Anwaltskosten Teil 1
Einführung
Viele Menschen scheuen den Weg zum Anwalt, weil sie Angst vor horrenden Kosten haben. Doch meist ist die Angst unbegründet. Der Anwalt ist nämlich verpflichtet, nach gesetzlich genau vorgegebenen Regelungen sein Honorar zu berechnen.
Seit 1. Juli 2004 gilt das neue Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, kurz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Damit wurde die Anwaltsvergütung vollkommen neu strukturiert.
Der vorliegende Ratgeber versucht, die Neuregelung so unkompliziert wie möglich an Standardfällen zu erklären. Zur besseren Verständlichkeit ist dabei eine vereinfachte Darstellung unumgänglich. In Einzelfällen kann es deshalb durchaus zu Abweichungen kommen, insbesondere bei besonderen Verfahren oder Verhältnissen.
Oft bestehen seitens des Mandanten wie auch seitens der Anwälte und Anwältinnen Hemmungen, die Honorarfrage anzusprechen. Das ist aber völlig unbegründet. Gerade diese Frage sollte als Erstes geklärt werden. Bei der Erreichung eines Ziels sollte immer die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens geprüft werden.
Im vorliegenden ersten Teil des Ratgebers "Anwaltskosten" werden die Grundlagen der Gebührenberechnung, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, erörtert.
Der zweite Teil bringt dem Leser an Beispielen die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts vor und außerhalb des Gerichts und die dazugehörigen Gebühren näher.
"Altfälle" bis 30. Juni 2004
Das zum 1. Juli 2004 eingeführte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt die bis dahin geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Art und Höhe der Kosten, die dem Rechtsanwalt zustehen, unterscheiden sich gravierend - zum Teil ist es teurer, zum Teil billiger geworden.
Die neuen Regelungen gelten allerdings nur für Mandate, die nach dem 30. Juni 2004 erteilt wurden. Wer vorher bereits einen Anwalt mit einer Rechtsangelegenheit betraut hat, den muss der Anwalt seine Tätigkeiten noch nach altem Recht in Rechnung stellen. Wird später allerdings ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) eingelegt, gilt hierfür dann das neue Recht (§ 60 Absatz 1 Satz 2 RVG). Das gleiche gilt, wenn der Mandant vor dem 1. Juli 2004 zunächst den Anwalt nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat und ihn später damit betraut, in derselben Sache zu klagen.
Kostenarten
Die Vergütung des Rechtsanwalts besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:
- Gebühren
und - Auslagen.
Die Gebühren werden für die Tätigkeit des Anwalts gezahlt, die Auslagen stellen die Kosten des Rechtsanwalts dar, die bei seiner Tätigkeit entstehen (Telefon, Kopien, Porto).
Die beiden Teile und die Berechnung ihrer Höhe werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.
Auftrag
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das dazugehörige Vergütungsverzeichnis (VV RVG) regeln, was und wie viel der Anwalt berechnen darf. Im Gesetz sind dabei nur die Berechnungsgrundlagen enthalten, Art und Höhe der einzelnen Gebühren ergeben sich aus den 236 Ziffern des VV RVG.
Entscheidend dafür, ob und welche Gebühren entstehen, ist der Auftrag, den der Mandant dem Rechtsanwalt erteilt und darüber hinaus, in welchem Verfahren der Rechtsanwalt gegebenenfalls tätig wird.
In derselben Sache kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Absatz 2 Satz 1 RVG), egal wie viel Arbeitsaufwand ihn trifft. In gerichtlichen Verfahren zählt allerdings jeder Rechtszug (Erstinstanz, Berufung, Revision) getrennt. Welche zusammenhängenden Tätigkeiten als "dieselbe Angelegenheit" anzusehen sind, ist in den Paragrafen 16 bis 21 RVG detailliert geregelt. So fallen für ein Verfahren über Prozesskostenhilfe und das anschließende Verfahren, für das er Prozesskostenhilfe beantragt wurde, nur einmal Gebühren an (§ 16 Nr. 2 RVG). Grundsätzlich gilt, dass für einen einheitlichen Auftrag über die Verfolgung mehrerer Ansprüche nur einmal Gebühren erhoben werden, wenn die Ansprüche in einem objektiven Zusammenhang stehen und der gleiche Gebührenrahmen eingehalten wird.
