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Abmahnung Summary AG

Urheberrechtliche Abmahnung der Summary AG


Abmahnung Summary AG

Uns geht heute eine urheberrechtliche Abmahnung der Summary AG, ges. vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Stephan Sander, Fraunhoferstraße 2, 25524 Itzehoe, durch die KANZLEI HÜBNER MAYER GROHS, Bayreuth, zu.

In dieser Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Summary AG Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an Fotos sei, die im Auftrag der Summary AG von professionellen Fotografen erstellt wurden. Ferner wurden der Summary AG für den Fall von Rechtsverletzungen alle Ansprüche des Urhebers gegen etwaige Verletzer abgetreten.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die Rechte der Summary AG verletzt zu haben, indem er Produktfotos unberechtigt zur Bebilderung seines Angebots eingesetzt habe. Somit liege eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Summary AG vor.

Insofern macht die Summary AG Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend.

Sowohl dem Urheber als auch dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stünde gem. § 97 Urhebergesetz ein Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen zu, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt. Nach der Rechtsprechung würde eine Wiederholungsgefahr, die aufgrund der Rechtsverletzung indiziert ist, nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt. Eine solche Unterlassungserklärung ist der Abmahnung bereits beigefügt, zu der die Summary AG erklären lässt:

Wir weisen Sie gern. § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG darauf hin, dass die in der Anlage 1 enthaltene Unterlassungsverpflichtung über die vorliegend abgemahnte Rechtsverletzung insoweit hinausgeht,
• als Sie sich mit der in der Anlage 1 beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung generell gegenüber unserer Mandantin dazu verpflichten es zu unterlassen, Fotos zu nutzen, deren ausschließliches Nutzungsrecht unserer Mandantin zusteht.
• als in der Unterlassungsverpflichtungserklärung die unten näher dargelegten Ansprüche auf Schadensersatz (Ziff. 2) und Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Ziff. 4) mit enthalten sind.

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sei der Empfänger der Abmahnung weiter verpflichtet, der Summary AG den aus der Verletzung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser könne unter anderem auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG errechnet werden. Maßgeblich sei somit, welcher Betrag als Lizenzgebühr angefallen wäre, wenn für die Nutzung der Bilder eine Lizenz erworben worden wäre. Die Höhe der Lizenzgebühr pro Bild richte sich im Einzelfall nach Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung. Diesbezüglich stünde der Summary AG ein Auskunftsanspruch zu. Erst nach Erteilung der Auskunft könne eine abschließende Bezifferung erfolgen.

Der Schaden der Summary AG errechne sich unter Einbeziehung der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für die gewerbliche Bildnutzung. Diese Grundlage würde zur Schätzung des Lizenzschadens herangezogen. Dies vor allem deswegen, weil es sich vorliegend um professionell erstellte Fotos handeln würde.

Es ergebe sich hiernach eine Lizenzgebühr in Höhe von 270,00 € pro Bild. Hinzu komme ein Zuschlag, weil der Abgemahnte das Namensnennungsrecht verletzt habe und die Bilder ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht worden wären. In diesem Fall billige die Rechtsprechung einen Zuschlag von 100 % zu (vgl. LG Berlin 16 0 410/14). Dieser Anspruch stünde dem Fotografen unmittelbar zu. Der Summary AG würden diese Rechte abgetreten. Somit errechnet sich ein Schaden in Höhe von 540,00 € pro Foto.

Der Gesamtgegenstandswert der Abmahnung wird mit 33.200 EUR beziffert. Diesen Gegenstandswert zu Grunde legend soll der Empfänger der Abmahnung Abmahnkosten in Höhe von 1.239,40 EUR erstatten.

Update 09/2016: Weitere Abmahnung
Uns geht eine weitere Abmahnung der Summary AG, Fraunhoferstraße 2, 25524 Itzehoe, durch die KANZLEI HÜBNER MAYER GROHS, Bayreuth, zu.

Auch mit dieser Abmahnung lässt die Summary AG die widerrechtliche Verwendung von Lichtbildern in einem eBay- Angebot eines gewerblichen Händlers beanstanden. Da es sich hier jedoch um ein einzelnes Angebot handeln würde, erklärt sich die Summary AG dazu bereit, die Angelegenheit (5 Bilder) bei einer Zahlung von 1.000 EUR beizulegen und auf weitere Ansprüche zu verzichten.

Update 11/2016: Weitere Abmahnungen der Summary AG
Uns gehen weitere urheberrechtliche Abmahnungen der Summary AG durch die KANZLEI HÜBNER MAYER GROHS zu. In all diesen Abmahnungen legt die Summary AG einen Gegenstandswert von 6000 EUR je Bild zu Grunde. In den Abmahnungen ist hierzu zu lesen:

Bezüglich des Unterlassungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass Sie gewerblich handeln und mit den Bildern unserer Mandantin für die gleichen Produkte in Wettbewerb treten, so dass ein erheblicher Angriffsfaktor zu beachten ist. Das OLG München hat mit Beschluss vom 10.04.2015 (AZ: 6 W 2204/14) bei der gewerblichen Verwendung nur eines Fotos einen Gegenstandswert von 15.000,00 € für angemessen erachtet. In weiteren Beschlüssen wird ein Streitwert von 10.000,00 € pro Foto angesetzt (Az.: 29 W 66/13 und 6 W 1049/11). Andere Gerichte gehen bei der gewerblichen Nutzung regelmäßig von Streitwerten von 6.000,00 € aus (KG Berlin, 24 W 100110; OLG Köln, 6 W 123114; OLG Rostock, 2 W 25/06; LG Frankenthal 6 O 202/14).
Vor diesem Hintergrund wird derzeit von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 6.000,00 € pro Foto ausgegangen.

Insbesondere bei der Beanstandung mehrerer Bilder summiert sich daher der Gegenstandswert nach den Berechnungen der Summary AG schnell zu einem mittleren 5-stelligen Bereich.


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