Abmahnung Firma Purzel Video
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Purzel Video GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Göbel, Veilsdorf vor.
Gegenstand der Abmahnung ist die angeblich widerrechtliche Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes mit dem Titel "Schlafend gefickt 3 Purzel Video" über Filesharing-Netzwerke (Peer-To-Peer-Netzwerke).
Der behauptete Verstoß sei durch eine Firma Smaragd Service AG, Wallisellen, Schweiz, festgestellt und beweissicher dokumentiert worden.
Die in Hamburg ansässigen Anwälte der Firma Purzel-Video GmbH fordern neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.298,00 EUR. Davon abgedeckt sein sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.005,40 EUR (Gegenstandswert: 30.000,00 EUR) sowie weitere Schadensersatzforderungen.
Für den Fall, dass dieses Angebot nicht angenommen würde, wird mitgeteilt, daß weitere Kosten von mehr als 5.000,00 EUR eingefordert werden könnten.
Die dem Abmahnschreiben als Entwurf beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung konnte in dem vorliegenden Fall nicht ohne vorherige Änderung abgegeben werden.
Gegenstand der Abmahnung ist die angeblich widerrechtliche Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes mit dem Titel "Schlafend gefickt 3 Purzel Video" über Filesharing-Netzwerke (Peer-To-Peer-Netzwerke).
Der behauptete Verstoß sei durch eine Firma Smaragd Service AG, Wallisellen, Schweiz, festgestellt und beweissicher dokumentiert worden.
Die in Hamburg ansässigen Anwälte der Firma Purzel-Video GmbH fordern neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.298,00 EUR. Davon abgedeckt sein sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.005,40 EUR (Gegenstandswert: 30.000,00 EUR) sowie weitere Schadensersatzforderungen.
Für den Fall, dass dieses Angebot nicht angenommen würde, wird mitgeteilt, daß weitere Kosten von mehr als 5.000,00 EUR eingefordert werden könnten.
Die dem Abmahnschreiben als Entwurf beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung konnte in dem vorliegenden Fall nicht ohne vorherige Änderung abgegeben werden.