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Abmahnung IDO

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des IDO Verbandes


Abmahnung IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting

Uns liegen seit vielen Jahren immer wieder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen, vor.

In diesen Abmahnungen wird standardmäßig zunächst ausgeführt, dass der IDO Verband die Interessen der seinem Verband angehörenden (ca. 2.600 -Stand 01/2021) unmittelbaren Mitgliedern (Online-Shops, Online-Warenhäuser, Apotheken, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.) sowie einer Vielzahl weiterer mittelbarer Mitglieder wahrnehmen würde. Über seine Verbandstätigkeit, Mitgliederstruktur und Ziele, die unter anderem auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen gerichtet sind, könne sich der Abgemahnte sich im Internet unter ido-verband.de informieren. Auf der weiteren Webseite onlineunternehmer-info.de berichte der IDO ständig über aktuelle Themen im Bereich der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und des Handels.

Zu den IDO- Mitgliedern würden auch Shops, die ihre Waren bei eBay, amazon, etsy und anderen Verkaufsplattformen sowie in eigenen Shops anbieten, gehören.

Die gesetzlich verankerte Verbandsbefugnis des IDO zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen würde sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergeben. Der IDO-Verband sei ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG. Das gelte derzeit jedenfalls u.a. für die Bereiche Parfüm und Kosmetik, Textilien, Bücher und CD' s, Dekorationsartikel, Bürobedarf, Schmuck, Spielzeug, Elektro- und Elektronikartikel, Lebensmittel, Genussmittel, Werkzeuge, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehörteile, Pflanzen, Tier- und Zoohandel, Immobilienmakler und Rechtsdienstleister.

Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sei gegeben, was schon durch die Zahl der Mitglieder indiziert würde. Dafür, dass der IDO Verband die satzungsgemäßen Zwecke verfolge, spreche die auf seinen Webseiten veröffentlichte Satzung und das ebenfalls online dokumentierte Engagement für seine Mitglieder. So hätten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Obergerichte die sogenannte Aktivlegitimation des IDO bestätigt:

OLG Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2018, Az.. 6 W 148/17)
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.09.2015, Az.. 15 W 25/15)
OLG Dresden (Beschluss vom 28.09.2015, Az.. 14 W 935/15)
KG Berlin (Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15)
OLG Stuttgart (Urteil vom 13.04.2016, Az.. 2 W 13/16)
OLG Bamberg (Beschluss vom 21.09.2016, Az. 3 W 92/16)
OLG München (Urteil vom 22.09.2016, Az.. 29 U 2498/16)
OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.10.2016, Az.. 4 U 99/ 16)
OLG Celle (Beschluss vom 17.11.2016, Az.. 13 U 187/16)
OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az.. 9 W 426/16)
OLG Frankfurt (Urteil vom 06.04.2017, Az.. 6 U 246/16)
OLG Hamm (Beschluss vom 23.02.2017, Az.. 4 W 102/16)
OLG Hamburg (Beschluss vom 29.06.2017, Az.. 5 W 23/17)
OLG Naumburg (Beschluss vom 17.08.2017, Az.. 9 W 44/16)
OLG Koblenz (Urteil vom 30.08.2017, Az.. 9 U 462/17)
OLG Köln (Beschluss vom 12.10.2017, Az.. 6 W 114/17)
OLG Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2018, Az.. 6 W 148/17)
OLG Saarbrücken (Beschluss vom 07.02.2019, Az.. 1 U 56/18).

Sodann wird in den Abmahnungen des IDO auf den eigentlichen (angeblichen) Verstoß eingegangen.

Häufig beanstandet der IDO Verband mit seinen Abmahnungen fehlende Grundpreisangaben. Dem Abgemahnten wird insofern zum Vorwurf gemacht, dass er Waren in Fertigpackungen nach Volumen präsentiere, ohne den Grundpreis zu nennen. Dieser müsse bei gleichzeitiger Angabe des Gesamtpreises in jeder Form der Internetpräsentation (ausführliche Präsentation, Listen- und Galerieformate, Vorschalt-Bilder, Anzeigenwerbung) vorhanden sein. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gelte dies auch für die reine Anzeigenwerbung mit Preisen. Soweit der Grundpreis auf einer anderen Webseite in der Artikelbeschreibung aufgeführt sei, wird seitens des IDO darauf hinwiesen, dass dies nicht ausreichen würde. Gesamtpreis und Grundpreis müssten in unmittelbarer Nähe (§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) stehen, damit der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen könne (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06; OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, Az. 5 U 274/11).

Beinahe ebenso oft macht der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Unterlassungsansprüche in Bezug auf fehlende Pflichtangaben mit seinen Abmahnungen geltend. So beanstandet der IDO beispielsweise, dass in Angeboten keine Pflichtinformationen gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB vorhanden seien. Nach dieser Vorschrift müssen der Empfänger der Abmahnung den Kunden vor dessen Bestellung unterrichten „darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist". Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen könnten dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübe bzw. in die Irre geführt würde. Hieraus resultiere ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber.

Weiter bringt der IDO Verband häufig die Formulierungen „Versicherter Versand“ sowie sogenannte „In-der-Regel-Lieferfristen“ zur Abmahnung.

Der IDO fordert sodann auf, die gerügten Wettbewerbsverstöße ab sofort zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich für den IDO als Unternehmerverband aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Wiederholungsgefahr würde dabei nur durch Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt. Das Gesetz siehe das Abmahnverfahren dabei ausdrücklich vor. Es diene dazu, eine ansonsten notwendige Klage oder einstweilige Verfügung, die mit erheblichen Kosten für den Wettbewerbsstörer verbunden sei, zu vermeiden. Eine entsprechende Unterlassungserklärung liege der Abmahnung in der Anlage vorformuliert bei.

Insofern können wir ganz generell nur dringend davon abraten, derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen zur Unterschrift zu bringen. Schlussendlich kommt durch die Unterzeichnung derartiger, der Abmahnung beigefügter Unterlassungserklärungen ein Vertrag mit dem Abmahner zustande, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Zudem sind die vom IDO vorgelegten Unterlassungserklärungen zumeist deutlich zu weit gefasst.

Da wir in der Vergangenheit häufig mit Abmahnungen des IDO-Verbandes e.V. konfrontiert wurden, möchten wir darauf hinweisen, dass die vorgefertigte, der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung in allen (!) uns vorliegenden Fällen nicht in der vorgefertigten Form unterschrieben werden konnte.

In Einzelfällen stellte sich die Abmahnung zudem als völlig unbegründet heraus, da der IDO-Verband unzutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hatte.

Dennoch stellte sich in der Vergangenheit die Rechtslage nicht immer so dar, wie der IDO Verband dies in seinen Abmahnungen als unumstößlich vorgab.

Zudem habe der Empfänger der Abmahnung dem IDO einen Teil der ihm wegen der Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 13 Abs. 3 UWG (zum bisherigen § 12 UWG a.F. siehe BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06; BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 47/09; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2012, Az. I-4 U 15/12, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/ 12; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rn. 1.98; zur Erstattung der MwSt. siehe BFH, Urteil vom 16.01.2003, Az. V R 92/01 = GRUR 2003, 718). Der geltend gemachte Betrag entspreche dabei den ständigen und gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung. Der Betrag falle unabhängig vom Streitwert der beanstandeten
Wettbewerbshandlung an und berechne sich nach dem Aufwand, der auf die Bearbeitung eines solchen Wettbewerbsfalles entfalle, wobei hiervon dann ein Teil als Pauschalbetrag erhoben würde. Stand Januar 2021 macht der IDO-Verband einen Gesamtbetrag in Höhe von 232,05 EUR brutto geltend.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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