• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

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Anwaltskosten Teil 2


Einführung

Die Anwaltsvergütung ist vom Einzelfall abhängig. Zumeist spielen Streitwert, Gebührensätze und die jeweilige Verfahrensart eine entscheidende Rolle.

Nachdem im ersten Teil des Ratgebers die Grundlagen für die Berechnung und Forderung von Anwaltshonoraren geklärt wurden, will der vorliegende zweite Teil an markanten Beispielen die Kosten für die häufigsten Fälle der außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltstätigkeit aufschlüsseln. Zur Verständlichkeit ist dabei eine vereinfachte Darstellung unumgänglich. Auf zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten wird verzichtet.

Von den - nachfolgend beschriebenen - Anwaltskosten sind im Gerichtsverfahren immer die an das Gericht für dessen Tätigkeit zu zahlenden Gerichtskosten zu unterscheiden. Beide entstehen zwar nach den gleichen Grundsätzen, aber unabhängig voneinander in unterschiedlicher Höhe.

Beratung

Lässt sich der Mandant vom Rechtsanwalt beraten, steht dem Juristen eine Beratungsgebühr zu einem Gebührensatz zwischen 0,1 und 1,0 zu (Mittelgebühr: 0,55). Das ergibt sich aus Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG).
Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro muss mit einer Beratungsgebühr von 73,15 Euro gerechnet werden (133 Euro Gebühr für Gegenstandswert bis 2.000 Euro gemäß § 13 RVG x 0,55 Mittelgebühr). Dazu können Auslagen kommen.

Wird über Angelegenheiten beraten, in denen in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (und nicht Satzrahmengebühren) entstehen würden, ist statt des genannten Satzrahmens ein Betrag zwischen 10 und 260 Euro (Mittelgebühr: 135 Euro) zu zahlen (Nr. 2101 VV RVG). Das ist vor allem in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten der Fall.

Für Erstberatungen ist die Vergütung allerdings beschränkt: Der Anwalt kann maximal 190 Euro zuzüglich seiner Auslagen berechnen (Nr. 2102 VV RVG). Die Erstberatung erfolgt nur in einem Termin. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sobald die Beratung in einem zweiten Termin fortgesetzt wird, gilt die Begrenzung nicht mehr. Außerdem ist die 190-Euro-Grenze nur auf Verbraucher anzuwenden, nicht auf die Beratung von Gewerbetreibenden und Selbstständigen.

Wird der Rechtsanwalt neben der Beratung mit weiteren gebührenpflichtigen Tätigkeiten betraut, muss die Beratungsgebühr mit den anderen Kosten voll verrechnet werden.

Bereits jetzt sieht das Gesetz für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 Veränderungen in der Beratungsvergütung vor. Ab dann soll der Anwalt mit seinem Mandanten immer die Vergütung für die Beratung frei vereinbaren. Wird keine Abmachung getroffen, gilt dann eine neue Obergrenze von 250 Euro, auch wenn die Beratung in mehreren Terminen erfolgt. Für die Erstberatung von Verbrauchern verbleibt es bei 190 Euro maximal.

Außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr, die sich im Satzrahmen zwischen 0,5 und 2,5 bewegt (Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Dabei gilt einschränkend:

  • Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
  • Fertigt der Anwalt nur ein Schreiben einfacher Art, kann er nur eine Gebühr von 0,3 abrechnen (Nr. 2402 VV RVG).

Zur außergerichtlichen Tätigkeit zählt beispielsweise das Einfordern von Ansprüchen gegenüber Dritten, aber auch die Mitwirkung an der Gestaltung von Verträgen.

In der gleichen Angelegenheit fällt neben der Gebühr für die außergerichtliche Vertretung keine Beratungsgebühr an.

Berechnungsbeispiel:
Der Rechtsanwalt macht im Auftrag des Mandanten gegenüber einem Dritten die Zahlung von 4.000 Euro aus einem Kaufpreis geltend. Die Angelegenheit gestaltet sich für ihn nicht umfangreich und auch nicht schwierig (was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist). Der Rechtsanwalt berechnet:

  • Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG: Gebührensatz: 1,3
  • Gebühr bis 4.000 Euro (§ 13 Absatz 1 RVG): 245 Euro
  • Daraus ergibt sich eine Vergütung von 318,50 Euro (= 1,3 x 245 Euro) zuzüglich der Auslagen.