Gegenstandswert / Streitwert
Die Höhe der Anwaltsgebühren ist - wie bei den an das Gericht zu zahlenden Gerichtsgebühren - in den meisten Fällen abhängig vom Gegenstandswert (außergerichtliches Verfahren) der Angelegenheit, auch Streitwert (gerichtliches Verfahren) genannt.
Für die Wertberechnung gelten gerichtlich und außergerichtlich dieselben Regelungen wie für die Gerichte bei der Berechnung von Gerichtsgebühren (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit §§ 39 bis 60 Gerichtskostengesetz).
Grundsätzlich kann festgestellt werden:
- Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird.
- Bei Gegenständen entspricht der Gegenstandswert deren Wert (Kaufpreis oder Wiederbeschaffungswert).
- Bei wiederkehrenden Leistungen (Mietzins, Pacht, Unterhalt, Arbeitsvergütung) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag (vgl. §§ 41-42, 52 RVG, § 9 Zivilprozessordnung). Wird bei diesen Leistungen lediglich um die Höhe gestritten, ist der Streitwert der Differenzbetrag, der verlangt wird, auf ein Jahr gerechnet.
Zu beachten ist aber: Auch wenn die gleichen Berechnungsvorschriften gelten, der Streitwert des Gerichts und der des Anwalts können sich durchaus unterscheiden. Der Gegenstandswert des Anwalts richtet sich nach dessen Auftrag, der des Gerichts nach dem anhängigen Verfahren.
Manche Streitgegenstände sind nicht bezifferbar; etwa wenn es um Rufschädigung geht, um Unterlassungsansprüche oder Schmerzensgeld. Hier sind die Gegenstandswerte zum Teil im Gesetz, zum Teil in Tabellen geregelt. Fehlt eine gesetzliche Regelung, ist zu schätzen. Bestehen für eine Schätzung keine tatsächlichen Anhaltspunkte, wird ein Gegenstandswert von 4.000 Euro angenommen (§ 23 Absatz 3 Satz 2 RVG), gegebenenfalls jedoch auch darüber (maximal 500.000 Euro).
Je höher der Streit- oder Gegenstandswert ist, desto höher sind die Anwaltsgebühren. Allerdings wachsen die Gebühren nicht proportional zum Gegenstandswert, sondern sind mäßig gestaffelt.
Vor Gericht ist zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Widerklage des Gegners oder dessen hilfsweise erklärter Aufrechnung erhöhen kann (§ 45 GKG).
Ist die Anwaltsvergütung vom Gegenstandswert abhängig, muss der Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen. Durch diese gesetzliche Pflicht, die sich aus § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergibt, soll den Mandant vor allem davor bewahrt werden, dass er sich keine Gedanken über die mögliche Höhe der Gebühren macht.
Gebührenarten
Die Gebühren des Rechtsanwalts sind nicht immer als feste Zahlen bestimmt.
Vielmehr unterscheidet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zwischen:
- Wertgebühren (§ 13 RVG):
Hier ergibt sich die genaue Höhe der Gebühr aus dem Gesetz. Gegenstandswert und Gebührensatz stehen fest.
Der Rechtsanwalt hat bei der Bestimmung seiner Vergütung keinen Spielraum. - Rahmengebühren (§ 14 RVG):
Das Gesetz nennt einen Mindest- und Höchstwert.
Innerhalb dieses Rahmens muss der Anwalt seine Vergütung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmen.
Es gibt Betragsrahmengebühren (z. B. Gebühr von 30 bis 300 Euro) und Satzrahmengebühren (z. B. Gebührensatz von 0,5 bis 2,5).
Gebührenhöhe
Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich in den meisten Fällen aus der Kombination von Gegenstandswert (Streitwert) und Gebührensatz.
Bestimmt sich die Vergütung nach einer Rahmengebühr (siehe vorheriger Abschnitt), muss der Anwalt zunächst den konkreten Satz beziehungsweise der konkreten Betrag innerhalb des Rahmens im eigenen Ermessen festlegen.
Für die Höhe der konkreten Vergütung sind vor allem entscheidend:
- Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- die Bedeutung der Angelegenheit
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
- besondere Haftungsrisiken des Anwalts
Bei der Bestimmung der Gebühr wird den Rechtsanwälten von den Gerichten meist ein Ermessensspielraum von 20 Prozent zugebilligt.
Sind bei Rahmengebühren alle Umstände durchschnittlich, stellt der Rechtsanwalt in der Regel die so genannte Mittelgebühr in Rechnung.
Diese berechnet sich wie folgt:
(Mindestbetrag bzw. Mindestsatz + Höchstbetrag bzw. Höchstsatz) : 2 = Mittelgebühr.
Beispiele:
Liegt der Beitragsrahmen von 30 bis 300 Euro, so ist die Mittelgebühr: 30 + 300 : 2 = 165 Euro.
Ist ein Satzrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt, so ergibt sich eine Mittelgebühr von (0,5 + 2,5) : 2 = 1,5.
Hat der Rechtsanwalt den Gebührensatz bestimmt (Satzrahmengebühren) oder steht der Satz fest (Wertgebühren), kann der konkrete Betrag der Gebühr einfach aus der in § 13 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) enthaltenen Tabelle (Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG) abgelesen werden. Die in der Tabelle je nach Gegenstandswert genannte Gebühr wird dabei mit dem Gebührensatz multipliziert.
Beispiel:
Steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr zu, liegt diese gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bei einem Gebührensatz von 1,3. Bei einem Gegenstandswert von 2.000 Euro ergibt sich folgende Berechnung:
- Gebühr gemäß Tabelle: 133 Euro
- Gebührensatz Nr. 3100 VV RVG: 1,3
- Gebührenbetrag: 133 Euro x 1,3 = 172,90 Euro
Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt in jedem Fall 10 Euro (§ 13 Absatz 2 RVG).
Mehrere Auftraggeber
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten gleichzeitig, erhält er jede Gebühr nur einmal. Bestimmte Gebühren können sich jedoch wegen der zu erwartenden Mehrarbeit erhöhen.
Für Verfahrens- und Geschäftsgebühren ist für jede weitere Person eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3 vorgesehen (Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis, VV RVG). Mehrere Erhöhungen dürfen 2,0 nicht übersteigen.
Handelt es sich bei den Verfahrens- und Geschäftsgebühren um Festbetrags- oder Betragsrahmengebühren, erhöhen sich die Gebühren (Mindest- und Höchstbeträge) pro weiteren Mandanten um 30 Prozent, maximal jedoch um das Doppelte (also auf das Dreifache).
Beispiel: Ein Rechtsanwalt verteidigt mehrere Mieter einer Wohnung (z. B. Ehepartner) gegen eine Räumungsklage des Vermieters. Dann hat er Anspruch auf erhöhte Verfahrens- und Geschäftsgebühren (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005, Aktenzeichen: VIII ZB 52/04).
Auslagen
Neben den Gebühren erhält der Anwalt seine Auslagen ersetzt.
Dazu zählen vor allem:
- Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Kopien)
- Porto- und Telefonkosten
- Reisekosten
- Umsatzsteuer
Die Höhe der möglichen Auslagen ist in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) geregelt.
Der Anwalt kann die Auslagen meist entweder pauschal oder in tatsächlicher Höhe in Rechnung stellen.
Für Kopien und Ablichtungen entstehen Auslagen von 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Kopien, darüber hinaus 0,15 Euro für jede weitere Seite (Nr. 7000 VV RVG).
Dies gilt allerdings nur für:
- notwendige Ablichtungen von Gerichts- oder Behördenakten
- für Ablichtungen zur Zustellung oder Information des Gegners nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden
- für Ablichtungen zur notwendigen Information des Mandanten nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden
Porto- und Telefonkosten kann der Anwalt in tatsächlicher Höhe berechnen (Nr. 7001 VV RVG).
Er kann aber stattdessen auch pauschal 20 Prozent der in der Angelegenheit angefallenen Gebühren, höchstens aber 20 Euro verlangen (Nr. 7002 VV RVG).
Für die Fahrten mit dem eigenen Pkw stehen der Anwalt 0,30 Euro pro gefahren Kilometer zu (Nr. 7003 VV RVG).
Benutzt er ein anderes Verkehrsmittel, sind die tatsächlichen Kosten entscheidend, soweit sie angemessen sind.
