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Abmahnung Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.


Abmahnung Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Berufsverbands des Deutschen Münzenfachhandels e.V. vor. Nach Angaben in der Abmahnung wurde der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V. am 22. Mai 1970 als der "Verband der Münzenhändler im APHV" gegründet. Seit dem Jahr 1980 würde der Verband seinen heutigen Namen tragen.

Heute sei der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels mit über 220 sehr aktiven Mitgliedsfirmen der größte europäische Münzenhändlerverband. Seit Anfang der 90er Jahre kümmere der Verband sich aktiv, teilweise als ideeller Träger, um große Börsen- und Messeveranstaltungen. Er unterhalte auf den einschlägigen Großveranstaltungen in Berlin, Dortmund, München und Stuttgart Beratungs- und Informationsstände. Der Verband arbeite in der „Gesellschaft zur Förderung der Numismatik e. V." mit, leiste Pressearbeit und wirke bei der Gesetzgebung für den Münzensektor mit. Zweck des Verbandes sei die Förderung und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Münzenfachhandels.

Der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V. sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8b UWG wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert. Er sei gemäß § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und dazu berechtigt, im eigenen Namen für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder zu sorgen und wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen in seinem Geschäftsbereich zu unterbinden.

Sodann lässt der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels das angeblich gewerbliche Anbieten von Münzen unter dem Deckmantel des Privaten beanstanden. Aus der Gewerblichkeit der Verkaufsaktivitäten würden zahlreichen Pflichten folgen, die dem geschäftlich handelnden Anbieter obliegen würden.

Der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels fordert insofern den Empfänger der Abmahnung auf, es zukünftig im Fernabsatzhandel mit Münzen, Edelmetallen und/oder einschlägigen Zubehörartikeln bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels nach billigem Ermessen bestimmt und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfen ist, zu unterlassen,

a) gewerbliche Angebote als „privat" zu deklarieren und/oder nicht auf darauf hinzuweisen,
dass es sich um gewerbliche Angebote handelt;

b) Verbraucher nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über das Widerrufsrecht zu
belehren, insbesondere nicht darüber, wann die Widerrufsfrist beginnt, an wen der
Widerruf zu richten ist, sowie über die Widerrufsfolgen;

c) Verbraucher nicht über das Muster-Widerrufsformular zu belehren, das der Verbraucher
für die Ausübung des Widerrufs verwenden kann, nicht aber verwenden muss;

d) nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über die Identität zu informieren;

e) Verbraucher nicht darüber zu informieren, wie der Kaufvertrag zustande kommt;

f) Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob die Vertragsdaten vom Verkäufer gespeichert
werden und ob sie dem Käufer nach Vertragsschluss zugänglich gemacht werden;

g) Verbraucher nicht über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren und hierzu keinen klickbaren Link an leicht zugänglicher Stelle zur Verfügung zu stellen;

h) Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu versenden, ohne zuvor bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) eine ordnungsgemäße Registrierung vorgenommen zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung handele es sich bei allen beschriebenen Belehrungs- und Informationspflichten um Marktverhaltensregeln. Die Informationspflichten würden sämtlich auf unionsrechtlichen Vorschriften, die wiederum in nationalen Rechtsnormen fixiert wären, beruhen.
Die lmpressumspflicht folge aus den Bestimmungen des § 5 Telemediengesetz (TMG), und Art. 246a Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die wiederum auf Art. 5 Abs. 1 der europaweit umzusetzenden ECommerce- Richtlinie basieren würde.

Die Informationspflichten zum Zustandekommen des Vertrags sowie zur Speicherung des Vertragstextes würden aus den gesetzlichen Regelungen des Art. 246c Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB folgen, die auf der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beruhen würden. Die Informationspflichten zur EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung würden auf den Bestimmungen der ODR-Verordnung 524/2013 basieren, die als EU-Verordnung unmittelbar gelte.

Mit seinen geschäftlichen Handlungen würde sich der Empfänger der Abmahnung des Berufsverbands des Deutschen Münzenfachhandels wettbewerbswidrig verhalten. Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 2 UWG sei dieser deshalb zur Unterlassung verpflichtet.

Zudem habe der Empfänger der Abmahnung dem  Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels einen Teil der ihm wegen dieser Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 13 Abs. 3 UWG (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. 1 ZR 194/06; BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, 1 ZR 47/09). Der Erstattungsbetrag wird mit 200 EUR beziffert.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Berufsverbands des Deutschen Münzenfachhandels erhalten haben, sprechen Sie uns an.


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