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Werbung "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s”

Werbung "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s” bei undeutlichem Drosselungsvorbehalt


Werbung "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s”

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 08.11.2013 unter dem Az. 6 U 53/13 entschieden, dass ein Internet-Anbieter nur dann mit dem Slogan "Endlos surfen ohne Vertrag“ werben darf, wenn eine Erläuterung des Leistungsumfangs in einem Fußnotentext deutlich angegeben ist. Der Verbraucher erwarte nicht, dass er das Internet ohne jede zeitliche Grenze nutzen könne. Anders verhalte es sich jedoch bei einem Angebot einer „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“, denn bei diesem Satz seien Erläuterungen zur erwarteten Surfgeschwindigkeit und zum Zeitpunkt der Drosselung nötig.

Damit gab das OLG der Berufung des Klägers statt. Dieser war der Ansicht, dass der Slogan der Beklagten für ihre Telekommunikationsleistungen „Xtra 3-fach Flat“ auf Plakaten und im Internet irreführend sei. Dem Verbraucher werde nicht mitgeteilt, dass ab einem Volumen von 100 MB pro Monat vorgesehen ist, eine Drosselung der Übertragungsrate auf höchstens 64 Kbit/s für Downloads und höchstens 16 Kbit/s für Uploads vorgesehen sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht habe zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5, 5a, 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verneint, soweit dieser sich auf die Angabe „Endlos surfen“ beziehe. Bezüglich der Angabe „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ erweise sich jedoch die Berufung als begründet.
Die Aussage „Endlos surfen“ sei eingebettet in die Schlagzeile „Endlos surfen ohne Vertrag“, unter der die Beklagte mehrere Angebote gelistet habe.
Der Akzent der werbenden und offenkundig nicht wörtlich auszulegenden Anpreisung liege auf der fehlenden Vertragsbindung (obgleich natürlich auch bei der Buchung des entsprechenden Tarifs ein Vertrag zustandekomme) bei fehlender Begrenzung auf eine abzurechnende Einheit im Sinne der Dauer oder Datenmenge. Angekündigt wurde also eine „Prepaid-Flatrate“ jedoch nicht als Versprechen, der Kunde könne ohne jegliche Begrenzung surfen, so das OLG. Insbesondere werde der verständige Verbraucher nicht erwarten, der Tarif erlaube ihm einen unbegrenzten Datenverkehr in gleichbleibender Geschwindigkeit.
In einem vom OLG Koblenz (Urteil vom 08.05.2013 – 9 U 1415/12) entschiedenen Fall könne unter Umständen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegen.
Auch im vorliegenden Fall könne die vollmundige Angabe „Endlos surfen“ Fehlvorstellungen über Möglichkeiten und Grenzen dieses Angebots fördern, weshalb sie auch erklärungsbedürftig scheine.
Dabei sei jedoch auf den Kunden abzustellen: Erfahrenen Smartphone-Nutzern sei es bekannt, dass quasi alle Anbieter im Bereich Mobilfunk ab einem monatlichen Datenvolumen die Übertragungsrate drosseln. Sie werden damit rechnen und genauere Angaben über die Bedingungen erwarten. Solche Angaben enthalte die Werbung der Beklagten auch.
Nicht so versierte Kunden benötigen einen Hinweis, dass überhaupt gedrosselt werde. Diesem Bedarf werde die Werbung ebenfalls gerecht.
Täuschend sei aber die Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ für den Tarif „Xtra Triple“, denn die Wendung „bis zu“ lasse nicht ausreichend erkennen, dass die Übertragungsrate sehr viel langsamer ist, als es der angegebene Wert suggeriert, wenn der Nutzer die Grenze von 100 MB pro Monat überschreite.
Hierüber werde der Verbraucher nicht aufgeklärt, daher sei dieser Teil der Werbung irreführend und wettbewerbswidrig.

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13


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