Irreführende Alleinstellungswerbung: Verbrauchersicht maßgeblich
Für die Beurteilung einer Allein- oder Spitzenstellungswerbung nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Marktteilnehmern – und damit für eine potenzielle Irreführung der Verbraucher – maßgeblich, wie sich die Situation aus Sicht der angesprochenen Zielgruppe darstellt. § 5 UWG besagt, dass die Werbung mit einer Spitzenstellung, die indes faktisch nicht gegeben ist, ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.
Während die deutsche Organisation der INTERSPORT-Gruppe mit seiner Klage, das Unternehmen Karstadt im Hinblick auf die Behauptung, es sei marktführend im Sportsektor, auf Unterlassung zu verurteilen, in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, vertrat der Bundesgerichtshof eine andere Sichtweise. Entgegen der Auffassung des OLG München, dass die Umsatzstärke das ausschlaggebende Merkmal für die Marktherrschaft sei, sieht der Bundesgerichtshof den Eindruck des angesprochenen Kundenkreises als wesentlich an. Es komme drauf an, ob die Unternehmen durch die Verbraucher als gleichwertige Konkurrenten wahrgenommen würden. Das Oberlandesgericht wird sich in der an sie zurückverwiesenen Klage nun damit zu beschäftigen haben, ob die Verbraucher in dem Zusammenschluss der einzelnen INTERSPORT-Unternehmen eine Wirtschaftseinheit sehen. Nur dann wäre der Verbund als vergleichbarer Konkurrent zu Karstadt anzusehen.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
I ZR 202/10
BGH online









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