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Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.


Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb

Uns liegt eine Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V., Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg, zur Bearbeitung vor. Nach Angaben in der Abmahnung wurde der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. im Jahr 2018 von allen bayerischen Kfz-Innungen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) gegründet, die ihrerseits bereits seit Jahrzehnten unabhängig voneinander den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Interesse ihrer lnnungsmitglieder beobachteten hätten.

Über derartige Abmahnungen haben wir in der Vergangenheit berichtet.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. sei in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen und daher eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 n.F. UWG anspruchsberechtigte Stelle. Die sieben bayerischen Kfz-Innungen (Kfz-Innung München-Oberbayern (ca. 1.867 Mitgliedsbetriebe), Kfz-Innung Schwaben (ca. 1.009 Mitgliedsbetriebe), Kfz-Innung Mittelfranken (ca. 705 Mitgliedsbetriebe), Kfz-Innung Unterfranken (ca. 772 Mitgliedsbetriebe), Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Oberpfalz und Kreis Kelheim/NDB (ca. 751 Mitgliedsbetriebe), Innung des Kraftfahrzeughandwerks Oberfranken (ca. 634 Mitgliedsbetriebe), Kfz-Innung Niederbayern (ca. 785 Mitgliedsbetriebe)) seien unmittelbare Mitglieder des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. und würden den ihnen zugehörigen Mitgliedsbetrieben wiederum die Mitgliedschaft im Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. vermitteln.

Dem Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. würden somit mittelbar mehr als 6.500 Betriebe des Kfz-Gewerbes angehören, die Waren und Dienstleistungen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt vertreiben würden.

Eine unmittelbare Verbandsmitgliedschaft der Kfz-Betriebe sei zudem nicht erforderlich. Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, genüge (BGH, Urteil vom 18. 5. 2006 - J ZR 116/03 - Brillenwerbung).

Durch die Gründung des Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. hätten die bayerischen Kfz-Innungen mit ihren insgesamt mehr als 6.500 Mitgliedsbetrieben ihre Aktivitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts gebündelt und würden den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe gemeinsam und einheitlich beobachten.

Sodann lässt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. mit der Abmahnung Angebote eines Anbieters von Kraftfahrzeugen im Internet mit dem Vorwurf abmahnen, dass dieser gewerblich tätig sei, seine Angebote aber als private Angebote kennzeichnen würde.

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. gehöre es, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher lnnungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes zu überwachen und auf künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit vom Empfänger der Abmahnung unter der diesem zuzurechnenden Telefonnummer angeboten wurden, entspräche das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußere.

Vielmehr agiere der Empfänger der Abmahnung am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, wobei es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Abgemahnte bereits einen Kfz-Handel angemeldet oder dies bislang noch unterlassen habe.

Der Empfänger der Abmahnung habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote dadurch hinzuweisen, dass er die Verkaufsangebote korrekt

als Händlerangebote im Verkaufsportal eingestellt habe. Hierdurch hätte der Empfänger der Abmahnung gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen.

Durch das private Anbieten habe dieser gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei selbst Verbraucher. Dies stelle eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar, welche die wirtschaftlichen Interessen der mittelbar zugehörigen Mitgliedsbetriebe des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. unmittelbar und erheblich beeinträchtigen würde.

Insofern fordert der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. zur Unterlassung auf. Der Abmahnung ist dabei eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Hiernach soll der Abgemahnte es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unterlassen, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots eindeutig hinzuweisen und ohne dabei einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden. Ebenfalls soll sich der Empfänger der Abmahnung verpflichten, für jede künftige Zuwiderhandlung - auch durch Erfüllungsgehilfen - gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR an den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerbe e.V. zu bezahlen.

Eine solche Vertragsstrafe sei nur dann nicht zu zahlen, wenn der Abgemahnte durch Vorlage von Kaufverträgen, Steuerbescheiden u. ä. den Nachweis erbringen würde, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig in seinem Privatvermögen gestanden habe und auf den Abgemahnten auch zugelassen war.

Neben der Abgabe einer vertragsstrafbewehrten Unterlassungserklärung sei der Empfänger der Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG verpflichtet, die Kosten der Abmahnung in Höhe von 296,31 EUR (incl. 19 % USt.) zu tragen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

 


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