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Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für Gewinnspiel

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19


Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für Gewinnspiel

Nutzt der Veranstalter eines Gewinnspiels Bilder und Namen von prominenten Schauspielern zur Bebilderung, ohne vorheriges Einholen einer Einwilligung des Darstellers, so stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.01.2021 entschieden.

Hintergrund
Der Kläger ist Schauspieler und spielte zwischen 2014 und 2019 in der beliebten ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung. Im Februar 2018 ist in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto" erschienen. Auf einem Drittel der Zeitungsseite war ein Foto abgebildet, auf dem sowohl der Kläger als Kapitän als auch zwei weitere Schauspieler der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet waren. Neben der Abbildung des Klägers in seiner Rolle war dieser auch in einer Bildunterschrift erwähnt worden, indem dessen bürgerlicher Name angegeben worden ist. Eine Einwilligung des Klägers lag allerdings nicht vor.

BGH hatte für Klarheit zu sorgen
Hiergegen ist der Kläger im Wege der Stufenklage vorgegangen. Die Beklagte hat er auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Eine hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat der Bundesgerichtshof überwiegend zurückgewiesen und damit das Berufungsurteil bestätigt. Einer anderen Auffassung war der Senat lediglich in Bezug auf den Auskunftsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch ist allerdings zuerkannt worden.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Durch die Verwendung des Fotos zu Werbezwecken ohne Einwilligung habe die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des klägerischen Rechts am eigenen Bild eingegriffen. Es sei wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts zu entscheiden, ob und in welcher Weise das eigene Bild für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werde. Ein Eingriff folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer des Klägers in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt habe. Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts.

Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
Eine Nutzung ohne Einwilligung des Abgebildeten sei dann möglich, wenn ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen wäre. Dies erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so die Richter. In diesem Rahmen hat der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts bekräftigt und die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Es sei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" stehe, sodass sie sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - ausnahmslos für die bildliche Darstellung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Diese falle zu Gunsten des Klägers aus.

Kommerzieller Nutzen stand im Vordergrund
Überdies war die Veröffentlichung des Bildnisses nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Vielmehr war der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses durch die Beklagte höhere Bedeutung beizumessen. Demnach waren auch die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthalten hat, funktional im Schatten der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten gestanden. Durch die Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" habe die Beklagte ihr Gewinnspiel aufgewertet, so das Gericht. In Ermangelung einer Einwilligung des Klägers gem. § 22 Satz 1 KUG war der Eingriff rechtswidrig.

Verletzung des Rechts am eigenen Namen
Darüber hinaus bestätigte der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Erwähnung des Namens des Klägers einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen darstelle. Demnach war ein Unterlassungsanspruch begründet. Lediglich ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten stehe dem Kläger nicht zu. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte, um seinen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr zu beziffern, auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage der Beklagten im 1. Quartal des Jahres 2018 stützen könne.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 207/19


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