• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Leitfaden Grundpreisangabe

Wie werden die Grundpreise rechtskonform angegeben?


Grundpreisangabe im Online-Handel

 

Bei dem Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern (sowohl im Internet als auch im stationären Einzelhandel) müssen vielerlei Produkte neben dem Endpreis auch mit dem sog. Grundpreis ausgezeichnet sein. Dabei muss sich die Grundpreisangabe an den gesetzlichen Erfordernissen orientieren, zudem muss der Grundpreis so angegeben werden, dass er sich in unmittelbarer Nähe zum Endpreis befindet. 

Da bei fehlenden oder fehlerhaften Grundpreisangaben nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern sondern auch Bußgelder von bis zu 25.000,00 € drohen, soll nachfolgender Praxisleitfaden bei der Umsetzung gesetzgeberischer Vorgaben helfen:

1. Der Grundpreis

Der Grundpreis dient dem Verbraucher zum Preisvergleich, sofern Waren in unterschiedli-chen Bezugsgrößen angeboten werden. Wenn Konkurrenzprodukte oder identische Produkte in unterschiedlichen Bezugsgrößen angeboten werden,

 

Beispiel:

Konkurrenzprodukte        

Produkt A:   75 ml = 10,99 €

Produkt B: 125 ml = 13,99 €

Identische Produkte

Produkt C:   50 ml = 50,99 €

Produkt C:   85 ml = 89,99 €

soll der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, welches Produkt letztlich teurer bzw. günstiger ist:

Beispiel (wie oben):

Konkurrenzprodukte

Produkt A:   75 ml = 10,99 € - Grundpreis:  14,65 € je 100 ml

Produkt B: 125 ml = 13,99 € - Grundpreis: 11,19 € je 100 ml

Identische Produkte

Produkt C:   50 ml = 50,99 € - Grundpreis: 101,98 € je 100 ml

Produkt C:   85 ml = 89,99 € - Grundpreis: 105,87 € je 100 ml

Der Preisvergleich wird folglich erheblich erleichtert, wenn die Endpreise ins Verhältnis zu einer gemeinsamen/identischen Bezugsgröße gesetzt werden. 

Aus diesem Grunde wird der Grundpreis nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) als Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile definiert (vgl. § 2 Abs. 1 PAngV).

 


 

Merke:

Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

 


 

2. Grundpreisangabe abhängig vom Warenangebot

Der Grundpreis ist gemäß § 2 Abs. 1 PAngV bei Waren anzugeben, die

 - in Fertigpackungen,

 - in offenen Packungen oder 

 - als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen 

 abgegeben werden, sofern die Waren nach

- Gewicht,

- Volumen,

- Länge oder

- Fläche 

angeboten werden.

Erfolgt das Angebot nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, also beispielsweise nach Stückzahl, Bund oder Paar, ist keine Grundpreisangabe erforderlich.

Aber: Durch das Angebot von Waren nach Stückzahl dürfen die Bestimmungen zur Grundpreisangabe natürlich nicht umgangen werden. Es wäre also unzulässig, „2 Stück Bierfla-schen zu 5,99 €“ ohne Angabe des Grundpreises anzubieten, da der Inhalt (bspw. 0,3 Liter) eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Angebots „Bierflasche“ darstellt und er mithin anzugeben ist. Wenn aber der Inhalt angegeben werden muss, sind auch die Angaben zum Grundpreis zu machen.

Ausnahmen / Besonderheiten:

Wie so oft in rechtlichen Belangen, gibt es auch bei den Grundpreisen keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Es gibt nämlich Waren und Angebote, die von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen sind. Weil aber die Ausnahmebestimmung des § 9 PAngV äußerst komplex ist, kann an dieser Stelle lediglich auf die wichtigsten Ausnahmetatbestände eingegangen werden. 

So sind insbesondere keine Grundpreisangaben zu machen bei

- mündlichen Angeboten, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden,

- Warenangeboten bei Versteigerungen (Achtung: Hiermit sind nur die „echten“ Versteigerungen gemeint. Bei eBay-Versteigerungen oder Auktionen auf anderen Internethandelsplattformen müssen Grundpreisangaben gemacht werden),

- individuellen Preisnachlässen sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen,

- Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen,

- Waren, die in Getränke- oder Verpflegungsautomaten angeboten werden,

- Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,

- leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der Endpreis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird,

- kosmetischen Mitteln, die ausschließlich (!!!) der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen oder bei

- Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.

Die Grundpreisangabe erübrigt sich auch, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind, bspw. weil 1 Liter Wasser oder 1 Kilogramm Mehl angeboten werden.

Bei Set-Angeboten gelten wiederum folgende weitere Besonderheiten:

Besteht das Set aus identischen Produkten, so ist die Grundpreisangabe erforderlich 

(z.B. „2 x Duschgel à 250 ml“).

Beinhaltet das Set unterschiedliche Produkte, ist kein Grundpreis anzugeben

(z.B. „1 x Duschgel à 250 ml; 1 x Shampoo à 150 ml“).

Bei Gratiszugaben gilt zunächst, dass sich der Grundpreis auch auf die Zugabe beziehen muss:

Sofern 

 • „10 Flaschen Wein + 1 Flasche Wein gratis“ 

angeboten werden, muss sich der Grundpreis auf den Inhalt aller 11 Flaschen beziehen.

 Werden aber z.B. 

 • „10 Flaschen Wein + 1 Bierdeckel“ 

angeboten, so muss der Grundpreis angegeben werden und zwar in Bezug auf den Inhalt der 10 Weinflaschen, da in diesem Fall auf das Werteverhältnis zwischen Hauptprodukt und Zugabe abzustellen ist. „1 Bierdeckel“ hat im Verhältnis zu „10 Flaschen Wein“ lediglich einen nahezu unbeachtlichen, geringen Wert, sodass die Pflicht zur Grundpreisangabe in derartigen Fällen nicht unter dem Deckmantel des Setverkaufs umgangen werden darf.

