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Ratgeber zum Batteriegesetz - BattG

FAQ zum Batteriegesetz - BattG


Der Verkauf von Batterien stellt Händler immer wieder vor Fragen. Die uns am häufigsten gestellten Fragen zum BattG wollen wir nachstehend beantworten.

Übersicht:

 

Für was gilt das Batteriegesetz?

Das Batteriegesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.

Was sind Batterien?

„Batterien“ im Sinne des BattG sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.

Was ist ein Batteriesatz?

„Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.

Was sind Fahrzeugbatterien?

„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind  Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Was sind Industriebatterien?

„Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.

Was sind Gerätebatterien?

„Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.

Was sind Knopfzellen?

„Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.

Was sind Altbatterien?

„Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind.

Wer ist Endnutzer?

„Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.

Wer ist Vertreiber?

„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

Wer ist Hersteller?

„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Beachte: Aber auch Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.

Was ist „Inverkehrbringen“ im Sinne des BattG?

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Beachte: Auch die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen.

Sind Akkus Batterien im Sinne des BattG?

Ja.

Für welche Art von Batterien gilt das BattG nicht?

Das BattG ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden

- in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,

- in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder

- in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Gibt es Vertriebsverbote?

Ja. Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.

Welche Pflichten bestehen für Händler gem. BattG?

a. Rücknahmepflichten

Gewerbliche Verkäufer müssen gebrauchte Altbatterien unentgeltlich in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle zurücknehmen.

b. Hinweispflichten

Händler, die Batterien gewerblich an den Endnutzer abgeben, haben diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, 

- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,

- und welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat 

- sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG).

Gibt es Einschränkungen der Rücknahmepflicht?

Ja. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich zunächst auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Shop führt oder einmal geführt hat. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auch auf jedoch auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.

Erstreckt sich die Rücknahmepflicht auch auf Produkte mit eingebauten Altbatterien?

Nein! Allerdings sollte hier das Elektrogesetz im beachtet werden.

Müssen Händler von Batterien sich registrieren lassen?

Nein. lediglich Hersteller und Importeure unterliegen einer Anzeigepflicht.

Ist das Anbieten von Batterien erlaubt, wenn sich der Hersteller nicht angezeigt hat?

Nein.

Müssen Händler von Batterien sich einem Entsorgungsunternehmen anschließen?

Nein.

Kann Für die Rücknahme der Batterien eine Gegenleistung verlangt werden?

Nein. Es besteht die Verpflichtung Batterien unentgeltlich zurückzunehmen.

Dürfen Kosten z.B. für die Rücknahme getrennt ausgewiesen werden?

Nein. Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

Spiel es eine Rolle ob ich die Batterien bei dem Händler gekauft habe?

Nein! Es ist völlig egal, ob die Batterien direkt bei dem Händler gekauft worden sind wo sie zurückgegeben werden oder nicht.

Wie können die Hinweispflichten im Fernabsatz umgesetzt werden?

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BattG [dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist, und welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat  sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG)] in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Sind die Hinweispflichten im Fernabsatz per E-Mail möglich?

Nein!

Sind die Hinweispflichten im Fernabsatz innerhalb der AGB möglich?

Wohl nein.

Was ist beim Vertrieb von Fahrzeugbatterien zu beachten?

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen (§ 10 Abs. 1 BattG).

Wie hoch ist der Pfandbetrag bei Fahrzeugbatterien?

7,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer.

Besteht die Pfandpflicht auch bei in Fahrzeuge eingebauten Batterien?

Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

Welche Kennzeichnungspflichten treffen den Hersteller?

Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.

Mülltonne

Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.

Weiter ist der Hersteller verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.

Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.

Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen.


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