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"Internet zum Festpreis" ist als irreführend einzustufen

Die Werbung "Internet zum Festpreis" ist als irreführend einzustufen


"Internet zum Festpreis" ist als irreführend einzustufen
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des am 14.10.1999 von dem Landgericht Köln ist zurückgewiesen worden. Damit bleibt das erste Urteil hiermit rechtskräftig und aufrechterhalten. Aufgrund dessen ist die Werbung "Internet zum Festpreis" weiterhin als irreführend einzustufen und darf nicht ohne weitere Erklärungen zu Werbezwecken verwendet werden.

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe sind laut dem Landgericht Köln nicht aussagekräftig genug und widerlegen in keinster Weise die Ausführungen des Antragstellers. Das angebotene Medium "Internet" wird mit einem Festpreis beworben und der Verbraucher, der ja nun die angesprochene Zielgruppe darstellt, kommt nicht umhin, die Werbung so zu verstehen, dass er nur und ausschließlich den angegebenen Preis von 9,90 DM zu zahlen hat. Von den zusätzlichen Kosten steht dort nichts und der Verbraucher ahnt davon auch rein gar nichts. Die Antragsgegnerin entgegnete nun, dass jeder Kunde natürlich wissen müsse, dass automatisch auch noch zusätzliche Kosten entstehen werden. Doch mit den zusätzlichen Kosten von 6 Pfennig für jeden Verbindungsaufbau und 3,9 Pfennig für jede Minute, die er im Internet verbringt, kann kein Verbraucher rechnen. Es muss explizit und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den 9,90 DM nur um die Grundgebühr handelt.

Die Antragsgegnerin bestand aber darauf, dass die Kunden auch an zusätzliche Kosten, wie sie der Regelfall bei Internetangeboten sind, gewöhnt seien. Zwar ist es richtig, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes auch die tatsächlichen Angebote bedingen, sodass die zusätzlichen Kosten auch als der Regelfall anzusehen sind. Aber dennoch kann die Antragsgegnerin nicht darauf beharren, dass diese Regel auch eine Selbstverständlichkeit für jeden Verbraucher darstellt. Auch weil das Angebot „Internet“ 1999/2000 noch relativ neu war, kann ein Kunde nicht automatisch davon ausgehen, dass die Formulierung "Festpreis" hier keinen Pauschalpreis ohne zusätzliche Kosten bezeichnet, da dieser Begriff nicht genau definiert wurde und sich in jedem Bereich anders äußern kann.

Diesen Eindruck verstärkte die Antragsgegnerin zudem noch mit der Weiterführung der Werbung, in welcher auch noch von einer "Internet - Revolution" die Rede sei, sodass jetzt jeder Zugang zum Internet haben und es zum allerersten Mal ohne zeitliche Begrenzung zu einem kalkulierten Preis nutzen könne und das vollständige Internet für den Preis von 9,90 DM vollständig zu haben sei.

Auch die Benutzung eines Sternchens nach jedem Wort Monat und damit verbundene winzige Ausführungen machen die Sache keinesfalls besser. Denn ein kleines Sternchen, welches über derart hohe weitere Kosten informiert, sei nicht ausreichend. Es zählt der Gesamteindruck bei der Werbung, sie wird meistens nur oberflächlich in Augenschein genommen, und da ist es auch schon egal, dass sich die Sternchen an für den Verbraucher schwer einzusehenden Stellen befinden, denn das Argument ist bereits entkräftet. Die Worte "Internet zum Festpreis" und "9,90" sind nicht nur sehr groß, sondern auch rot dargestellt, das Wort "Monat" ist dadurch noch weiter aus dem Blickfeld gezogen.

Auch weitere Unterlagen, welche die Antragsgegnerin noch zu den Akten gereicht hatte, in welchen die zusätzlichen Kosten angeblich dem Verbraucher deutlich gemacht werden, bekräftigt noch weiter den Antragsteller, da dort auch wieder von dem sensationell günstigen Festpreis von nur 9,90 DM die Rede ist. Somit reichen die Verweise in Nebensätzen, welche besagen, dass der Telefonanschluss mit diesem Angebot auch 46 Prozent günstiger sei, nicht aus, um dem Verbraucher deutlich zu sagen, dass hier zusätzliche Kosten anfallen.

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2000, 6 U 191/99 


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