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Abmahnung INSTNCT GmbH und TRO GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der INSTNCT GmbH und der TRO GmbH


Abmahnung INSTNCT GmbH und TRO GmbH

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung der INSTNCT GmbH, Heliosstr. 6a, 50825 Köln, und der TRO GmbH, Zimmerstr. 19, 40215 Düsseldorf, zu.

Nach Angaben in der Abmahnung hält die TRO GmbH die ausschließlichen Masterrechte an der Originalaufnahme „My Sun and Stars - You Make Me Happy". Die INSTNCT GmbH sei in 2021 aus der TRO GmbH ausgegründet und verlege unter dem Editionsnamen „Songs of TRO Edition" die Kompositions- und Textrechte an dem Werk „You Make Me Happy“, GEMA-Werknummer: 21583478, Text & Musik: Emma Patterson, Adam Specter. Der Song „You Make Me Happy" sei im April 2018 veröffentlicht worden und sei der bisher größte Erfolg des Künstlerduos „My Sun and Stars". Allein auf der Audio-Plattform Spotify sei der Song mittlerweile fast 10.000.000 Mal gestreamt worden. Das offizielle Musikvideo habe alleine auf der Video-Plattform Youtube deutlich mehr als 1.000.000 Views erreicht. Der weit über GAS (Deutschland, Österreich, Schweiz) hinaus erfolgreiche Song habe unter anderem Top 10 Platzierungen in den iTunes-Charts von Argentinien, Costa Rica, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Luxemburg, Malaysia, Mexico, Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Spanien, Südafrika und Thailand erlangt. Aufgrund der lebensbejahenden Fröhlichkeit, die der Song ausstrahle und der Melodie, die dem Hörer direkt ins Ohr gehe, sei der Song bereits mehrfach für umfangreiche Werbekooperationen angefragt worden. Diesbezüglich seien in der Vergangenheit unter anderem Werbenutzungslizenzen an die Unternehmen Baylis and Harding PLC (Naturkosmetik) und Coop ltalia (Einzelhandelskette) vergeben worden.

Sodann lassen die INSTNCT GmbH und TRO GmbH unbefugte Verwendung von Teilen des Werkes und der Originaltonaufnahme zu kommerziellen Zwecken auf der Internetplattform Instagram in einem Reel beanstanden. Diese Nutzung des Werkes und der Originaltonaufnahme von „You Make Me Happy" verstoße evident gegen die Verlagsrechte und die Masterrechte.

Bei dem beanstandeten Reel handele es sich um nichts anderes als kommerzielle Werbung. Bei der Nutzung eines Werkes für Werbezwecke im Rahmen von Werbesynchronisationen handele es sich nach ständiger Rechtsprechung stets um eine gegenüber der bloßen Sendung, Aufführung oder Vervielfältigung eigenständige Nutzungsart, die nicht von der GEMA oder GVL wahrgenommen werde und somit gesondert vom Rechteinhaber erworben werden müsse (BGH GRUR 2010, 62 f. - Nutzung von Musik für Werbezwecke; OLG München ZUM 1997, 275, 279 - Trailer-Werbung, OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 - Rundfunkwerbung, Schulze in Dreier/Schulze, 7. A., vor § 31 Rn. 130, 137; Nordemann in Fromm/Nordemann, 12. A., § 31 Rn. 72, jeweils m.w.N.). Die Verbindung des Werkes mit Bildfolgen oder Texten zu Werbezwecken ändere den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes und bedürfe daher stets der Einwilligung des Urhebers (Dreier/Schulze aaO. Rn. 137). Unabhängig von der Werbenutzung stelle die Kürzung des Werkes und der Originaltonaufnahme jeweils eine unfreie Bearbeitung gemäß § 23 UrhG dar.

Es wird nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein Erwerb der Nutzungsrechte zur kommerziellen oder werblichen Nutzung nicht über Portale wie Instagram, YouTube oder Tiktok erworben werden könne. Derartige Rechte seien weder an eine Verwertungsgesellschaft, noch an die Plattform selbst übertragen worden und lägen alleine beim jeweiligen Musikverlag beziehungsweise Master Owner. Dies sei auch ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen von Instagram (Meta) festgehalten. Soweit eine Music Library vorgehalten würde, beschränke sich die Nutzungsrechte an den Musikstücken stets nur auf rein private Nutzungszwecke.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die sogenannten „15-Sekunden-Regel" für nutzergenerierte Inhalte, wonach Nutzungen bis zu 15 Sekunden einer Tonspur als mutmaßlich erlaubte Nutzung gelten können (§§ 5, 9 UrhDaG), für kommerzielle Nutzungen ausdrücklich keine Anwendung fänden (§ 10 Satz 1 Nr. 2 UrhDaG).

Insofern fordern die INSTNCT GmbH und TRO GmbH zur Unterlassung auf. Die Kosten der Abmahnung sollen aus einem Gegenstandswert von 54.000 EUR erstattet werden.

Zudem wird zur schnellen Streitbeilegung ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 18.000 EUR angeboten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der INSTNCT GmbH und der TRO GmbH erhalten haben, sprechen Sie uns an.


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