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Grundpreisangabe im Angebot von Pizzalieferanten


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Der BGH hat nun entschieden, inwiefern Pizzalieferservices die Preise ihrer im Sortiment angebotenen Getränke angeben müssen.

Im Rechtsstreit, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.08.2012 zu Grunde lag, ging es um einen Pizzaauslieferungsdienst, der neben selbst zubereiteten Speisen wie Pizzen, Spaghetti und Salate fertigverpackte Waren wie Getränke oder Eiscreme angeboten hatte. Der Pizzalieferdienst stellte aus selbst hergestellten und fertig verpackten Waren eine Vielzahl an Kombinationsangeboten, wie etwa einem „Partyangebot“, das aus einer Familienpizza plus Fass Bier bestand, zusammen. Diese Kombinationsangebote bewarb er dann neben den Einzelangeboten in seinen Postwurfsendungen.

Die Preisangabe beschränkte sich hierbei stets auf den Komplettpreis der jeweiligen Kombination.
Geklagt hatte ein Verein, der den Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gem. § 2 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PangV) rügte. Nach dieser Norm wäre der Lieferdienst verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (dem Grundpreis) anzugeben. Daneben vertrat der Kläger die Ansicht, dass der Pizzalieferservice in Folge wettbewerbswidrig gehandelt hat.
Das Landgericht Köln hatte die Klage des Vereins abgewiesen, woraufhin der Kläger in Berufung ging. Das Oberlandesgericht Köln hatte darauf den Lieferservice antragsgemäß verurteilt. Darauf ging der beklagte Lieferservice in Revision mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Der Verein begehrte die Zurückweisung des Klägers, dem der BGH letzten Endes auch entsprach.

Der BGH folgte hierbei den zum Teil vom Berufungs- als auch vom Revisionsgericht entwickelten Argumenten.
Bereits aus unionsrechtlicher Sicht sei es geboten, eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis für den gewerbsmäßigen Anbieter zu begründen. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie. Sie stelle danach klar, dass hierbei Angebote umfasst sein sollen, die dienstleistungsgeprägt sind – die Warenlieferung prägt hingegen solche Kombinationsangebote nicht. Schließlich stelle die Norm (§ 2 Absatz 1 PangV), auf die sich der Verein gestützt hatte, als Marktverhaltensregelung eine Umsetzung bzw. Konkretisierung der EU-Richtlinie 98/6/EG dar.

Der beklagte Lieferservice kann sich nach BGH-Ansicht auch nicht darauf stützen, dass die Pflicht zu dieser Angabe nicht entsteht, weil die Angebote verschiedenartige Erzeugnisse enthielten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt seien (§ 9 Absatz 4 PangV).

Denn primärer Zweck der Norm sei dem BGH zufolge die Sicherstellung des Verbraucherschutzes, den die EG-Richtlinie gefordert hatte.

Den Einwand der Beklagten, dass die fertig verpackten Waren im Zusammenhang mit selbst hergestellten Speisen stünden, lässt der Bundesgerichtshof nicht gelten. Denn zugeschnitten sei die Ausnahmeregelung in § 9 Absatz 4 PangV auf andere Fälle. Ein solcher ist beispielsweise eine Gaststätte, die selbst Hergestelltes und fertig verpackte Waren, zum Beispiel Getränke, ihren Gästen anbietet. Nur hier tritt die Getränkelieferung gegenüber der Dienstleistung in den Hintergrund.

In solchen Konstellationen, bei denen die Kunden die bestellten Waren nach Hause geliert bekommen, sei es nach BGH-Ansicht ähnlich einem Straßenverkauf einer Gaststätte. Genau hier finde die Ausnahmeregelung eben keine Anwendung.

Es könn nicht angenommen werden, dass der Unternehmer von seiner Angabepflicht deshalb entbunden wird, weil er die Angebote an seine Kunden nach Hause liefert; eine solche Lieferung stelle gerade nicht den von § 9 Absatz 4 PangV geforderten „Rahmen einer Dienstleistung“ dar.

In der Revision wurde auf Beklagtenseite zudem entgegengebracht, dass die Abgabe der Waren abhängig sei davon, ob ein Mindestbestellwert in bestimmter Höhe vom Kunden eingehalten würde; hierbei blieben schließlich etwaige Getränke, also fertig verpackte Waren, unberücksichtigt.

Jedoch ändere, so der BGH, eine solche Verknüpfung nichts daran, dass ein Angebot gem. § 2 Absatz I PangV vorliege, das gerade die Pflicht auf Seiten des Lieferservices begründet, den Grundpreis neben dem Endpreis anzugeben.
Im Ergebnis wies der BGH die Revision des Beklagten auf dessen Kosten zurück, Zudem bejahte er die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Klägerseite, unter Androhung von Ordnungsmitteln das Unterlassen, derartige Kombinationsangebote ohne Angabe des Grundpreises anzubieten. Auch die Zahlung der Abmahnkosten nebst angefallener Zinsen wurde vom BGH als rechtmäßig eingestuft.

BGH, Urteil vom 28.06.2012 - Az. I ZR 110/11 - Traum-Kombi


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