• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Schlagerstar darf sich "Der Wendler" nennen

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2 a O 317/11


Schlagerstar darf sich "Der Wendler" nennen

Das Recht, einen als geschützte Wortmarke eingetragenen Künstlernamen zu benutzen, kann im Einzelfall stärker sein als das Recht am eigenen Namen einer anderen Person. Ist der Benutzer des Künstlernamens unter diesem Namen bereits sehr erfolgreich, kann eine andere Person, die den gleichen Namen führt, auch dann keine markenrechtlichen Ansprüche durchsetzen, wenn sie ihren Eigennamen vorab markenrechtlich schützen ließ. Bei markenrechtlichen Entscheidungen kommt der Unterscheidungskraft regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Das Landgericht Düsseldorf verkündete am 14.03.2013 in erster Instanz zum Aktenzeichen 2a O 317/11 eine Entscheidung im Rechtsstreit zweier Schlagersänger, die sich um einen Namen stritten. Beide hatten sich den Namen „Wendler“ markenrechtlich schützen lassen. Der eine Sänger, der im Rechtsstreit als Kläger auftrat, konnte sich zugleich auf ein Namensrecht berufen, da er tatsächlich „Wendler“ hieß. Der andere Künstler, als Beklagter am Prozess beteiligt, hatte den Künstlernamen „Wendler“ für sich gewählt, ohne in eigener Person ein Namensrecht gelten machen zu können. Er hieß tatsächlich also nicht „Wendler“.

Ein Unterschied in der Verwendung beider Namensbezeichnungen bestand darin, dass der sehr populäre Beklagte in der Öffentlichkeit oft als „Der Wendler“ bezeichnet wurde. Außerdem bestand ein auffälliger Unterschied hinsichtlich der Außenwirkung ihrer Aktivitäten und des musikalischen Erfolges beider Parteien. Bedingt durch seine deutlich größere Bekanntheit vermarktete der Beklagte die zu seinen Gunsten geschützte Wortmarke „Der Wendler“ intensiver als der Kläger seinen Namen verwendete. Der Beklagte wurde für unter der von ihm gewählten Markenbezeichnung herausgebrachte Musiktonträger mit der „Goldenen Schallplatte“ und mit der „Platin Schallplatte“ geehrt, weil die Zahl der verbreiteten und veräußerten Tonträger derart erheblich war.

Neben dem künstlerischen Kerngeschäft nutzten der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2), seine Managerin, die Marke auch für Werbekampagnen, für Produktwerbung und für die Lizenzvergabe. Lizenzen wurden unter anderem für Herstellung bestimmter Lebensmittel (Brot) und für das Betreiben von Fan-Cafés vergeben. Vergleichbare Aktionen in einer vergleichbaren Intensität gingen vom Kläger zu keiner Zeit aus, dessen Erfolg als Sänger eher nebenberuflich durch einzelne Live-Auftritte auf regionaler Ebene stattfand. Der Kläger erklärte jedoch, dass er den begehrten Familiennamen als Erster markenrechtlich schützen ließ, um ihn als sein musikalisches Markenzeichen nutzen zu können. Der Beklagte habe den Namen wohl bei ihm kennengelernt und ihn sich unberechtigt zu Eigen gemacht. Schon aufgrund seiner älteren Rechte am wesentlichen Bestandteil der Wortmarke habe er den Anspruch, dem Beklagten die weitere Verwendung der Markenbezeichnung zu untersagen. Der Beklagte wies zur Verteidigung seiner Rechte darauf hin, dass er selbst für sich nicht die Bezeichnung „Der Wendler“ gewählt hat und diese auch nicht nutzt. Er tritt vielmehr als „Michael Wendler“ auf. Fernsehen und Presse hätten die bekannt gewordenen Bezeichnungen „Der Wendler“ und „Der Wendler-Clan“ geprägt.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und der vom Beklagten erhobenen Widerklage auf Zustimmung zur Löschung der vom Kläger gehaltenen Marke stattgegeben. Einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Absatz 1 Nummer 1 MarkenG lehnten die Düsseldorfer Richter ab, weil der Schutz der Markenidentität vor einer Verwechslungsgefahr ein Eingreifen zugunsten des Klägers hier nicht erforderte. Eine sogenannte „Zuordnungsverwirrung“, die entsteht, wenn äußere Betrachter sich unter dem markenrechtlich geschützten Namen etwas anderes vorstellen, als tatsächlich gegeben ist, lag nach Ansicht der Richter am Landgericht nicht vor. Unter dem Begriff „Der Wendler“ würden sich weniger informierte Kreise eher den erfolgreichen, in allen Medien vertretenen Künstler vorstellen als den Sänger, der nur gelegentlich im Bereich seines Heimatlandes ein Konzert gibt. Dem Kläger könnte also kein Nachteil durch eine Verwechslung entstehen. Eher sei es umgekehrt zu befürchten, dass der Beklagte einen Nachteil erleidet, wenn sein Publikum sich wegen ähnlicher Bezeichnungen irrt. Außerdem verwende der Beklagte den Markenbegriff selbst in der Regel zusammen mit seinem Vornamen, so dass eine Verwechslungsgefahr anhand der Nachnamengleichheit vermieden werden könnte.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2 a O 317/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland