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Abmahnung Thoralf Klabunde Immobilien

Abmahnung der Firma Thoralf Klabunde Immobilien, Inhaber Thoralf Klabunde


Abmahnung Thoralf Klabunde Immobilien

Uns geht eine Abmahnung der Firma Thoralf Klabunde Immobilien, Inhaber Thoralf Klabunde, Berlin, zu. Die Firma Thoralf Klabunde Immobilien wird bei dieser Abmahnung durch Rechtsanwalt Roger Näbig vertreten.

Von der Abmahnung ist ein Immobilienmakler betroffen, dem vorgeworfen wird, keine Datenschutzerklärung auf seiner Internetseite vorzuhalten. Dies stelle nach Ansicht der Firma Thoralf Klabunde Immobilien einen Wettbewerbsverstoß dar, der mit der Abmahnung weiterverfolgt würde. Würde auf diese Abmahnung nicht rechtzeitig reagiert, droht die Firma Thoralf Klabunde Immobilien mit einer Klage.

Ob durch eine fehlende Datenschutzerklärung tatsächlich ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vorliegt, lässt sich nur in der Gesamtschau mit den tatsächlichen Umständen beurteilen. Insbesondere ist umstritten, ob ein fehlender Datenschutzhinweis quasi automatisch einen Verstoß gegen das UWG nach sich zieht. Die aktuelle Rechtslage ist somit keinesfalls so eindeutig, wie Rechtsanwalt Näbig dies in der Abmahnung der Firma Thoralf Klabunde Immobilien behauptet.

Wenn Sie auf Ihrer Internetseite keine Datenschutzerklärung vorhalten oder eine bestehende Datenschutzerklärung inhaltlich überprüfen wollen, können Sie unseren Generator für eine Muster-Datenschutzerklärung kostenlos zu Hilfe ziehen. So können derartige Abmahnungen, wie die der Firma Thoralf Klabunde Immobilien zukünftig u.U. vermieden werden.

Sollte Ihnen bereits eine Abmahnung der Firma Thoralf Klabunde Immobilien vorliegen, sprechen Sie uns an.


UPDATE 11/2016: Weitere Abmahnung des Herrn Thoralf Klabunde

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien in Berlin, Inhaber Thoralf Klabunde, Oertzenweg 54 in 14163 Berlin, vor.

Gegenstand der Abmahnung sind angebliche Pflichtverletzungen nach

- §§ 3, 3a, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Online Dispute Resolution, kurz: ODR-VO EU) vom 21.5.2013. Die ODR-VO EU gilt seit dem 9.1.2016 unmittelbar in allen EU-Staaten, so auch in Deutschland. Am 25.2.2016 wurde zudem das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016 im BGBI. 1 S. 254 verkündet. Es schafft zum 1.4.2016 die von der EU zur Streitbeilegung vorgesehenen Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland.

- §§ 3, 3a, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (kurz: TMG).

Kurzum: Die Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien in Berlin, Inhaber Thoralf Klabunde, lässt mit dieser Abmahnung den fehlenden Hinweis auf die eingerichtete Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sowie den rechtlich erforderlichen Datenschutzhinweis, obwohl personenbezogene Daten über die Homepage u.a. mittels eines sog. Kontaktformulars erhoben würden, beanstanden.


UPDATE 08/2018: Weitere Abmahnung

Und wieder geht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die Thoralf Klabunde, handelnd unter "Immobilien in Berlin", durch den Berliner Rechtsanwalt Roger Näbig aussprechen lässt.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, dass auf seiner Internetseite der rechtlich erforderliche Datenschutzhinweis fehle. Der vorhandene Datenschutzhinweis sei völlig unzureichend und enthalte nicht die erforderlichen Hinweise. Es würden z.B. rechtliche Ausführungen zur Art und Weise der Speicherung, zum Recht auf Änderung, Sperrung oder Löschung und zum Recht des Nutzers auf Auskunftserteilung über die Speicherung personenbezogener Daten fehlen, so Rechtsanwalt Näbig in der Abmahnung weiter.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der "Einzelfirma Thoralf Klabunde Immobilien" abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 729,23 € an Rechtsanwalt Näbig zahlen.

Die Abmahnung wirft einige Fragen auf, denen es sich lohnt nachzugehen.

Zudem kann nicht empfohlen werden, die der Abmahnung beiliegende und durch RA Näbig vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiernach soll sich der Empfänger der Abmahnung bei Meidung einer Vertragsstrafe zum Unterlassen verpflichten, "als Diensteanbieter gemäß Telemediengesetz dem Nutzer auf der Homage XYZ einen unzureichenden Datenschutzhinweis zu erteilen". Ein derartiges Unterlassungsversprechen ist dermaßen unbestimmt, dass völlig unklar ist, was genau Thoralf Klabunde und Rechtsanwalt Näbig überhaupt wollen. Weil gleichwohl jeder Verstoß gegen eine solche Unterlassungserklärung zu Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro führen können, kann eine derartig weitreichende Unterlassungserklärungen keinesfalls in der vorgelegten Form unterschrieben werden.

Betroffene sollten sich schon deshalb dringend im Vorfeld anwaltlich beraten lassen.


