeidbare Risiken. In keinem Fall sollten Sie die vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ohne vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnen und abgeben.
Auch wegen der Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen ist eine Rücksprache mit einem im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt zu empfehlen.
Bitte beachten Sie daher die Ihnen in der Abmahnung gesetzten Fristen und wenden sich möglichst umgehend nach Erhalt einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage an einen Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Urheberrecht.
Kommentare (1)
Benjamin Wunsch
über die Google Suchfunktion bin ich auf Ihre Website gestoßen, da ich nach der rechtlichen Einschätzung zum Besitz von Bootlegs suchte.
Sie erläutern, dass der Verkauf bzw. das Anbieten von Bootlegs illegal/strafbar ist, da ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegen kann.
Wie verhält es sich mit dem Besitz von Bootlegs (CD, Vinyl...)? Und mit dem Veröffentlichen von Fotos solcher Tonträger auf z. B. Social Media Kanälen wie Facebook und Instagram? Ist dies ebenfalls strafbar? Vor allem, wenn man den Hinweis "Kein Verkauf" o. Ä. anbringt?
Ich hoffe, Sie können mir hier weiterhelfen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Benjamin Wunsch
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