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Abmahnung Pillashop KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Pillashop KG


Abmahnung Pillashop KG

Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Pillashop KG, Osnabrücker Straße 12, 49134 Wallenhorst, zu.

Nach Angaben in der Abmahnung vertreibt die Pillashop KG unter www.pillashop.de, sowie unter dem Ebay-Account „pillashop" eine Vielzahl verschiedener Produkte, darunter auch Kosmetik und Masken.

Mit der Abmahnung lässt die Pillashop KG das Angebot von Masken bei einem Mitbewerber beanstanden.

Bei dem beanstandeten Artikel sei die Artikelüberschrift (…KN95 FFP2…) ebenso irreführend, wie die weitere Beschreibung des Artikels (…1 x Maske KN95 FFFP2…).

Denn eine nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erforderliche Baumusterprüfung sei nicht durchgeführt worden. Anderenfalls wäre auf der Maske eine CE-Kennzeichnung nebst vierstelliger Kennnummer angebracht. Beides sei ausweislich der dem Angebot beigefügten Foto nicht aufgedruckt. Die Voraussetzungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von partikelfiltrierende Halbmasken sei damit nicht erfüllt, weswegen das Anbringen und Anpreisen der europäischen Schutzklasse FFP nicht erlaubt sei. Der Empfänger der Abmahnung würde gleichwohl vorgeben, über eine europäische Schutzklasse, hier FFP2, zu verfügen.

Da es sich bei der Maske um eine KN95-Maske handle, die auch als solche bezeichnet sei, würde die Norm DIN EN 149 nicht erfüllt. Denn KN95-Atemschutzmasken würden grundsätzlichnicht den Anforderungen der Norm DIN EN 149: 2009-08 entsprechen. Nach dieser DIN EN 149:2009-08 müssen die partikelfiltrierenden Halbmasken auch in der Lage sein, ölige Partikel (Paraffinnebel) filtern zu können. Zur Filterung von ölhaltigen Aerosolen seien KN95-Atemschutzmasken allerdings nicht in der Lage. Ferner würde es diesen Masken an derDichtsitze mangeln. Danach bestünde schon keine Berechtigung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf KN95-Atemschutzmasken. KN95 entspräche auch nicht der europäischen Schutzklasse FFP und dürfe daher die Bezeichnung FFP nicht tragen. Dadurch bestünde ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG.

Es würde dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt, die vertriebenen Masken würden gleichzeitig sowohl die Schutzklasse KN95, als auch die europäische Schutzklasse FFP2 erfüllen, was tatsächlich nicht der Fall.

Es würden also über technische Merkmale, die Aufschluss über Leistungsfähigkeit, Haltbarkeit oder Einsatzmöglichkeit der Masken geben können, unwahre Angaben gemacht. Diese unwahren Angaben seien geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Damit würde eine relevante Irreführung der Verbraucher und damit auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 UWG vorliegen.

U.a. deswegen fordert die Pillashop KG zur Unterlassung auf.

Zudem stünde der Pillashop KG nach § 9 Satz 1 UWG auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Empfänger der Abmahnung zu, da dieser in schuldhafter Weise die genannten Rechtsvorschriften verletzt habe. Dieser wird im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns geltend gemacht.

In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:

„Wenn der Verletzte Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, muss im Rahmen des § 287 ZPO nachgewiesen werden, dass die Verletzungshandlung mit Wahrscheinlichkeit bei ihm zu einem Schaden und beim Verletzer zu einem Gewinn geführt hat (BGH, GRUR 1962,509, 512 - Dia-Rähmchen 2). Ein Verletzergewinn lässt sich jedoch im Regelfall auf ein
Schaden des Verletzten aufgrund entgangener Geschäfte schließen (vgl. BGH, GRUR 1993,55, 57 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 1995, 349, 351 - Objektive Schadensberechnung; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl.,§ 9 Rn. 1.46 - 1.49).

Dadurch, dass Sie KN95-Atemschutzmasken veräußern, die so nicht in den Verkehr gebrachtwerden dürfen, haben Sie durch den Verkauf einen Gewinn erzielt. Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit aufgrund der Corona-Pandemie ist die Nachfrage erheblich gestiegen. Gleichzeitig haben Sie die nicht unerheblichen Kosten für die erforderliche Prüfung zum Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Masken gespart. Sie haben sich Ihr unlauteres Verhalten und den Rechtsbruch bewusst zunutze gemacht.[…]“

Weiter macht die Pillashop KG die ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 1.358,86 EUR geltend.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Pillashop KG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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