Zusätzlich bekommt er bei jeder Reise eine Abwesenheitspauschale (Nr. 7005 VV RVG):
- 20 Euro bei Abwesenheit bis vier Stunden
- 35 Euro bei Abwesenheit von mehr als vier bis acht Stunden
- 60 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden (je Tag)
Natürlich hat der Anwalt auch Anspruch auf die anfallende Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Er muss nicht nur auf die Gebühren, sondern auch auf alle Auslagen die Steuer zahlen.
Sonstige Aufwendungen
Neben den Gebühren und den Auslagen muss der Mandant seinem Anwalt natürlich die im konkreten Mandat entstandenen Aufwendungen ersetzen, beispielsweise Gerichtskostenvorschüsse, Gerichtsvollzieherkosten oder Verwaltungsgebühren, die der Anwalt aus eigenen Mitteln im Interesse des Mandanten gezahlt hat.
Hebegebühr
Nimmt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Gelder entgegen und leitet sie weiter erhält er eine so genannte Hebegebühr.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des weitergeleiteten Betrages.
Dem Anwalt stehen zu (Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis, VV RVG):
- von Beträgen bis 2.500 Euro: 1 Prozent des Betrages
- vom Mehrbetrag über 2500 Euro bis 10.000 Euro: 0,5 Prozent
- vom Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 Prozent
Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.
Eine Hebegebühr kann nicht dafür verlangt werden, dass der Rechtsanwalt Gerichtskosten- oder Auslagenvorschüsse bei Gericht einzahlt. Das gleiche gilt, wenn der Anwalt nur die vom Gegner zu erstattenden Kosten eintreibt.
Honorarvereinbarung
Die gesetzliche Vergütung ist nicht zwingend.
Vielmehr kann der Mandant mit dem Anwalt die Vergütung abweichend davon frei vereinbaren.
Jedoch darf die Vergütung nur in außergerichtlichen Angelegenheiten geringer ausfallen als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmte Höhe (§ 4 Absatz 2 RVG).
Ist die Vergütung höher als gesetzlich vorgesehen, muss der Mandant seine Zustimmung dazu schriftlich abgeben (§ 4 Absatz 1 Satz 1 RVG). Die Erklärung darf nicht Teil der dem Anwalt erteilten Vollmachtsurkunde sein. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Anwalt nur die ihm aus dem RVG zustehenden Kosten fordern. Zahlt allerdings der Mandant trotzdem, hat er kein Recht auf Rückzahlung (§ 4 Absatz 1 Satz 3 RVG).
Eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung wird meist nach Zeit (Stundensatz) oder als Pauschale für eine bestimmte Tätigkeit vereinbart.
Dagegen ist es unzulässig, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solches läge vor, wenn er sein Honorar nur erhalten könnte, wenn er den Prozess gewinnt (§ 49b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO).
Auch die Vereinbarung eines Zusatzhonorars bei gewonnenem Prozess ist dem Anwalt grundsätzlich nicht erlaubt.
Allerdings darf die Erhöhung einer gesetzlichen Gebühr, beispielsweise der Einigungsgebühr, vereinbart werden (§ 49b Absatz 2 Satz 2 BRAO), etwa für den Fall, dass der Anwalt eine gütliche Einigung mit dem Gegner erreicht.
Den über der gesetzlichen Vergütung liegenden Betrag muss sie der Gegner, wenn er den Prozess verliert, nicht bezahlen. Auch die Rechtsschutzversicherung ersetzt ihn in aller Regel nicht. Auf diesen Kosten bleibt der Mandant sitzen. Darauf muss der Rechtsanwalt hinweisen.
Der Anwalt darf nicht unangemessen hohe Gebühren vereinbaren, da er dem Mäßigungsgebot unterliegt (§ 4 Absatz 4 RVG). Bei fünffach über dem gesetzlichen Höchstwert liegenden Gebühren wird von einer unangemessenen Höhe ausgegangen. Kann der Rechtsanwalt nicht ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände für die Höhe darlegen, kann die Höhe im Rechtsstreit bis auf den gesetzlichen Betrag gemindert werden (Urteil des BGH vom 27.01.2005, Aktenzeichen IX ZR 273/02).
Vorschuss
Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt gemäß § 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) seine Vergütung erst fordern, wenn der ihm erteilte Auftrag erledigt oder die Sache anderweitig beendet ist.
Ihm steht jedoch für seine Gebühren und Auslagen ein angemessener Vorschuss zu (§ 9 RVG).
Diesen kann er auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder bei Prozesskostenhilfe (PKH) gegenüber der Staatskasse einfordern.