Für die außergerichtliche Vertretung von Sozialversicherten in sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) bestehend abweichende Regelungen. Hier ist die Geschäftsgebühr als Betragsrahmengebühr ausgestaltet (Nr. 2500, 2501 VV RVG), die zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro) beziehungsweise 40 und 260 Euro (Mittelgebühr: 150 Euro) liegt.

Soweit sich wegen desselben Gegenstandes an die außergerichtliche Vertretung ein Gerichtsverfahren anschließt, ist die Gebühr auf die Verfahrensgebühr, die der Anwalt für die gerichtliche Vertretung erhält, zur Hälfte (maximal aber ein Gebührensatz von 0,75) anzurechnen. Die gerichtliche Vertretung wird also billiger.

Bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten sind im VV RVG besonders geregelt. Dazu zählen das Güteverfahren und der Anwaltsvergleich. Ihnen werden in diesem Ratgeber jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet.
Über die Kosten für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, des Strafprozesses und des Bußgeldverfahrens informieren die jeweiligen Abschnitte eingehend.

Außergerichtliche Einigung

Schließen die Parteien unter anwaltlicher Hilfe außergerichtlich einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beendet wird, erhält der Anwalt (zusätzlich) eine Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,5 (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).
Das gilt nicht, soweit der Vertrag ausschließlich ein Anerkenntnis oder einen Verzicht enthält.

Für den Anwalt soll damit ein Anreiz geschaffen werden, unnötige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Eine Gebühr in gleicher Höhe entsteht auch:

  • für die Mitwirkung bei der Aussöhnung von trennungswilligen Eheleuten oder Lebenspartnern (Aussöhnungsgebühr: Nr. 1001 VV RVG)
  • wenn sich ein Verwaltungsakt nach Anfechtung erledigt oder ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird (Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV RVG)

Eine Ausnahme bestehen in für die meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Hier ist für die Einigungsgebühr ein Betragsrahmen zwischen 40 und 520 Euro (Mittelgebühr: 280 Euro) festgelegt (Nr. 1005 VV RVG).

Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Anwälten kann für vollstreckbar erklärt werden (§§ 796, 796a Zivilprozessordnung, ZPO). Aus ihm kann dann - wie aus einem gerichtlichen Urteil - die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gegners erfolgen.

Verwaltungsverfahren

Sonderregelungen bestehen für die außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren.

Soweit der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren für den Mandant tätig wird, etwa einen Bauantrag stellt, erhält er die allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (siehe Abschnitt "Außergerichtliche Vertretung").

Kommt es anschließend zum Widerspruchsverfahren, steht dem Anwalt zusätzlich eine Geschäftsgebühr im Rahmen zwischen 05 und 1,3 zu (Nr. 2401 VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wird der Anwalt dagegen erstmals im Widerspruchsverfahren für den Mandanten tätig, bleibt es allein bei der allgemeinen Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV RVG (0,5 bis 2,5) zuzüglich Auslagen.

Rechtstipp: Die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist auf die gegebenenfalls in einem anschließenden Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr hälftig (maximal aber mit einem Gebührensatz von 0,75) anzurechnen.

Neben der Geschäftsgebühr kann noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr entstehen (siehe vorheriger Abschnitt).

Der Streitwert bestimmt sich in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Er ist aus dem Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn zu bestimmen. Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung ergeben, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.

Sonderregelungen bestehen für die Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern (siehe auch Abschnitt "Außergerichtliche Vertretung").
Für die außergerichtliche Tätigkeit in Bußgeldsachen wird auf den Abschnitt "Bußgeldverfahren" verwiesen.

Güteverfahren

In vielen Bundesländern ist die Erhebung bestimmter Klagen vor Gericht erst zulässig, nachdem vor einer so genannten Gütestelle (Schiedsgericht) ohne Ergebnis versucht wurde, sich außergerichtlich zu einigen. Außerdem bestehen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und ihrem Ausbilder Schlichtungsausschüsse bei den Kammern (z. B. IHK).

Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem solchen Güteverfahren, erhält er eine Geschäftsgebühr zum festen Gebührensatz von 1,5. Kommt es in einem Güteverfahren zu einem Vertrag oder Vergleich zwischen den streitenden Parteien, steht dem Rechtsanwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG) zu (siehe Abschnitt "Außergerichtliche Einigung").

War der Rechtsanwalt zuvor bereits außergerichtlich tätig, wird die dabei entstandene allgemeine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit in der Regel zu 50 Prozent auf die Vertretung im Güteverfahren angerechnet. Die für das Güteverfahren zu zahlende Gebühr wird dann gegebenenfalls gleichermaßen wiederum bei der für eine anschließende gerichtliche Vertretung anfallenden Verfahrensgebühr berücksichtigt.

Zivilprozess

Bei einer Vertretung vor den Zivilgerichten hat der Anwalt in der Regel ein Anrecht auf zwei Gebühren:

  • Verfahrensgebühr
  • Terminsgebühr

Die Verfahrensgebühr ist für die Aufnahme der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter zu zahlen. In der ersten Instanz ist für sie ein Gebührensatz von 1,3 festgeschrieben (Nr. 3000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG).

Die Terminsgebühr soll die Tätigkeit vor Gericht abgelten, sie entsteht aber auch dann immer, wenn ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2005, Aktenzeichen: III ZB 42/05). Der Gebührensatz für die erste Instanz liegt hier bei 1,2 (Nr. 3104 VV RVG). Sie entsteht nur einmal je Instanz, auch wenn an mehreren Tagen vor Gericht verhandelt wird.

Berechnungsbeispiel für einen Streitwert von 5.000 Euro:

  • 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG): 1,3 x 301 Euro = 391,30 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): 1,2 x 301 Euro = 361,20 Euro
  • Das ergibt einen Nettobetrag von 752,50 Euro, wozu noch die Auslagen des Anwalts kommen.

Führt die Verhandlung zu einer Einigung zwischen den Parteien, beispielsweise durch gerichtlichen Vergleich, fällt zusätzlich eine ermäßigte Einigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,0 an (Nr. 1003 VV RVG).

In der Berufung und Revision erhöhen sich die Verfahrens- und die Einigungsgebühr, in der Revision auch die Terminsgebühr wegen des umfangreicheren Arbeitsaufwandes des Anwalts in der Regel um 0,3 Gebührensätze (Nr. 3200, 3202, 3206, 3210, 1004 VV RVG).

Wenn dem Rechtsstreit ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Arrest, einstweilige Verfügung) vorausgeht, können zusätzlich je eine Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen. Allerdings wird - wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung - der Streitwert im Vergleich zum Prozess auf 1/3 oder 1/2 gesenkt, so dass auch die Anwaltsgebühren entsprechend geringer ausfallen.

Zu den Anwaltskosten kommen im Zivilprozess natürlich immer auch die an das Gericht im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich - wie bei den Anwaltskosten - in der Regel nach dem Streitwert.

Familiengericht

Im Familienverfahren entstehen grundsätzlich dieselben Gebühren wie in einem allgemeinen Zivilprozess (siehe vorheriger Abschnitt).
Die Höhe von Anwalts- und Gerichtsgebühren richtet auch hier nach dem Streitwert.

In Familiensachen geht es meist um mehrere Gegenstände gleichzeitig (z. B. Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich). Dann ergibt sich der Streitwert aus der Summe der einzelnen Gegenstandswerte.

Viele familienrechtliche Streitwerte hat der Gesetzgeber besonders geregelt.
Beispiele:

  • Ehescheidung: dreifaches Nettoeinkommen der Eheleute (§ 48 Absatz 3 Gerichtskostengesetz, GKG), mindestens jedoch 2.000 Euro.
  • Verfahren über elterliche Sorge oder Umgangsrecht: in der Regel 3.000 Euro (§ 30 Absatz 2 Kostenordnung, KostO)
  • Unterhaltsklage: Unterhalt oder Mehrbetrag für zwölf Monate (§ 42 Absatz 1 GKG)
  • Versorgungsausgleich: Jahresbetrag der beanspruchten Rentenanwartschaften

Für die Bestimmung der Streitwerte und die daraus vorzunehmende Berechnung der Gebühren sei ergänzend auf den Ratgeber "Anwaltskosten Teil 1" verwiesen.

