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Abmahnung Stephanie Hofschlaeger

urheberrechtliche Abmahnung der Frau Stephanie Hofschlaeger


Abmahnung Frau Stephanie Hofschlaeger

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Frau Stephanie Hofschlaeger, vertreten durch die „Kanzlei für UrheberrechtSievers & Kollegen aus Berlin, vor.

Vorwurf der Abmahnung ist die angeblich widerrechtliche Nutzung eines Fotos der Frau Stephanie Hofschlaeger auf einer Internetseite. Es werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Zur Begründung wird dem Empfänger der Abmahnung zunächst erklärt, dass Frau Stefanie Hofschläger Urheberin der gegenständlichen Fotografie sei – sie habe jedoch feststellen müssen, dass das Foto auf der Internetseite des Empfängers der Abmahnung genutzt würde. Stefanie Hofschläger sei aufgefallen, dass die Fotografie öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG gemacht werde, ohne dass sie als Urheberin der Fotografie benannt werde. Stefanie Hofschläger habe der Verwertung des Bildmaterials ohne Urhebernennung aber weder zugestimmt noch diese im Nachhinein genehmigt. Gemäß § 13 UrhG habe der Urheber einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Urhebernennung. Die unterlassene Urhebernennung sei rechtswidrig, so die Vorhaltungen in der Abmahnung.

Dem Empfänger der Abmahnung wird anschließend aufgezeigt, dass Frau Stephanie Hofschlaeger gemäß § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch zustünde. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, könne die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden, indem sich der Abgemahnte gegenüber Frau Hofschlaeger zur Unterlassung verpflichte und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine ausreichend hohe Vertragsstrafe verspreche (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung). Es sei zu beachten, so die Kanzlei Sievers & Kollegen, dass lediglich das Einstellen der rechtsverletzenden Handlung nicht ausreichend sei. Der Abmahnung läge aber eine Unterlassungserklärung bei, die genutzt werden könne, aber nicht müsse. Ebenfalls weist die Kanzlei Sievers & Kollegen darauf hin, dass die abgemahnte Rechtsverletzung nur in der unterlassenen Urhebernennung bestehe – die beigefügte Unterlassungserklärung beschränke sich jedoch nicht auf die unterlassene Urhebernennung, sondern sehe die Verpflichtung vor, dass die Nutzung des Bildmaterials gänzlich zu unterlassen, also nicht nur die fehlende Urheberbenennung. Insoweit gehe die Unterlassungserklärung folglich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Dem Abgemahnten stehe aber frei, eine Nutzungsberechtigung nachzuweisen.

Unter Fristsetzung wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, wobei zur Fristwahrung eine Zusendung vorab per Telefax oder E-Mail genüge. Die Wiederholungsgefahr werde aber dennoch nur durch ein mit einer Unterschrift versehenes Schriftstück ausgeräumt, das der Kanzlei Sievers & Kollegen unmittelbar danach im Original zugehen müsse.

Darüber hinaus müsse der Empfänger der Abmahnung gem. §§ 242, 259, 260 BGB Auskunft insbesondere über den Umfang der Verwendung der Fotographie ohne Urhebernennung sowie über die Herkunft des Fotos erteilen. Es seien umfassende und geordnete Angaben über den Zeitpunkt, zu dem das Foto ins Internet eingestellt bzw. wieder entfernt wurde, sowie über die Herkunft (Quelle) des vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Fotos zu machen. Der Abmahnung liegt insoweit ein „Formblatt“ bei, das die vollständige und nachvollziehbare Auskunftserteilung erleichtere.

Letztlich soll der Abgemahnte die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach ausdrücklich anerkennen.

Was halten wir von der Abmahnung?

Losgelöst von der Frage, ob die behauptete Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Abmahnerin Stefanie Hofschläger vorliegt, ist zumindest die vorgefertigte und der Abmahnung im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit gefasst. Hierauf weist die Abmahnung in offener Weise schon hin, auch wenn dieser Hinweis nach dem Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.

Allein schon deshalb, aber auch wegen weiterer Punkte, sollte die Unterlassungserklärung zumindest nicht in der vorgelegten Form unterschrieben und zurückgeschickt werden. In dem uns vorliegenden Fall bietet sich vielmehr die Abgabe einer sog. modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung an, die die mit einer solchen Erklärung einhergehenden Risiken auf ein Minimum beschränkt. Die sorgfältige Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist deshalb wichtig, weil die Erklärung lebenslänglich gültig bleibt. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsnatur einer solchen Unterlassungserklärung, dass im Falle von Verstößen Vertragsstrafen von zumeist mehreren tausend Euro an den Abmahner zu zahlen sein werden. Von daher sollte man das Thema „Unterlassungserklärung“ keinesfalls dem Zufall überlassen und bei jedweden Unsicherheiten fachkundige Hilfe hinzuziehen. Dadurch haben Sie die Chance, noch Einfluss auf die späteren Risiken nehmen zu können.

Auch die Auskunftserteilung sollte keinesfalls anhand des der Abmahnung beigefügten „Formblatts“ erfolgen. Natürlich sieht das Urheberrecht im Falle einer Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vor. Die Auskunft soll dem Rechteinhaber schließlich die Möglichkeit geben, einen Schadensersatzanspruch überprüfen und der Höhe nach bestimmen zu können. Allerdings hat der Umfang der Auskunftsverpflichtung seine Grenzen – man muss sich also nur bis zu einem bestimmten Grad quasi „selbst belasten“. Weitergehende, freiwillige Auskünfte könnten also die Verteidigungschancen deutlich reduzieren.

Genauso entscheidend wird der Umgang mit den finanziellen Forderungen sein. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei solchen Abmahnschreiben bloß um den ersten Akt. Im zweiten Akt ist damit zu rechnen, dass die Kanzlei Sievers & Kollegen einen Schadenersatzanspruch für Frau Hofschlaeger geltend machen und zur Erstattung der sog. Abmahnkosten auffordern wird, also zum Ausgleich der Anwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung. In der Regel werden dabei mehrere hundert Euro verlangt. Die Forderungen sollten dann natürlich ebenfalls der Höhe nach überprüft werden.

Zu betonen ist aber an dieser abschließenden Stelle nochmal besonders deutlich, dass die finanziellen Forderungen in aller Regel nur zweitrangig sein sollten. Viel wichtiger ist die Frage nach der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. nach der modifizierten Unterlassungserklärung. Je nachdem, wie eine solche Erklärung gestaltet wird, kann man mit ihr entweder überschaubare oder gar ganz gewaltige und existenzbedrohende Risiken eingehen, sodass man diesem zentralen Punkt der Abmahnung die höchste Aufmerksamkeit schenken sollte.

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Stephanie Hofschläger durch die Kanzlei Sievers & Kollegen erhalten haben, können Sie sich natürlich gern im Rahmen eines unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.


Ihr Ansprechpartner

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