Er kann auch die Übernahme des Mandats von einem Vorschuss abhängig machen.
Das Verlangen eines Vorschusses bekundet kein Misstrauen gegenüber dem Mandanten. Prozesse ziehen sich mindestens über einige Monate, wenn nicht gar über Jahre hin. Ohne Vorschuss kann daher keine Kanzlei wirtschaftlich arbeiten. Über gezahlte Vorschüsse wird nach Beendigung des Mandats abgerechnet. Sollte zuviel gezahlt worden sein, wird dies selbstverständlich zurückerstattet.
Der Anwalt kann keine Vergütung mehr fordern, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Rechtssache erledigt oder beendet wurde mehr als drei Jahre vergangen sind. Dann ist der Anspruch nämlich verjährt.
Rechnung
Nach Erledigung oder Beendigung des Auftrags muss der Rechtsanwalt über seine Vergütung eine Rechnung erstellen.
Diese muss enthalten:
- den Gegenstandswert (soweit zur Berechnung nötig)
- die angewandte Nummer des Vergütungsverzeichnisses und des daraus sich ergebenden Betrages
- gezahlte Vorschüsse
- den Umsatzsteuersatz (16 %) und den Umsatzsteuerbetrag
- die Unterschrift des Rechtsanwaltes
Weitere Förmlichkeiten, die einzuhalten sind, ergeben sich aus den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Absatz 4 UStG).
Kostenerstattung
Auch wenn die Kosten bei Anwalt und Gericht zumeist vorzustrecken sind, der Ratsuchende muss nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Er kann sich unter bestimmten Umständen, zumeist wenn er obsiegt, die Kosten erstatten lassen.
In außergerichtlichen Fällen können dem Gegner die Kosten auferlegt werden, wenn dieser die Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gegner sich in Verzug befindet oder dieser Schadensersatz zu leisten hat. Bringt der Gegner allerdings Einwendungen vor, wird er auch die Kostennote des Anwalts nicht zahlen.
In gerichtlichen Streitigkeiten gibt es immer eine vom Gericht verfügte Kostenentscheidung, die entweder der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt oder gemäß dem Obsiegen und Unterliegen eine Quote bildet. Hat jemand zum Beispiel 6.000 Euro eingeklagt und sind ihm 2.000 Euro zugesprochen worden, trägt er 2/3 der Kosten und der Beklagte 1/3. Die Quote bestimmt auch die Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Gegner. Eine Ausnahme bildet das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz: Dort trägt jeder seine Kosten immer selbst, auch die außergerichtlichen.
Zu beachten ist, dass immer nur die notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten sind. Das führt dazu, dass beispielsweise die Kosten für einen Korrespondenzanwalt häufig nicht erstattet werden. Der Mandant sollte das vorher mit seinem Anwalt klären.
Auf die Kostenentscheidung des Gerichts hin (sie ist nur eine Entscheidung über die Quote) beantragt der Anwalt, die Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (dem konkreten Betrag nach) festsetzen zu lassen. Der Gegner hat dabei aber nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Eine etwa höher liegende Honorarvereinbarung betrifft ihn nicht.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss können die Kosten dann gegen den Gegner vollstreckt werden.
Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil dieser vermögenslos ist, trägt der Mandant die Kosten selbst, da er als Auftraggeber dem Anwalt gegenüber zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.
Neben den Anwaltskosten fallen bei Streitigkeiten vor Gericht auch Gerichtskosten an. Diese können je nach Verfahrensart unterschiedlich hoch sein.
Beratungshilfe
Wer außergerichtlich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nimmt, kann beantragen, dass der Staat die Kosten übernimmt. Er muss an das Amtsgericht, das an seinem Wohnsitz zuständig ist, einen Antrag stellen.
Natürlich erhält nicht jeder Beratungshilfe, sondern nur, wer bedürftig ist - wer also nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst zu tragen (§ 1 Absatz 2 Beratungshilfegesetz, BerHG). Im Antrag an das Amtsgericht muss der Antragsteller deshalb seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen: Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen, Verbindlichkeiten und Lasten, jeweils mit entsprechenden Belegen. Der Prozessgegner erhält in diese Unterlagen keinen Einblick. Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld II-Bezieher gelten immer als bedürftig.
Aus diesem Fragebogen wird das einzusetzende Nettoeinkommen ermittelt.
