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OLG Celle zum Anerkenntnis strafbewehrter Unterlassungserklärung

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12


OLG Celle zum Anerkenntnis strafbewehrter Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung nicht gleichzeitig das Anerkenntnis des vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes ist. Demnach ergibt sich aus der Unterlassungserklärung auch keine Kostentragungspflicht für etwaige Abmahnkosten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zivilrecht
Unterlassungserklärungen spielen vor allem im Wettbewerbsrecht eine zentrale Rolle. Sie sind wesentlicher Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende fordert den Störer darin auf, sich zu verpflichten, die beanstandende Handlung zukünftig zu unterlassen. Gleichzeitig wird zumeist eine Vertragsstrafe für den Fall von Zuwiderhandlungen beziffert. Die Höhe der Vertragsstrafen ist oftmals sehr hoch, sodass sich der Störer einen weiteren Verstoß künftig genau überlegen wird. Durch die angedrohte Strafe wird gewährleistet, dass die Unterlassungserklärung ernstlich und verbindlich abgegeben wird.

Ist eine Unterlassungserklärung auch immer ein Schuldeingeständnis?
Fraglich ist, ob durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch immer automatisch ein rechtsverbindliches Anerkenntnis vorliegt. Dann nämlich müsste der Abgemahnte auch die Kosten für die Abmahnung begleichen.
In der Praxis ist es üblich Unterlassungserklärungen mit Zusätzen wie zum Beispiel „ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes“ zu unterzeichnen. Wird auf einen solchen Zusatz allerdings verzichtet, ist nicht klar, ob sich der Erklärende durch die Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet weitere Handlungen in der Zukunft zu unterlassen oder aber, ob gleichzeitig erklärt wird, die Handlungen der Vergangenheit als Verstöße anzuerkennen.

Eine Fußpflegerin weigert sich die Abmahnkosten zu übernehmen
In dem vor dem Landgericht Celle anhängigen Verfahren, ging es um eine Fußpflegerin, welcher ein angeblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht von einem Konkurrenten vorgeworfen worden ist. Sie wurde abgemahnt und gleichzeitig dazu aufgefordert, weitere Verstöße in der Zukunft zu unterlassen. Die Fußpflegerin unterzeichnete die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne jegliche Zusätze. Im Folgenden wurde ihr daraufhin aufgetragen, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Hierzu war sie nicht bereit und klagte vor dem Zivilgericht.
Entgegen der Vorinstanzen gab das Oberlandesgericht Celle der Fußpflegerin Recht. Nach Meinung des Gerichtes möchte der Erklärende mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung keinesfalls zum Ausdruck bringen, hierzu verpflichtet zu sein. Vielmehr ziele eine solche Erklärung darauf ab, ein mögliches Gerichtsverfahren zu vermeiden, sodass es unzulässig sei, eine Unterlassungserklärung so auszulegen, dass der Erklärende auch immer seine Pflicht mit anerkennt. Dies gilt nach der Ansicht des Landgerichtes Celle unabhängig davon, ob durch einen Zusatz formal von der Pflicht Abstand genommen wird oder nicht. Eine Unterlassungserklärung sei kein Anerkenntnis des Rechtsverstoßes.

Differenzierte Auffassungen in der Rechtsprechung
Die Gerichte sind sich bei der Behandlung der vorliegenden rechtlichen Problematik uneinig. Dies wird schon daran deutlich, dass das Landgericht Celle den Sachverhalt anders würdigte als die Vorinstanzen. Unter anderem sahen das Kammergericht Berlin und das Amtsgericht Charlottenburg in einer abgegebenen Unterlassungserklärung auch immer ein Anerkenntnis.
Insgesamt ist die Meinung des Landgerichts Celles jedoch vorzugswürdig. Zunächst spricht hierfür der Wortlaut. In einer Unterlassungserklärung ist grundsätzlich keine Rede von einem Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis wird nicht ausdrücklich erklärt, sondern nur in die Erklärung hineininterpretiert. Ferner beziehen sich Unterlassungserklärungen immer auf die Zukunft. Es wird eine Pflicht begründet, die beanstandende Handlung nicht mehr zu wiederholen. Eine Unterlassungserklärung hat somit keinen unmittelbaren Bezug zur Vergangenheit. Letztlich erkennt das Landgericht Celle auch richtig, dass der Sinn und Zweck von Unterlassungserklärungen ist, Gerichtsprozesse zu vermeiden. Der Erklärende möchte keine etwaigen Verstöße anerkennen, sondern einen möglicherweise teuren und zeitaufwendigen Prozess vermeiden. Seine Motivation für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es, ökonomisch sinnvoll zu handeln. Keineswegs möchte er verbindlich mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht anerkennen.
Aus diesen Gründen überzeugt das gesprochene Urteil des Oberlandesgerichtes zugunsten der Fußpflegerin.


OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12


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