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Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien

BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15


Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 28. Juli 2016 mit der Frage, ob die urheberrechtliche Voraussetzung der freien Benutzung (§ 24 UrhG) einer, mit einem Bildbearbeitungsprogramm veränderten Fotografie als Parodie erfüllt wird (Az.: I ZR 9/15). Dabei wurde das Urteil vom OLG Hamburg vom 04. Dezember 2014 (Az. 5 U 72/11) aufgehoben, in dem die Berufung eines Fotografen auf Schadensersatz und Geldentschädigung zurückgewiesen wurde und er die Kosten zu tragen hatte.

Im August 2009 wurde auf der Webseite einer Zeitung ein Artikel mit dem Titel "Promis im Netz auf fett getrimmt" veröffentlicht. In diesem Artikel wurde von einem Wettbewerb der Webseite "w." berichtet, bei dem die Teilnehmer aufgefordert wurden, Fotos von Prominenten mit einem Bildbearbeitungsprogramm am PC so zu verändern, das diese so fettleibig wie möglich dargestellt werden. Zusätzlich wurden zum Artikel zwischen dem 03. August 2009 bis 14. Oktober 2009 32 bearbeitete Fotografien von Prominenten gezeigt, die der betreffende Redakteur der Webseite "w." entnahm. Darunter befand sich auch ein verfremdetes Foto der Schauspielerin Bettina Z., welches der klagende Fotograf angefertigt hatte.

Der Fotograf sah in dieser Veröffentlichung eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Fotos und verklagte die Zeitung auf 450,00 Euro Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und auf zusätzlich 5.000,00 Euro Geldentschädigung, da seine immateriellen Interessen verletzt wurden. Die beklagte Zeitung war jedoch der Meinung, dass es sich bei dem Foto des Fotografen um keine Verletzung des Urheberrechts sondern um eine freie Benutzung handelt und die Wiedergabe des Fotos zur Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig ist.

Das Landesgericht Hamburg (Az. 310 O 233/10) gab der Klage teilweise in Höhe von 2.450,00 Euro statt, worauf der Fotograf beim OLG Hamburg Berufung einlegte (Az. 5 U 72/11), um damit die Zahlung der restlichen 3.000,00 Euro zu erreichen. Vom Berufungsgericht wurde die Klage des Fotografen abgewiesen.

Zunächst bezieht sich der BGH auf frühere Rechtsprechung, wonach die Voraussetzung für eine freie Benutzung ist, dass bei einem neuen, veränderten Werk die wesentlichen Züge des älteren, geschützten Werkes verblassen. Weiter bezieht sich der BGH auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 03.09.2015, C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.), wonach Parodie inzwischen im Unionsrecht ein eigenständiger Begriff ist.

Ausschlaggebend bei einer Parodie ist, dass sie an das originale Werk erinnert aber eindeutig durch ersichtliche Unterschiede zum Ausdruck bringt, dass es sich um Humor oder Verspottung handelt. Bei einer Parodie wird auch nicht vorausgesetzt, dass sie statt dem Erschaffer des Originals einer anderen Person zugeschrieben wird, dass das parodierte Werg angegeben wird oder dass die Parodie sich auf das Ursprungswerk bezieht (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Wird die Schutzschranke der Parodie angewendet, müssen im konkreten Fall die Rechte und Interessen der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Person zum einen und zum anderen die Meinungsfreiheit des Nutzers eines geschützten Werkes in einem ausgeglichenen Maß gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

Der BGH geht in Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass es sich um eine Parodie handelt. Allerdings hätte das Berufungsgericht beachten müssen, dass bei einer Parodie die Fotografie entstellt wurde, aber die Bearbeitung sich nicht direkt mit dem Werk auseinander setzte. Die Begründung des Berufungsgerichts, warum eine Zahlung an den Fotografen abgelehnt wird, stütze sich allein auf eine freie Benutzung nach § 24 UrhG und kann so vom BGH nicht bejaht werden. Einer Nachprüfung hält diese Beurteilung nicht stand.

Die Entscheidung des OLG Hamburg (Az. 5 U 72/11) wurde vom BGH aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache sowie der Kosten der Revision zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. I ZR 9/15


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