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Abmahnung Rainer Sturm

Urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Rainer Sturm


Abmahnung Rainer Sturm

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Rainer Sturm, 72178 Waldachtal, durch die Kanzlei Sievers & Kollegen, Berlin, zu.

Mit dieser Abmahnung lässt Herr Rainer Sturm die Verwendung eines Lichtbildes auf der Internetseite des Abgemahnten beanstanden.

Herrn Rainer Sturm sei aufgefallen, dass der Abgemahnte das streitgegenständliche Bildmaterial auf seiner Seite öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG gemacht habe, ohne Herrn Rainer Sturm als Urheber der Fotografie benannt zu haben. Herrn Rainer Sturm habe der Verwertung des Bildmaterials ohne Urhebernennung weder zugestimmt noch diese im Nachhinein genehmigt. Gemäß § 13 UrhG habe der Urheber einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Urhebernennung. Die unterlassene Urhebernennung sei daher rechtswidrig.

Wegen der unterlassenen Urhebernennung stünde Herrn Rainer Sturm gem. § 97 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Empfänger der Abmahnung zu. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, könne dieser die Vermutung der Wiederholungsgefahr ausräumen, indem er sich gegenüber Herrn Rainer Sturm zur Unterlassung verpflichten und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine ausreichend hohe Vertragsstrafe versprechen würde (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Es wird in der Abmahnung weiter darauf hingewiesen, dass lediglich das Einstellen der rechtsverletzenden Handlung nicht ausreichend sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Zudem lässt Herr Rainer Sturm gem. §§ 242, 259, 260 BGB Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie ohne Urhebernennung sowie die Herkunft des verwendeten Bildmaterials einfordern. Der Empfänger der Abmahnung soll dabei umfassende und geordnete Angaben machen:

- über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial ins Internet eingestellt bzw. wieder entfernt wurde sowie
- über die Herkunft (Quelle) des von Ihnen vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Rainer Sturm erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

In jedem Fall sollten Sie bedenken, dass die mit der Abmahnung eingeforderte Unterlassungserklärung entgegen ihrem Wortlaut gerade keine „Erklärung“ darstellt, sondern dass durch Unterzeichnung dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Herrn Rainer Sturm ein Vertrag zustande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Unserer Ansicht nach ist die von Herrn Rainer Sturm mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung zudem zu weit gefasst. Die Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung hat daher zur Folge, dass sich der Empfänger der Abmahnung - freiwillig - zu mehr vertraglich verpflichten würde, als er eigentlich muss. Dies sollte durch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung vermieden werden.


UPDATE 22.12.2023: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, mit der die Berliner Kanzlei Sievers & Kollegen urheberrechtliche Ansprüche im Namen von Rainer Sturm, Theodor-Heuss-Str. 9, 72178 Waldachtal, geltend macht.

Dem Empfänger wird vorgeworfen, dass Herr Sturm der Verwertung des gegenständlichen Bildmaterials "ohne Urhebernennung" nicht zugestimmt habe - die unterlassene Urhebernennung sei daher rechtswidrig.

Anschließend lässt Rainer Sturm zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunftserteilung und Abgabe eines Anerkenntnisses, dass der Abgemahnte einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkenne, auffordern.


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