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Abmahnung Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

Geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne"


Abmahnung Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

Uns liegt eine Abmahnung des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/Frankreich, vor. Nach eigenen Angaben in der Abmahnung sei das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne die nach dem französischen Gesetz vom 12.04.1941 mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft.

Ihm angeschlossen seine sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagne befassten Winzer und Champagner-Firmen. Seine Befugnis, die rechtlich geschützten Interessen der Champagnerhäuser vor den deutschen Gerichten geltend zu machen, sei dem Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne wiederholt bestätigt worden (siehe BGH GRUR 1988, 453 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern"; LG München l, Urteil vom 15.01. 1992, Az. : 7 HKO 13 837/92; OLG München, Urteil vom 11. 02. 1993, Az. : 29 U 2303/92; Urteil des LG Frankfurt/Main vom 04. 06. 1998, Az. : 3/12 O 147/97; BGH GRUR 2002, 426 - "Champagner bekommen - Sekt bezahlen"; OLG München GRUR-RR 2004, 17 - "Champearl“; OLG Stuttgart GRUR Int. 2003, 363 und BGH GRUR 2005, 957 - "Champagnerbratbirne").

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die Rechte an der qualifizierten geographischen Herkunftsangabe und geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" verletzt zu haben.

Die Bezeichnung "Champagne" stelle eine geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse dar. Nur Marktteilnehmer, die einen Wein vermarkten, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt würde, seinen berechtigt, die geschützte Ursprungsbezeichnung zu verwenden, Art. 103 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013.

Art. 103 Abs. 2 Buchst. b) VO (EU) Nr. 1308/2013 schütze geschützte Ursprungsbezeichnungen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, und zwar selbst dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben sei. Der Tatbestand der Vorschrift sei dabei weit auszulegen. Wie der EuGH unlängst in seinem Urteil "Glen Buchenbach" (GRUR 2018, 843, Rdnr. 46-60) bestätigt habe, sei eine Anspielung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 Buchst, b) VO (EU) Nr. 1308/2013 gegeben, wenn der Durchschnittsverbraucher veranlasst würde, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Ursprungsbezeichnung trägt. Dies könne aufgrund klanglicher oder visueller Ähnlichkeit der beanstandeten Angabe mit der geschützten Ursprungsbezeichnung geschehen. Voraussetzung sei eine solche Ähnlichkeit aber nicht. Vielmehr komme eine Anspielung auch dann in Betracht, wenn zwischen der streitigen Angabe und der geschützten Ursprungsbezeichnung keine Ähnlichkeit bestünde. Ein gedanklicher Bezug zu der Ware mit geschützter Ursprungsbezeichnung könne ebenso gut durch eine inhaltliche Nähe zwischen der beanstandeten Angabe und der geschützten Ursprungsbezeichnung hervorgerufen werden. Dies gelte vor allem dann, wenn die in Rede stehenden Erzeugnisse vergleichbar seien. Auf das Umfeld der streitigen Angabe kommt es hingegen nicht an. Irrelevant sei insbesondere, ob die streitige Angabe von einem Hinweis auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet würde (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2016, 388 – Viiniverla Rdnr. 42-45).

Insofern fordert das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne zur Unterlassung auf. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.H.v. 2.616,90 EUR zzgl. Auslagenpauschale gemäß W 7002 RVG i. H.v. 20,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aus 2.616,90 EUR gemäß Nr. V 7008 RVG i.H.v. 501,01 EUR, insgesamt also 3.137 91 EUR) zum Ausgleich bringen.


UPDATE 25.02.2021: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, Epernay/Frankreich, vertreten durch die KLAKA Rechtsanwälte, München, zu.

Diesmal geht es um die Bewerbung eines Trinkgefäßes unter der Bezeichnung "Champagner-Becher".

Durch die Verwendung des Begriffs Champagnerbecher würden die Rechte an der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" verletzt. Insbesondere sei "Champagne" geschützt gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses Namens, soweit durch diese Verwendung das Ansehen der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe ausgenutzt wird. Durch die Verwendung der Bezeichnung Champagner-Becher mache sich der Empfänger der Abmahnung den hohen Werbewert der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne" für seine eigene Absatzwerbung zu Nutze. Mit der allgemein bekannten, überaus positiv besetzen Bezeichnung „Champagn" würde Aufmerksamkeit für das eigene Angebot erreget und dieses für den Verkehr attraktiver gemacht, so der Vorhalt in der Abmahnung. Der geschützte Werbewert des wegen seiner Qualität und Exklusivität besonders geschätzten Namens „Champagne" sei jedoch ausschließlich den Champagnerhäusern und Winzern der Champagne vorbehalten. Die von der Ursprungsbezeichnung begünstigten Hersteller des Champagne hätten durch besondere Qualitätsanstrengungen die hohe Wertschätzung der Ursprungsbezeichnung begründet - eine Ausnutzung dieser Wertschätzung durch Dritte müssten sie nicht dulden.

Der abgemahnte Onlinehändler soll deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne abgeben und Abmahnkosten aus einem Streitwert von 250.000,00 € begleichen.



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