Im Scheidungsverfahren muss - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst tragen. Nur in Ausnahmefällen weicht das Gericht davon ab, um unbillige Härten zu vermeiden. Allerdings sind die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten - anders als im Zivilprozess - nicht als Vorschuss zu leisten (§ 12 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 GKG).

Arbeitsgericht

Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstehen die gleichen Gebühren wie im allgemeinen Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").

Die Gebührenhöhe richtet sich also auch hier nach dem Gegenstandswert:

  • Für Kündigungsschutzklagen liegt der Streitwert in der Regel bei einem Dreimonatsgehalt (§ 42 Absatz 4 Gerichtskostengesetz, GKG).
  • Werden wiederkehrende Lohn- oder Gehaltszahlungen gefordert, ist in der Regel der dreifache Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen (§ 42 Absatz 3 Satz 1 GKG), wenn nicht der Gesamtbetrag der Forderung geringer ist.

Eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist, dass in erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Jede Partei muss - unabhängig vom Ausgang des Prozesses - die eigenen Kosten selbst tragen. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten darüber zu belehren, dass keine Kostenerstattung erfolgt (§ 12a Absatz 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetzes, ArbGG).

Mahnverfahren

Übernimmt der Anwalt die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren (Mahnantrag), erhält er eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,0 (Nr. 3305 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG). Wer sich mit anwaltlicher Hilfe gegen den Mahnantrag wehrt, muss mit einer Verfahrensgebühr von 0,5 rechnen.
Dazu kommen - wie immer - die Auslagen.

Führt das Mahnverfahren zum Erfolg, muss meist der Gegner die Kosten übernehmen. Führt es nicht zum Erfolg, kommt es zum streitigen Verfahren vor Gericht. Die Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren wird dann auf die Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren angerechnet. Somit ergeben sich in der Regel durch das Mahnverfahren keine zusätzlichen Anwaltsgebühren.

Neben den Anwaltskosten entstehen natürlich im Mahnverfahren die Gerichtskosten. Diese sind jedoch relativ gering und werden gegebenenfalls auch - aber nur zur Hälfte - auf einen späteren Zivilprozess angerechnet.

Wird nach dem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid beantragt, erhält der Anwalt zusätzlich eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 0,5 (Nr. 3308 VV RVG). Auch diese muss jedoch gegebenenfalls der Gegner ersetzen.

Zwangsvollstreckung

Für seine Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren erhält der Anwalt eine (zusätzliche) Vergütung.

Betreibt der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung, entsteht in der Regel eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 0,3 (Nr. 3309 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV RVG). Sie entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme gesondert.
Seltener, etwa im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ist daneben eine Terminsgebühr von 0,3 möglich (Nr. 3310 VV RVG).

Der Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Gebühr(en) bestimmt, umfasst im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch alle Zinsen und Kosten (§ 25 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist dessen Wert maßgebend. Für das Verfahren auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist ein Höchstwert von 1.500 Euro bestimmt.

Wird der Anwalt in einem Zwangsversteigerungsverfahren tätig, kommen jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu je 0,4 in Betracht (Nr. 3311, 3312 VV RVG).

Wird nach Einlegung von Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren (z. B. Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage) in einem Prozess streitig verhandelt, entstehen die normalen Gebühren im Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").

Neben den Gebühren stehen dem Anwalt natürlich immer die Auslagen zu; auch die Gerichtskosten für die Inanspruchnahme des Gerichts sind einzukalkulieren.

Insolvenzverfahren

Eine besondere Regelung im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) hat auch die Vertretung des Schuldners oder des Gläubigers in der Insolvenz erfahren.

Im Insolvenzeröffnungsverfahren entstehen in der Regel für die anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr zu 1,0 für den Schuldner (Nr. 3313 VV RVG) beziehungsweise zu 0,5 für den Gläubiger (Nr. 3314 VV RVG).
Ist der Rechtsanwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, erhöhen sich die Gebührensätze um jeweils 0,5 (also auf 1,5 / 1,0).
Die Gebühren werden nicht auf die Vergütung im späteren Insolvenzverfahren angerechnet.

