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Teure Beleidigung in Facebook-Forum


Teure Beleidigung in Facebook-Forum

Das Amtsgericht (AG) in Bergisch Gladbach hat mit seinem Urteil vom 16.06.2011 unter dem Az. 60 C 37/11 entschieden, dass Betrachtungen einer Ehefrau bei Facebook, dahingehend, ob ein Auftragskiller preiswerter sei als eine Scheidung, ehrverletzende Äußerungen gegenüber ihrem Ehemann darstellen. Dem Noch-Ehemann wurde ein Anspruch auf Unterlassung zuerkannt. Die Frau musste die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten tragen. Schweigen kann also in manchen Fällen noch preiswerter sein.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei den Äußerungen um strafrechtlich relevante Beleidigungen. Diese seien geeignet, das Ansehen des Klägers herabzuwürdigen. Wörtlich äußerte die Frau gegenüber ihren Facebook-Freunden: „3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre … “. Dies besage, dass der Kläger in den Augen der Ehefrau den Aufwand von 3500 € nicht wert sei. Jedoch folgte noch eine weitere Äußerung, derzufolge es unbezahlbar sei, den Ehemann loszuwerden. Damit habe die Frau gesagt, so das AG, der soziale Wert ihres Ehemannes sei so niedrig, dass jeder Aufwand sich lohne, um sich von dem Ehemann trennen zu können. Dass die Äußerungen mit einem augenzwinkernden Smiley versehen waren und wohl auch nicht bitter ernst gemeint waren, wollte das AG nicht berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 18.11.10 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Anwalt auffordern, das Chat-Protokoll auf ihrer Profilseite innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen und auch künftige ähnliche Äußerungen über den Kläger zu unterlassen. Außerdem möchte der Kläger seine Anwaltskosten in Höhe von 400 Euro von der Beklagten erstattet haben. Die Beklagte teilte daraufhin per E-Mail mit, die Löschung der Einträge vorgenommen zu haben und ihre Privatsphäreeinstellungen wegen der möglichen Spionagetätigkeiten ihres Ehemannes bei Facebook verschärft zu haben. Die Übernahme der Anwaltskosten lehnte die Beklagte ab. Der Klägervertreter forderte sie ohne Erfolg zur Zahlung auf.

Nach Ansicht des Klägers stellen die veröffentlichten Äußerungen eine Beleidigung seiner Person dar. Die Rechtsanwaltskosten seien angemessen. Die Äußerungen seien geeignet, die berufliche Weiterentwicklung seiner Beamtenlaufbahn negativ zu beeinflussen. Das Chat-Protokoll bei Facebook sei einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis kommen können. Auch er habe Zugriff gehabt, ohne zur Gruppe "Freunde“ oder "Freunde der Freunde“ zu gehören.
Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, die Äußerungen seien kein Angriff auf die Ehre ihres Noch-Ehemannes. Sie seien humorig verfasst und überzeichnet gewesen. Die Notwendigkeit eines rechtlichen Beistandes habe nicht bestanden. Dies sei nur kostentreibend. Das Chat Protokoll sei nur Freunden, nicht aber Dritten zugänglich gewesen.

Doch das AG sieht die Klage als begründet an und sprach dem Kläger den Ersatz der Anwaltskosten zu. Die Beklagte habe durch ihre Äußerungen das Schutzgesetz nach § 185 StGB verletzt. Beleidigung sei ein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe von Missachtung. Ehre sei der Anspruch auf die Achtung des Wertes einer Person. Diese sei hier verletzt worden. Denn wenn man die Äußerungen auf ihren Kern reduziere, hätten sie einen herabwürdigenden Inhalt, nämlich, dass der Kläger keine 3500 Euro wert sei und sein sozialer Wert so niedrig sei, dass jeder Aufwand gerechtfertigt wäre, die Trennung zu realisieren.

Dahinstehen könne, ob die Äußerung im geschützten Bereich gefallen sei, denn Beleidigungen seien Werturteile über eine Person gegenüber Dritten außerhalb des Familienbereichs. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Dem Kläger sei hierdurch ein erstattungsfähiger Schaden von rund 400 Euro entstanden. Anwaltliche Hilfe sei zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Unterlassung notwendig und zweckmäßig gewesen. Der Streitwert von 4000 € sei angemessen.

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az. 60 C 37/11


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