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Löschungsanspruch bei Arzteinträgen

Kein Löschungsanspruch bei Arzteinträgen auf Bewertungsplattformen


Löschungsanspruch bei Arzteinträgen

In dem vorliegenden Streitfall hatte das Gericht zu klären, ob es zulässig ist, im Internet ein Portal zu betreiben, auf dem Ärzte bewertet werden, ohne dass die Ärzte dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Vorwiegend hatte das Gericht dabei die Frage zu klären, ob ein solches Portal im Internet mit der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Ärzte vereinbar ist.

Das Gericht hatte dabei folgende Ereignisse zu beurteilen:

Die Beklagte betreibt ein Portal im Internet, auf dem Patienten nach Ärzten suchen können und nach einem Praxisbesuch diese Ärzte auch bewerten können. Dazu sind in dem Portal zahlreiche Informationen über die Ärzte kostenlos abrufbar, darunter Name, Titel, Fachrichtung, Adresse der Praxis und unter Umständen auch andere Informationen, die die Praxis betreffen.

Die Bewertung der Ärzte erfolgt durch ein Notenschema, sowie einen Text, den jeder Nutzer frei verfassen kann. Diese Bewertungen sind für andere Nutzer, die das Portal der Beklagten besuchen, sichtbar.

Damit ein Nutzer eine Bewertung schreiben kann, ist eine Registrierung notwendig. Dabei hat der Nutzer eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben, die bei Bearbeitung der Registrierung auch verifiziert wird.

Als ein in diesem Portal bewerteter Gynäkologe erfuhr, dass er in diesem Portal genannt ist und auch bewertet wurde, kontaktierte er die Beklagte und verlangte von ihr, dass seine Daten aus dem Portal entfernt und die Bewertungen gelöscht werden. Er begründete dies damit, dass er der Speicherung seiner Daten nie zugestimmt hatte und klagte auf Löschung der Daten.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der klagende Arzt keinen Anspruch auf Löschung der Daten hat und begründete die Abweisung der Klage folgendermaßen:

Der Arzt habe zwar aufgrund der Nennung seiner Daten auf dem Portal der Beklagten richtigerweise ausgeführt, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse man aber, so das Gericht, gegen das Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abwägen. Bei der Abwägung stellte das Gericht fest, dass dem Recht auf Meinungsfreiheit höheren Rang zugesprochen werden müsse. Dabei dürften die Ärzte natürlich nicht beleidigt werden. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht. Zudem sei jeder Nutzer, der eine Bewertung abgegeben hat, mit verifizierter E-Mail-Adresse registriert. So sei eine Verfolgung möglich, wenn Ärzte beleidigt werden würden. Allgemein bestehe aber ein öffentliches Interesse daran, dass solche Daten und Bewertungen einsehbar sind, da es sich dabei um Daten handele, die der bestmöglichen medizinischen Versorgung der Bevölkerung dienen, da durch die Daten eine umfassende Meinungsbildung gewährleistet sei.

AG München, Urteil vom 12.10.2012, Az. 158 C 13912/12


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