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LG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2012 - 312 O 715/11 - Verdeckte Schleichwerbung

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg stellt klar: Verdeckte Online-Schleichwerbung zu eigenen Gunsten ist wettbewerbswidrig und unzulässig (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 03.01.2012, Aktenzeichen 312 O 715/11


Im vorliegenden Fall ging es um eine Online-Schleichwerbung der Versicherungsgruppe ARAG. Im Rahmen eines Postings in einem Internet-Blog/Web-Blog (sog. Blog) wurden kritische Anmerkungen über das Regulierungsverhalten der ARAG Versicherung gemacht, die als Rechtsschutzversicherer bekannt ist. Es wirkte auffällig, dass ein gewisser "Ralf" die ARAG umgehend in den höchsten Tönen lobte. Nicht nur das: Er ließ den Namen eines Versicherungsproduktes der ARAG einfließen. Prompt wurde eine Recherche nach der Quelle des Kommentars unternommen und der angebliche User als Mitarbeiter der ARAG verdächtigt. Die ARAG wiederum wollte damit nichts zu tun haben und verwies auf die Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters.

Das Hamburger Landgericht sah es ausweislich seines Beschlusses vom 03.01.2012 zum Aktenzeichen 312 O 715/11 anders.Es sah die Äußerung nicht als privat an, zumal sie direkt vom Arbeitsplatz aus getätigt worden war und eindeutige Werbung für den Arbeitnehmer darstellte. Auffällig war auch, dass jemand von derselben IP-Adresse schon öfter zu Gunsten der ARAG im RSV-Blog etwas gepostet hatte.

Der betreffende Blog wiederum wird von zwei Rechtsanwälten betrieben. Er thematisiert Erfahrungen, die man mit Rechtschutzversicherern gemacht hat. Sinn und Zweck ist es, den Verbrauchern eine bessere Grundlage für Qualitätsbewertungen zu vermitteln.

Sofern Verbraucher auf ein kritisches Posting reagieren, ist aus juristischer Sicht alles im Lot. Anders ist es jedoch, wenn eine Firma oder der Mitarbeiter einer Firma als ihr Stellvertreter die Kritik durch eigennützige Behauptungen und werbliche Aussagen kontert. Die Unterlassungsklage der blogbetreibenden Rechtsanwälte stand von daher berechtigt im Raum. Es bestehe eindeutig ein Wettbewerbsverhältnis. Als die ARAG abgemahnt wurde, wehrte sie sich und verwies darauf, dass sie für das Verhalten des Mitarbeiters nicht verantwortlich gemacht werden könne. Kläger und Gericht sahen es aber als erwiesen an, dass eine verschleierte Produktwerbung unter einem Fake-Namen platziert wurde und somit die ARAG als alleiniger Nutznießer sehr wohl verantwortlich für die Existenz und den wettbewerbswidrigen Inhalt des Blog-Postings war.

Die ARAG-Anwälte argumentierten im Gegenzug, die Klägerseite hätte den Blogkommentar löschen können, statt die ARAG abzumahnen und anschließend wegen Klage zu erheben. Die ARAG legte Widerspruch gegen die ergangene Entscheidung des Landgerichts Hamburg ein und verwies darauf, dass ein direkter Wettbewerbsverstoß nicht nachweisbar sei. Zudem seien die späteren Kläger nicht als Anwälte, sondern als Konsumentenberater tätig gewesen. Man zog sich auch darauf zurück, dass sogenannte "Nicknames" im Internet üblich seien und niemand die Intentionen des Bloggers "Ralf" kennen könne. Ob sie geschäftlich gewesen seien oder privaten Gedanken entsprangen, lasse sich nicht nachvollziehen. Die ARAG ließ weiterhin wissen, sie lanciere Werbung nur über bestimmte Kanäle und mache sie als Werbung erkennbar. Als Argument gegen eine Wettbewerbswidrigkeit wurde ferner angeführt, dass demnach jeder Foreneintrag, der den eigenen Arbeitgeber beträfe, als Werbung eines Mitarbeiters gekennzeichnet werden müsse.

Die Kläger fanden jedoch einen weiteren Blogeintrag unter dem Namen "Bernd" von derselben IP-Adresse und legten nach.

Das Landgericht Hamburg entschied anschließend zu Gunsten der klagenden Rechtsanwälte/Blogbetreiber. Letztendlich gelte, dass es unlautere Werbung sei, wenn die Zugehörigkeit zum beworbenen Unternehmen absichtsvoll verschleiert wird. Auch die werbliche Aussage für das Produkt der ARAG werde verschleiert eingebracht. Als Werbung erkennbare Beiträge würden von Verbrauchern anders bewertet als private Kommentare und Äußerungen.


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