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Hinweis auf Schadensminderungspflicht bei einem Einsatz auf eigener Internetseite (z.B.: „Kontaktaufnahme vor Abmahnung“), als wettbewerbsrechtlicher „Bumerang“


Das OLG Hamm – Az. I-4 U 169/11 - bestätigte mit Datum vom 31.01.2012 ein Urteil des LG Bochum vom 18.10.2011, nachdem ein Kostenerstattungsanspruch für eine wettbewerbsrechtliche

Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG aufgrund von § 242 BGB entfallen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben wegen einer Zeitungsbewerbung wettbewerbsrechtlich abmahnen. In dem Anwaltsschreiben forderte die Klägerin den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Der Beklagte gab in der Folge zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch verweigerte er die Zahlung der geforderten Kosten. Der Beklagte verteidigte sich in dem folgenden Verfahren bezüglich der Kostenerstattung mit dem Argument einer unberechtigten Abmahnung. Er führte hierbei an, dass zum einen zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde, die Abmahnung nach § 8 Nr. 4 UWG rechtsmißbräuchlich sei und zuletzt, dass die Klägerin einer selbst eingeforderte Schadensminderungsaufforderung nicht nachkomme. Letztgenanntes Argument ergab sich aus dem Internetauftritt der Klägerin mit der sie Ihre Leistungen bewarb. Unter der Rubrik „Haftungsausschluss“ gab die Klägerin nämlich folgenden Hinweis:

"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."   

Entscheidung:   

Sowohl das LG Bochum als auch das OLG Hamm befassten sich nur am Rande mit der Frage eines bestehenden Wettbewerbsverhältnis und den Voraussetzungen von § 8 Nr. 4 UWG. Diese rechtlichen Wertungen konnten hier nachrangig bleiben, da sowohl das LG Bochum als auch das OLG Hamm hier der Klägerin ein treuwidriges Verhalten im Sinne von § 242 BGB attestierten. Die Klägerin mußte sich hier an ihren eigenen Maßstäben messen lassen. Das OLG Hamm - Az. I-4 U 169/11 - kam daher zu folgenden Wertung:

 

„Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Den Mitbewerbern wird die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich.“

 

Kurzum, wer von anderen schadensmindernde Maßnahmen fordert, muss sich gegenüber Dritten auch daran messen lassen.

Hinweis:   

Das OLG Hamm hat in einem Beisatz auch darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin benutzte Hinweis keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Kostenersatzforderungen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hat die gegenüber einem Verwender der vorgenannten Klausel ausgesprochen würden. Dritte haben demnach keine Verpflichtung dem vorgenannten Schadensminderungshinweis zu folgen:

 

„Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art [Anm. Weiß & Partner: gemeint ist hier eine beidseitige Parteienvereinbarung]   rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, …“.


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