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Abmahnung Nostalgic-Art Merchandising GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH


Abmahnung Nostalgic-Art Merchandising GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH, Am Borsigturm 156, 13507 Berlin, vertreten durch die Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB, Frankfurt/Stuttgart, vor.

In der Abmahnung heißt es, dass die Nostalgic-Art Merchandising GmbH führender Anbieter von nostalgischen Werbe- und Geschenkartikeln sei. Sie sei Lizenznehmer bekannter Markenhersteller, unter anderem von Marken wie Volkswagen, Harley-Davidson, Coca-Cola, John Deere, BMW und viele mehr. Die Nostalgic-Art Merchandising GmbH vertreibe im Wesentlichen solche Motive, die in Zusammenarbeit mit den Lizenzgebern und ihrer Design-Abteilung entwickelt würden. Die Produkte der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH seien - unabhängig von den Marken der Lizenzgeber - durch eigene gewerbliche Schutzrechte geschützt. Die Produkte der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH würden eigenständig und aufwändig gestaltet, sie verfüge über eine eigene Grafik-Abteilung und angestellte Designer, die neue Motive entwerfen und gestalten. An diesen neuen Motiven (Eigenmotive) stünden der Nostalgic-Art Merchandising GmbH die ausschließlichen Verwertungsrechte zu.

Inhaltlich bezieht sich die Abmahnung der Kanzlei BRP Renaud & Partner auf ein Amazon-Angebot des abgemahnten Onlinehändlers.

Konkret lässt die Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH mit ihrer Abmahnung beanstanden, dass die über Amazon vertriebenen Produkte mangels erforderlicher Kennzeichnung nicht verkehrsfähig seien, da sie nicht ausreichend nach § 6 Abs. 1 ProdSG gekennzeichnet seien. Den abgemahnten Amazon-Händler treffe dabei eine Sorgfaltspflicht, dass die entsprechenden Angaben vorliegen. Dieser Verstoß begründe einen Unterlassungsanspruch zu Gunsten der Abmahnerin, so die weiteren Ausführungen in der Abmahnung.

Unter Bezugnahme auf die „Motivkontaktlinsen“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15) wird dem Empfänger der Abmahnung weiter vorgehalten, dass das von ihm vertriebe Schild nicht ausreichend gekennzeichnet nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 ProdSG sei. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG liege vor, wenn ein Verbraucherprodukt ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wird. Ein nicht ausreichend gekennzeichnetes Verbraucherprodukt sei unsicher und deshalb nach § 3 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Damit dürfe dieses Produkt weder vertrieben noch angeboten werden. Das ProdSG und insbesondere § 3 Abs. 2 ProdSG habe eine marktbezogene Schutzfunktion, sodass Vertrieb und Angebot dieses Produkts eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, so der Wortlaut der Abmahnung der Kanzlei BRP Renaud & Partner.

Der abgemahnte Amazon-Händler wird anschließend dazu aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet zurückzugeben.

Neben einem Vertragsstrafeversprechen von 5.100,00 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung soll sich der Abgemahnte zusätzlich zur Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen sowie zum Schadensersatz zu Gunsten der abmahnenden Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH verpflichten.

Diese Unterlassungserklärung geht deutlich über das notwendige Maß hinaus und sollte daher in keinem Fall in der vorgelegten Form unterzeichnet werden.

Zwar heißt es in der Abmahnung, dass die Kanzlei BRP der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH raten würde, unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, sofern die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Allerdings sind solche Behauptungen bestenfalls irreführend. Einerseits hat die Abmahnerin selbst im Falle einer begründeten Abmahnung bereits keinen Anspruch darauf, dass ausschließlich die von ihren Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung zurückgereicht wird, sodass sie sich selbstverständlich auch mit modifizierten Unterlassungserklärungen, die die Wiederholungsgefahr beseitigen, zufriedengeben muss. Andererseits ist stets im konkreten Fall zu prüfen, ob und inwieweit die Forderungen überhaupt berechtigt sind und demzufolge, welchen konkreten Inhalt die Unterlassungserklärung haben bzw. ob überhaupt eine solche Erklärung abgegeben werden muss.

Wenn auch Sie von der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH bzw. von der Kanzlei BRP Renaud & Partner mbB abgemahnt worden sind, wenden Sie sich bitte dringend an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt, da sich so erhebliche Risiken für die Zukunft von vornherein vermeiden lassen.

Auch wir stehen Ihnen natürlich gern zur Verfügung - rufen Sie uns einfach für ein kostenlosen Orientierungstelefonat an.


UPDATE 04.12.2018: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die die Kanzlei BRP Renaud & Partner im Namen der Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Teja Engel, Am Borsigturm 156, 13507 Berlin, ausspricht.

Auch mit dieser - dem Wortlaut nach nahezu identischen - Abmahnung wird dem abgemahnten Amazon-Händler der Vertrieb eines angeblich nicht ordnungsgemäß nach § 6 ProdSG gekennzeichneten Schildes vorgeworfen.

Abermals lässt die Firma Nostalgic-Art Merchandising GmbH einen Unterlassungsanspruch geltend gemachten, sodass auch der jetzt Abgemahnte zur Abgabe der der Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird.

Weil die Abmahnung inhaltlich im Wesentlichen mit der Abmahnung übereinstimmt, über die wir vorstehend berichtet haben, kann auf obige Ausführungen und Hinweise verwiesen werden.



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