• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Folgekosten dürfen nicht versteckt angegeben werden

OLG Düsseldorf, I-20 U 92/13


Folgekosten dürfen nicht versteckt angegeben werden

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 05.11.2013 unter dem Aktenzeichen I-20 U 92/13 entschieden, dass das Bewerben einer Spielekonsole mit einem Hinweis auf "Mobile Internet Starter“ irreführend ist, weil dem potenziellen Käufer nicht sofort klar wird, mit dem Kauf der Konsole zugleich einen Mobilfunktarif für zwei Jahre abschließen zu müssen. Der Hinweis könnte auch als eine technische Zusatzausstattung aufgefasst werden. Daran ändere es auch nichts, dass die Aufklärung im Bestellvorgang erfolgt. Denn eine Lockwirkung und dadurch eine Irreführung des Kunden bleibe bestehen.

Mit diesem Urteil wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) mit der Maßgabe zurück, dass das Verbotene wie folgt formuliert wird: „den Verkauf von Spielekonsolen unter der Angabe eines Preises zu bewerben, wenn die so beworbene Ware nicht zu dem auf der ersten Seite der Werbung angegebenen Preis, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf den weiteren Seiten näher umschriebenen Mobilfunktarif angeboten wird, wie in den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Internetseiten“.

Beklagt wurde ein Telekommunikationsunternehmen, das im Internet eine Spielekonsole zum Preis von rund 50 Euro anbot. Neben der Abbildung der Konsole fand sich der Preisvermerk mit dem Zusatz: „mit Mobile Internet Starter“.

Während des Bestellvorgangs wurde dem Käufer dann mitgeteilt, dass er das Angebot nur mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags zum Tarif „Mobile Internet Starter“ für monatlich rund 20 Euro und zu mindestens 2 Jahren Laufzeit erwerben könne. Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die PAngV (Preisangabenverordnung) und eine Irreführung der Verbraucher.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte den Beklagten zu Unterlassung dieser Werbung. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Doch das OLG schließt sich weitgehend dem Urteil des LG an. Zwar verkennt es nicht, dass der Verbraucher inzwischen an Kopplungsangebote gewöhnt sei und damit rechne, dass etwa ein Angebot eines preiswerten Mobiltelefons dem Abschluss eines Vertrages dient, jedoch werde im vorliegenden Fall gerade kein Handy beworben und auch kein so genanntes Smartphone, sondern eine Spielekonsole. Solche Geräte können auch ohne Mobilfunkzugang benutzt werden. Es müsse daher nicht damit gerechnet werden, dass ein solches Angebot der Absatzförderung von Mobilfunkleistungen nutzen soll.

Der Preis sei mit fast 50 € auch nicht derart gering, dass sich dem Verbraucher der Gedanke an ein Koppelungsgeschäft aufdrängte.

Auch der Hinweis „mit Mobile Internet Starter“ reiche nicht aus, eine solche Vorstellung auszulösen, denn was ein „Mobile Internet Starter“ sei, bleibe völlig im Dunkeln. Es könne sich auch um ein Zubehör handeln.

Dass die Aufklärung später erfolgt, reiche nicht aus.

Eine Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen.

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen I-20 U 92/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland