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Internetprovider muss konkrete Beanstandungen prüfen

Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen


Internetprovider muss konkrete Beanstandungen prüfen

Das Landgericht (LG) in Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 08.05.2012 unter dem Az. 11 O 2608/12 entschieden, dass ein Internetanbieter konkrete Beschwerden prüfen muss, wenn diese darauf hinweisen, dass rechtswidrige Tatsachenbehauptungen über Dritte gemacht wurden.

Damit wurde es dem Beklagten untersagt, eine Plattform für bestimmte Äußerungen zu bieten. In diesem Fall handelte es sich um eine Kritik an einem Zahnarzt, die zum Inhalt hatte, der Zahnarzt hätte unnötig Kronen eingesetzt, dies hätte er zudem sehr schlecht erledigt, er hätte am Patienten "herumgepfuscht".
Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte ist eine Betreiberin eines Internetportals, auf dem Nutzern die Möglichkeit geboten wird, Ärzte und Zahnärzte zu bewerten.

Ein User dieser Plattform behauptete, der Kläger habe ihm unnötigerweise Kronen eingesetzt, die farblich nicht passten, die hinterher Beschwerden verursacht hätten und die außerdem viel zu groß gewesen seien. Der Beitrag wurde von dem Zahnarzt als unwahre Tatsachenbehauptung bezeichnet. Er sei sich sicher, einen derartigen Patienten mit entsprechenden Beschwerden in dem in Frage kommenden Zeitraum nicht behandelt zu haben. Es stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte als Hostprovider zu.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Die Beiträge seien ihm längst bekannt gewesen. Bereits im Jahr 2011 habe es ähnliche Vorfälle gegeben. Eine Löschungspflicht bestehe nicht, weil es sich bei den Äußerungen um Meinungen handele.
Doch das LG in Nürnberg sieht den Klageantrag als begründet an.

Zwar könne sich der Kläger nicht auf § 824 BGB (Kreditgefährdung) berufen, da er nicht ausreichend deutlich gemacht habe, inwiefern sich Patienten wegen des streitigen Beitrags von ihm abgewendet hätten. Der Anspruch auf Unterlassung stehe ihm aber anhand von § 1004 BGB zu. Dieser betrifft das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er mit anderen Zahnärzten im Wettbewerb stehe, weil ansonsten das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb in Bezug auf unwahre Tatsachenbehauptungen in Leere liefe.

Die Beklagte sei allerdings nicht die Urheberin der Behauptungen, daher bestehe gegen sie insoweit kein Unterlassungsanspruch. Dieser ergebe sich auch nicht aus dem § 10 TMG (Telemediengesetz). Die Haftung bezöge sich jedoch auf die Beklagte in ihrer Funktion als Hostprovider. Dies geschehe nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Diese hätten zum Inhalt, dass jeder in seinem Verantwortungsbereich die Maßnahmen treffen müsse, um Störungen zu verhindern. Indem die Beklagte eine Internetseite betreibe, auf der sie Nutzern eine Plattform für Bewertungen biete, trage sie zur Verbreitung von Behauptungen bei, die die Ehre Dritter verletzen könnten. Als Betreiberin sei sie daher verpflichtet, Beiträge zu entfernen, wenn sie Hinweise auf deren Rechtswidrigkeit erlangt. Es müsse sich bei den Beiträgen jedoch um Tatsachenbehauptungen handeln, nicht um bloße Meinungsäußerungen. Sie hätte prüfen müssen, ob es sich um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe. Sie sei dieser Pflicht nur insoweit nachgekommen als sie den Urheber der Äußerung per Mail befragt habe, ob sich der geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte. Dies sei einfach nur bejaht worden ohne dass ein substantiierterer Vortrag erfolgte. Damit hätte die Beklagte sich nicht begnügen dürfen, sondern sie hätte einen Nachweis über das Stattfinden der Behandlung fordern müssen. Nach alldem habe die Beklagte ihre Prüfpflichten nicht ausreichend erfüllt und hafte daher als Störer.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12


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