UPDATE 11/2018: Weitere Abmahnung des Herrn Klabunde

Die Firma Thoralf Klabunde Immobilien spricht eine weitere Abmahnung in Bezug auf den „rechtlich erforderlichen Datenschutzhinweis“ eines Mitbewerbers aus. Bezüglich der Einzelheiten dieser weiteren Abmahnung der Firma Thoralf Klabunde Immobilien kann weitgehend auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden.


UPDATE 23.04.2019: Weitere Abmahnung (Datenschutzhinweis)

Uns erreicht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die der Berliner Rechtsanwalt Roger Näbig im Namen der "Einzelfirma" Thoralf Klabunde Immobilien, Oertzenweg 54, 14163 Berlin, ausspricht.

Abgemahnt wird ein fehlender Datenschutzhinweis auf einer Internetseite, obwohl der Betreiber der Internetseite personenbezogene Daten mittels eines sog. Kontaktformulars erhebe.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners Thoralf Klabunde abgeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 € an Rechtsanwalt Näbig zahlen.

Die der Abmahnung beiliegende "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" ist deutlich zu weit gefasst und unbestimmt und sollte schon deshalb (ungeachtet der weiteren Besonderheiten) keinesfalls in der vorgelegten Form unterzeichnet und zurückgeschickt werden. Betroffene sollten sich hierbei dringend anwaltlich beraten lassen, um unnötige Risiken von vornherein zu vermeiden.


UPDATE 24.04.2019: Weitere Abmahnung (OS-Link)

Auch heute erreicht uns eine Abmahnung die Rechtsanwalt Roger Näbig aus Berlin im Namen des Herrn Thoralf Klabunde ausspricht.

Diesmal geht es nicht um fehlende Datenschutzhinweise auf einer Internetseite. Stattdessen lässt der Abmahner Klabunde nun einen fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform abmahnen. Dem abgemahnten Immobilienmakler wird vorgeworfen, dass der rechtlich erforderliche Link zu der Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) an einer leicht zugänglichen Stelle fehle, obwohl der Empfänger der Abmahnung ein in der EU niedergelassener Unternehmer sei, der online Dienstleistungen in Form eines Maklervertrages zur Vermittlung von Immobilien anbiete und eingehe, so Anwalt Näbig in der Abmahnung.

Mit der ODR-VO EU solle der Verbraucherschutz innerhalb der EU erweitert und das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden digitalen Binnen­markt gestärkt werden. Um alle Vorzüge des Onlinehandels über nationale Gren­zen hinweg vollumfänglich ausnutzen zu können, müssten die Verbraucher einen Zugang zu effizienten, schnellen, preiswerten und einfachen Möglichkeiten zur Streitbeilegung bekommen, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen über das Internet ergeben können. Mit der ODR-VO EU sei ein Verfah­ren geschaffen worden, mit welchem die Verbraucher auf der einen und Online-Dienst­leister auf der anderen Seite Streitigkeiten hinsichtlich ihrer wechselseitigen Vertragspflichten aus online geschlossenen Dienstleistungsverträgen auch ohne die Einschaltung der nationalen Gerichte beilegen könnten. Online-Dienstleister, die ihren Geschäftssitz in der EU haben und u.a. online mit Verbrauchern, die ebenfalls Ihren Wohnsitz in der EU haben, Dienstleistungsverträge eingehen, seien daher aus den o.g. Verbraucherschutzgründen verpflichtet, Verbraucher über die OS-Plattform zur Streitbeilegung auf der Homepage an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Dies gelte unabhängig davon, ob nun der Online-Dienstleister überhaupt eine sogenannte Online-Streitbeilegung wahrneh­men möchte oder ob die Erbringung der Dienstleistungen tatsächlich grenzüber­schreitend erfolgt oder nicht.

Erneut wird auch hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Thoralf Klabunde gefordert. Ferner sollen Abmahnkosten aus einem Streitwert von 7.500,00 € an Rechtsanwalt Roger Näbig gezahlt werden.

Abermals ist die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Näbig vorformulierte "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" deutlich zu weit gefasst und sollte (zumindest in der vorgelegten Form) keinesfalls unterzeichnet werden.

Im Übrigen kann auf unsere vorherigen Informationen verwiesen werden.


UPDATE 04.06.2019: Weitere Abmahnung (OS-Link)

Erneut erreicht uns eine Abmahnung, die der Berliner Immobilienmakler Thoralf Klabunde durch Rechtsanwalt Roger Näbig aussprechen lässt.

Auch diesmal wird standardisiert ein angeblich fehlender Hinweis auf die OS-Plattform abgemahnt, sodass auf unseren obigen Bericht verwiesen werden kann.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Abmahners Klabunde abgeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 € an Rechtsanwalt Näbig zahlen.


UPDATE 29.07.2019: Weitere Abmahnung (Datenschutzhinweis)

Uns wieder geht uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Roger Näbig im Namen von Thorald Klabunde ("Klabunde Immobilien") ausspricht.

Diesmal wird wieder ein fehlender Datenschutzhinweis auf einer Webseite beanstandet.

Es fehle der rechtlich erforderliche Datenschutzhinweis, obwohl der Empfänger der Abmahnung personenbezogene Daten über seine Homepage u.a. mittels eines sog. Kontaktformulars selbst erhebe. Zu Beweiszwecken seien die entsprech­enden Seiten von Rechtsanwalt Näbig vorsorglich per Bildschirmfoto gesichert worden.

Auch hier werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 € gefordert.



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