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Abmahnung Tecxos GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Tecxos GmbH


Abmahnung Tecxos GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Tecxos GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Korosh Najjari und Stefan Römer, Rabenstr. 3, 88471 Laupheim, vor.

Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Philipp Brandt von der Kanzlei brandt.legal Rechtsanwälte Insolvenzverwalter, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin, ausgesprochen.

Abgemahnt wird ein eBay-Händler, der eine KN95-Atemschutzmaske bei eBay angeboten bzw. verkauft hat.

Dem Empfänger der Abmahnung lässt die Tecxos GmbH vorwerfen, die Atemschutzmaske nicht an eine Gesundheitseinrichtung oder „systemrelevante“ Einrichtung (wie Polizei, Feuerwehr etc.) geliefert zu haben. Ebenfalls wird abgemahnt, dass der Ware bei Testkauf keine Marktverkehrsfähigkeitsbescheinigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mit der Auskunft beigelegen habe, dass es sich um persönliche Schutzausrüstung handelt, die nach der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie und nicht nach der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung (EU) 2016/425) bereitgestellt werde.

In der Abmahnung heißt es zunächst, dass die Tecxos GmbH sowohl einen Online-Shop unter tecxos.de als auch den eBay-Shop Nova 24 betreibe und damit Nachfragerin und Anbieterin von persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere von Atemschutzmasken, sei.

Es sei der Tecxos GmbH zur Kenntnis gelangt, dass eine KN 95 Atemschutzmaske vertrieben worden sei, die in die Kategorie Partikelfiltrierende Halbmasken falle.

Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) seien Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und hätten die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Sie würden ebenso als Medizinprodukte angesehen. Um partikelfiltrierende Halbmasken rechtmäßig in Europa in den Verkehr zu bringen, müsse für diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 durchgeführt werden. Sie müsse dazu die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-08 „Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" erfüllen. Nur dann dürfe die Maske nach PSA-Verordnung CE-gekennzeichnet werden und sei dann in Europa frei verkehrsfähig. Die CE-Kennzeichnung müsse zudem eine vierstellige Zahlenfolge enthalten, nach dem die das Konformitätsverfahren durchführende Stelle überprüft werden könne, so die Begründung der Abmahnung.

Die angebotene und gelieferte Maske sei jedoch nicht durch eine Benannte Stelle geprüft und entspreche nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 Norm. Da das nicht über eine konforme CE-Kennzeichnung verfüge, dürfe die Maske nicht nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 in den Verkehr gebracht werden.

Rechtsanwalt Philipp Brandt erklärt weiterhin, dass typischerweise KN-95-Atemschutzmasken nicht den Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-08 entsprächen und daher auch keine Berechtigung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung bestünde. Die KN95-Atemschutzmasken seien eben auch keine FFP-Masken und dürften die Bezeichnung FFP2-Masken nicht tragen, meint Anwalt Brandt.

Nach weiterer ausführlicher Begründung resümiert Rechtsanwalt Philipp Brandt, dass das dargelegte Verhalten unlautere Wettbewerbshandlungen darstelle und gegen §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG verstoße.

Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb unter Fristsetzung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Tecxos GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer Stefan Römer und Korosh Najjari, abzugeben.

Ferner wird ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung behauptet. Der Abmahnung liegt ein Gegenstandswert von 20.000,00 € zu Grunde, sodass 1.142,14 € an die Kanzlei brandt.legal gezahlt werden sollen und zwar nebst weiteren Testkaufkosten.

Weiter werden Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Gegen Zahlung weiterer 2.200,00 € zu Gunsten der abmahnenden Firma Texcos GmbH würde auf diese Ansprüche aber verzichtet.

Letztlich lässt sich Rechtsanwalt Philipp Brandt nicht den völlig deplatzierten und wie eine Drohung anmutenden Hinweis nehmen, dass sich die Herren Korosh Najjari und Stefan Römer als Geschäftsführer der Tecxos GmbH vorbehalten würden, das abgemahnte Verhalten strafrechtlich prüfen zu lassen und je nach Prüfungsergebnis bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten und Strafantrag zu stellen.

In dem uns vorliegenden Fall stellen sich mehrere Fragen, die der Begründetheit der Abmahnung entgegenstehen. Keinesfalls sollte hier voreilig reagiert werden, auch wenn die „Drohung“ mit einer Strafanzeige zu unüberlegten Reaktionen führen kann – was womöglich die Intention des Hinweises von RA Philipp Brandt darstellen könnte.

Stattdessen sollte wohlbesonnen sowie taktisch sinnvoll innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden.


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