In Zweifelsfällen gilt:

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob bei einem konkreten Produkt Grundpreisangaben zu machen sind oder ob vielmehr ein Ausnahmetatbestand vorliegt, empfiehlt es sich, die Angaben zum Grundpreis zu machen. Wenn nämlich die Grundpreisangabe bei einem Produkt gemacht wird, obwohl ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wäre dies nicht abmahnbar oder sonst wie zu beanstanden – die fehlende Grundpreisangabe, wenn sie rechtlich erforderlich gewesen wäre, hingegen schon.

3. Anbringen der Grundpreisangabe

Der Grundpreis ist nach § 2 Abs. 1 PAngV in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben, also so, dass er auf einen Blick gemeinsam mit dem Endpreis wahrgenommen werden kann. Praktisch bedeutet dies, dass der Grundpreis – insbesondere bei Onlineangeboten – direkt neben, über oder unter dem Endpreis erscheinen muss. 

In einem Onlineshop wäre bspw. folgende Darstellung des Grundpreises denkbar:

GP Online Shop

Bei einem Angebot auf der Handelsplattform eBay könnte die Grundpreisangabe derart gestaltet werden, dass der Grundpreis in der Artikelzeile genannt wird:

GP ebay

Bedenken Sie, dass der Grundpreis auch in der eBay-Listenansicht oder in der Galarieansicht erscheinen muss:

GP ebay II

Weil die Artikelzeilen in den Übersichtsseiten jedoch automatisch durch eBay nach 40 Zeichen abgeschnitten werden, sollte weiter dringend darauf geachtet werden, dass der Grundpreis auf der Übersichtsseite erhalten bleibt. Dies können Sie bspw. dadurch erreichen, dass Sie den Grundpreis in der Artikelzeile voranstellen – zum Beispiel so:

„47,99 €/L: Moet & Chandon Brut Imperial Champagner 0,75L”

Eine Garantie, dass dies wirklich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe entspricht, haben Sie leider trotzdem nicht. Da in der Anwaltschaft zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass selbst diese Form der Grundpreisangabe nicht den Anforderungen an die unmittelbare Nähe zum Endpreis genüge, sind entweder der Betreiber der Internethandelsplattform oder die Gerichte gefordert.

Keinesfalls reicht es aber aus, wenn der Grundpreis irgendwo in der Artikelbeschreibung genannt wird. 

Zu beachten ist jedoch, dass der Grundpreis auch nicht besonders hervorgehoben werden darf. Der Grundpreis sollte somit nicht leichter ins Auge springen als der Endpreis, da hierdurch ein abmahnbarer Verstoß gegen den Grundsatz der sog. Preisklarheit und Preiswahrheit begründet würde (§ 1 Abs. 1 PAngV).

4. Mengeneinheit bei der Grundpreisangabe

Die Frage, in welcher Mengeneinheit der Grundpreis anzugeben ist, richtet sich in der Regel danach, welche Mengenangabe für das jeweilige Produkt üblich ist. § 2 Abs. 3 PAngV schreibt insoweit vor, dass die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware ist. 

Sofern das Nenngewicht oder Nennvolumen der Ware üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. 

Wenn Waren üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. 

Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Eine weitere Besonderheit besteht bei Haushaltswaschmitteln - hier kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden (bspw. „für 50 Waschgänge“).

Daraus ergibt sich folgende schematische Zusammenfassung für:

Feste Waren

a) Bei festen Waren, die nach Gewicht verkauft werden, ist der Grundpreis auf 1 Kilogramm zu beziehen.

Ausnahme: Wenn die Ware üblicherweise in Mengen bis 250 Gramm verkauft wird, kann sich der Grundpreis auch auf 100 Gramm beziehen.

Bei Mengen ab 50 Kilo ist der verkehrsübliche Bezugswert anzugeben, also zum Beispiel 1 Tonne, 1 Zentner, etc..

b) Bei festen Waren, die nach Länge verkauft werden, ist der Grundpreis auf 1 Meter zu beziehen.

c) Bei festen Waren, die nach Fläche verkauft werden, ist der Grundpreis auf 1 Quadratmeter zu beziehen.

Flüssige Waren

Bei flüssigen Waren ist der Grundpreis auf 1 Liter zu beziehen.

Ausnahme: Wenn die Ware üblicherweise in Mengen bis 250 Milliliter verkauft wird, kann sich der Grundpreis auch auf 100 Milliliter beziehen.

Bei Mengen ab 100 Liter ist der verkehrsübliche Bezugswert anzugeben, also zum Beispiel 1 Hektoliter.

(Stand: Januar 2013) 


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (1)

  • dreamy

    26 März 2014 um 13:55 |
    Sehr schöne Übersicht, aktuell auch noch nach neuem Unionsrecht?

    Wie sieht es aus, wenn der Kunde sich noch gar nicht für eine Füllmenge entscheiden kann, also mehrere in einem Angebot zusammengefasst sind?
    Er kann z.B. wählen zwischen 150, 250 und 400 ml und bekommt aber sofort den Grundpreis mit dem Preis angezeigt, wenn er auf die Füllmenge klickt, die er wünscht. Er muss doch nicht den Grundpreis sehen für eine Füllmenge, die er gar nicht kaufen will?

    Und wie ist es bei kostenlosem Versand? Kann man das nicht als Paket sehen, bei dem man, da die Versandkosten nirgends definiert sind, den Grundpreis nicht heraus rechnen kann? Also etwa so wie ein Schaumbad und ein Badelaken im Set eben ein Schaumbad mit Versand?

    antworten

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland