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Keine Verwertung von Kundendaten für Werbeschreiben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2012, Az. 6 U 38/11


Keine Verwertung von Kundendaten für Werbeschreiben

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 9.5.2012 unter dem Az. 6 U 38/11 entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Stromanbieter personenbezogene Daten seiner bisherigen Kunden für Werbezwecke nutzt. Im vorliegenden Fall hatte ein Stromanbieter einem ehemaligen Kunden ein Angebot unterbreitet, indem er seinen Tarif mit dem des neuen Stromanbieters verglichen und dies dem Kunden mitgeteilt hat. Somit hat er die Information darüber, bei welchem Anbieter der Kunde nun ist, für seine Zwecke genutzt und hat damit nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen die §§ 4 und 28 des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen.

Mit dem Urteil hat das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgewiesen.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Strommarkt. Der Streit drehte sich um die Frage, inwiefern die Beklagte dazu berechtigt ist, frühere Kunden anzuschreiben und diese unter Nutzung der Information, dass diese Kunden nun Kunden der Klägerin sind, zum Rückwechsel zu veranlassen.
Mit dem Datum des 14.02.09 schrieb die Beklagte an einen ihrer ehemaligen Kunden, der bereits seit dem 01.01.08 ein Kunde der Klägerin gewesen ist. Mit gleichem Datum schrieb die Beklagte an einen weiteren früheren Kunden und nutzte die Information über den Wechsel der Kunden zur Klägerin, indem sie deren Stromtarife mit ihrem eigenen Tarif verglich.

Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Beklagte damit gegen § 4 BDSG, da diese Werbung nicht erlaubt sei. Daher stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus den §§ 3, 4 und 8 UWG herleite.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon nicht zulässig und ihre Werbung verstoße auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Die Speicherung der Information über neue Stromversorger ehemaliger Kunden sei rechtmäßig. Es handele sich bei dem BDSG auch nicht um eine Marktverhaltensregel. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Kunde habe nicht in die Nutzung der Information "neuer Versorger" eingewilligt, die ihm im Laufe der Kündigung zugekommen sei. Die Nutzung sei nach dem § 28 BDSG nicht erlaubt.

Mit der dagegen eingelegten Berufung strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Der Unterlassungsantrag sei nicht bestimmt genug. Es müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der § 28 BDSG demnächst geändert werden solle.

Das Landgericht sei zu Unrecht vom Nicht-Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen. Dem Kunden werde eine vergleichende Gegenüberstellung präsentiert, die sich an seiner individuellen Situation orientiere. Ohne Nutzung der Informationen sei ein solcher individueller Vergleich nicht möglich. Daher sei die Nutzung der Daten erforderlich.

Die Klägerin hält dagegen, die vermeintliche Nützlichkeit der Werbung dürfe nicht durch die Verletzung des Datenschutzrechts erkauft werden. Die Beklagte könne als Grundversorgerin jahrelange Profile der Verbraucher anlegen. Das sei mit dem Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Nutzung der personenbezogenen Daten ohne Einwilligung war auch nach Ansicht des OLG nicht erlaubt. Eine Einwilligung könne nicht darin gesehen werden, dass die Kunden die Klägerin mit der Kündigung bevollmächtigt haben. Mit einem solchen Auftrag nehme der Kunde nur in Kauf, dass der alte Versorger erfährt, welcher Versorger den Künden künftig beliefere. Darin liege keine Zustimmung zu jeglicher Nutzung.
Es komme nicht darauf an, ob das Angebot für den ehemaligen Kunden nützlich sei, maßgeblich sei allein die datenschutzrechtliche Betrachtung. Ein Stromkunde müsse nicht damit rechnen, dass sein alter Versorger seine Daten zu Zwecken der Werbung nutzt. Die Daten dienen nur dem Zweck der reibungslosen Abwicklung des Stromlieferungsvertrages.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2012, Az. 6 U 38/11


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