Im eigentlichen Insolvenzverfahren steht dem Rechtsanwalt - egal ob der den Schuldner oder den Gläubiger vertritt - eine Verfahrensgebühr von 1,0 zu (Nr. 3317 VV RVG).
Soweit er nur eine Insolvenzforderung anmeldet, liegt die Verfahrensgebühr bei nur 0,5 (Nr. 3320 VV RVG).

Der Gegenstandswert richtet sich für den Schuldner nach dem Wert der Insolvenzmasse (Mindestwert sind 4.000 Euro), für den Gläubiger nach der Höhe seiner Forderung.

Verwaltungsgericht

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten werden vor den Verwaltungsgerichten geführt. Hierunter fallen alle Sachen, in denen Bürger gegen Behörden, Gemeinden, Land oder Staat prozessieren oder umgekehrt.

Für die anwaltliche Vertretung in den entsprechenden Verfahren entstehen Gebühren nach den gleichen Grundsätzen wie im Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").
Sie sind wiederum vom Streitwert abhängig.

Der Streitwert bestimmt sich aus § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Er ist nach dem Antrag des Klägers und der Bedeutung der Sache für ihn zu bestimmen. Soweit sich keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbestimmung ergeben, gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.

Neben den Anwaltskosten fallen im Verwaltungsrechtsstreit - wie in allen Gerichtsverfahren - die an das Gericht zu zahlenden Gerichtskosten an. Sie sind in aller Regel im Voraus an das Gericht zu zahlen, soweit keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Sozialgericht

Für sozialrechtliche Tätigkeiten bestehen gesonderte Vergütungsregelungen im Gesetz.

Nach § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind sozialgerichtliche Verfahren, an denen bestimmte Personen beteiligt sind (z. B. Sozialleistungsempfänger, gesetzlich Versicherte, Behinderte) gerichtskostenfrei. Soweit - wie in den meisten Fällen vor dem Sozialgericht - dem entsprechend keine Gerichtskosten anfallen, muss der Rechtsanwalt gemäß § 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage von speziellen Betragsrahmengebühren abrechnen. Das gilt auch für seine außergerichtliche Tätigkeit.

Für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist ein Beitragsrahmen von 40 bis 460 Euro (Mittelgebühr 250 Euro) bestimmt (Verfahrensgebühr: Nr. 3102 VV RVG).
Ist der Anwalt bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren tätig gewesen, ermäßigt sich der Rahmen auf 20 bis 320 Euro (Mittelgebühr: 170 Euro).
Dazu kann eine Terminsgebühr im Rahmen von 20 bis 380 Euro (Mittelgebühr: 200 Euro) anfallen (Nr. 3106 VV RVG).

In Berufung und Revision gelten jeweils höhere Beträge.

Kommt es im Prozess zu einer Einigung unter den Parteien, wird zusätzlich eine Einigungsgebühr zwischen 30 und 350 Euro in Ansatz gebracht (Nr. 1006 VV RVG).

In den wenigen sozialrechtlichen Fällen, die nicht gerichtskostenfrei sind, verbleibt es für die Anwaltsgebühren bei den im Abschnitt "Zivilprozess" dargestellten Regeln.
Für die dann nötige Streitwertbestimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Verwaltungsgericht (siehe vorheriger Abschnitt).

Finanzgericht

Für die Vertretung vor den im finanzgerichtlichen Verfahren können an Anwaltskosten entstehen:

  • 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG)
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG)

Zusätzlich ist an die Auslagen des Rechtsanwalts zu denken.

Im Falle der Einigung oder Erledigung vor Gericht kommt natürlich auch eine allgemeine (ermäßigte) Erledigungs- oder Einigungsgebühr in Betracht (Nr. 1000, 1002, 1003 VV RVG).

Die an das Finanzgericht zu zahlenden Gerichtskosten, die neuerdings - wie auch im Zivilprozess - im Voraus zu zahlen sind, unterscheiden sich in ihrer Höhe wesentlich von den Kosten anderer Gerichtsbarkeiten.

Strafprozess

Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in Strafsachen ist in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) besonders geregelt.
Dabei wird zwischen Wahlanwalt und Pflichtverteidiger unterschieden.

Der Strafverteidiger (Wahlverteidiger) erhält zunächst eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) im Betragsrahmen von 30 bis 300 Euro (Mittelgebühr: 165 Euro). Sie soll den Aufwand für die Einarbeitung in den Rechtsfall abdecken. Sie entsteht für jeden Rechtsfall nur einmal, auch wenn er sich über mehrere Instanzen erstreckt.

Für die Tätigkeit während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kommt eine Verfahrensgebühr im Rahmen zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr 140 Euro) in Betracht (Nr. 4104 VV RVG).
Daneben kann für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung (z. B. Vernehmungen, Haftprüfung, Sühnetermin) eine Terminsgebühr im Rahmen zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr: 140 Euro) berechnet werden (Nr. 4102 VV RVG). Bis zu drei Termine werden durch eine Terminsgebühr abgegolten, auch wenn diese an mehreren Tagen stattfinden.
Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr kann der Anwalt verlangen, wenn durch seine Mithilfe die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Einstellung des Verfahrens, Nichteröffnungsbeschluss des Gerichts).

Geht die Sache vor Gericht, stehen dem Strafverteidiger zumeist eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106, 4112, 4118 VV RVG) und für jede Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4108, 4114, 4120 VV RVG) zu.
Die Höhe richtet sich nach dem Gericht, vor dem verhandelt wird und der jeweiligen Instanz:

  • im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:
    Verfahrensgebühr zwischen 30 und 250 Euro (Mittelgebühr: 140 Euro)
    Terminsgebühr zwischen 60 und 400 Euro (Mittelgebühr: 230 Euro)
  • im ersten Rechtszug am Landgericht (Strafkammer):
    Verfahrensgebühr im Betragsrahmen von 40 bis 270 Euro (Mittelgebühr: 155 Euro)
    Terminsgebühr im Rahmen von 70 bis 470 Euro (Mittelgebühr 270 Euro)

Für die Berufungs- und Revisionsinstanz sind wegen des größeren Arbeitsaufwandes und der gestiegenen Bedeutung der Sache höhere Beitragsrahmen festgelegt.

Befindet sich der Mandant in Haft, erhöhen sich alle Gebühren (außer die zusätzliche Gebühr für die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung) um jeweils bis zu 25 Prozent.

Zusätzliche Kosten entstehen, wenn das Gericht Gegenstände einzieht und der Verteidiger dagegen vorgeht (Nr. 4142 VV RVG).
Werden im Strafverfahren gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld) geltend gemacht (Adhäsionsverfahren), muss eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Gebührensatz 2,0) veranschlagt werden.

Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn die Gebühren, die er aus der Staatskasse erhält, als feste Beträge bestimmt: Sie liegen meist in der unteren Hälfte des entsprechenden Beitragsrahmens des Wahlanwalts.

Bußgeldverfahren

Auch im Bußgeldverfahren kann es sich es sich empfehlen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Die Vergütung des Anwalts ergibt sich aus Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG).

Wie im Strafverfahren fällt in jedem Fall zunächst für die Einarbeitung des Rechtsanwalts eine Grundgebühr an (Nr. 5100 VV RVG). Der Gebührenrahmen ist auf 20 bis 150 Euro (Mittelgebühr: 85 Euro) begrenzt.

Die weiteren Gebühren für die Tätigkeiten des Anwalts vor Gericht oder vor der Verwaltungsbehörde hängen in ihrer Höhe von der Höhe der verhängten Geldbuße ab. Die Gebührenrahmen sind jeweils in drei Abschnitte gestaffelt: unter 40 Euro, 40 bis 5.000 Euro und über 5.000 Euro.

Vertritt der Anwalt den Mandanten außergerichtlich gegenüber der Ordnungsbehörde, erhält er eine Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG). Diese liegt beispielsweise bei einer Geldbuße zwischen 40 und 5.000 Euro im Betragsrahmen von 20 bis 250 Euro (Mittelgebühr: 135 Euro).
Daneben kann - soweit der Anwalt an Vernehmung bei der Polizei teilnimmt - eine Terminsgebühr zum Ansatz kommen, für die der gleiche Rahmen gilt.
Wird das Verfahren durch Mitwirkung des Anwalts vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich, steht ihm eine zweite - gleich hohe - Verfahrensgebühr zu.

Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, sind eine gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG) und je Verhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 5108, 5110, 5112 VV RVG) möglich.
Auch hier sind die Betragsrahmen von der Höhe der Geldbuße abhängig.


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