Dazu werden folgende Posten abgezogen:
- Steuern, gesetzliche Pflichtversicherungen, Werbungskosten (§ 82 Absatz 2 SGB XII)
- sonstige Versicherungen, soweit angemessen " Grundfreibeträge für die Partei und ihren Ehegatten (bzw. Lebenspartner) je 380 Euro, sowie von 266 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind
- Zusätzlicher Freibetrag für die erwerbstätige Partei von bis zu 173 Euro
- Wohnkosten inklusive aller Betriebskosten, soweit diese nicht als "offensichtlicher Luxus" erscheinen
- Beträge im Hinblick auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung)
Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jedes Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten (§ 115 Absatz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung). Die Änderungen zum Sozialhilferecht wurden jedoch dazu verwendet, die Freibeträge anzupassen, zuletzt durch die Zweite Prozesskostenhilfeverordnung 2005, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist. Die Werte gelten voraussichtlich bis 30. Juni 2006.
Soweit der Antragsteller bedürftig ist und er nicht nur mutwillig seine Rechte wahrnehmen will, erhält er vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein. Gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ("Eigenanteil" nach Nr. 2600 Vergütungsverzeichnis, VV RVG) kann er dann einen Anwalt zur Erstberatung aufsuchen.
Die Honorierung des Anwalts übernimmt die Staatskasse. Der Anwalt erhält dabei vom Staat eine geringere Vergütung als sonst.
Prozesskostenhilfe
Unter bestimmten Umständen muss nicht der Mandant die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, sondern - auch wenn er verliert - die Staatskasse.
Damit Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, die für alle Gerichtszweige einheitlich in den Paragrafen 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind:
- Der Prozessbeteiligte ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung vollständig in einem Betrag zu bestreiten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussichten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig.
PKH wird nur auf Antrag gewährt.
Dem Antrag an das Gericht müssen beigefügt werden:
- eine Darstellung der Streitverhältnisse unter Angabe der Beweise (z. B. Klageentwurf)
- die Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen
Aus dem Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt das Gericht das verfügbare Einkommen des Antragstellers. Dabei stehen jeder Person bestimmte Freibeträge zu (siehe vorheriger Abschnitt: "Beratungshilfe").
Das Gericht zahlt, wenn nach Abzug der Freibeträge und Steuern kein freies Einkommen verbleibt, andernfalls kann es Ratenzahlung (maximal 48 Raten) gewähren.
Besteht ein Anspruch auf PKH, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Der beigeordnete Anwalt erhält geringere Gebühren als der Rechtsanwalt, der ohne PKH tätig wird (§ 49 RVG).
Das Gericht kann bis zu vier Jahren nach dem rechtskräftigen Ende des Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erneut prüfen. Sofern eine Besserung eingetreten ist, kann nachgefordert werden (§ 120 Absatz 4 Satz 3 ZPO).
Prozessfinanzierung
Rechtsschutzversicherungen und Prozesskostenhilfe sind nicht die einzigen Mittel, um die Kosten für einen Rechtsstreit herumzukommen: Neuerdings können Gerichtsprozesse auch über gewerbliche Anbieter finanziert werden.
Die Möglichkeit besteht allerdings nur für Kläger in zivilrechtlichen Streitigkeiten, nicht für Beklagte.
Die Unternehmen, darunter auch Rechtsschutzversicherer, übernehmen die Vorfinanzierung sowie das gesamte Kostenrisiko einer Klage. Dafür berechnen sie als Gegenleistung eine Erfolgsbeteiligung gestaffelt nach Höhe des Streitwertes. Als Anreiz bieten die Prozessfinanzierer dem Anwalt meist eine zusätzliche Gebühr für die Mehrarbeit. Mandanten, die diese Art der Prozessfinanzierung wünschen, sind daher bei den Anwälten durchaus willkommen.
Für eine Prozessfinanzierung füllt der Anwalt mit seinem Mandanten zunächst einen Fragebogen aus, der zur Prüfung der rechtlichen Position herangezogen wird. Danach fertigt er die Klageschrift und übersendet sie - nötigenfalls mit Anlagen - an den Prozessfinanzierer. Dieser entscheidet, ob er die Finanzierung übernimmt. Einschlägige Prozessfinanzierungsfirmen sind bei den Anwälten bekannt.
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