Internetprovider muss konkrete Beanstandungen prüfen
In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurden jetzt die Prüfpflichten von Internetprovidern konkretisiert. In einem Urteil sprach es einem Zahnarzt einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Internetportal-Betreiber zu, der sich auf die Bewertung ärztlicher Leistungen bezog. Mit dem Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes hatte sich der Zahnmediziner gegen die Veröffentlichung einer negativen Bewertung gewehrt. Das Gericht verpflichtete den Provider, der technisch (nicht urheberrechtlich) für die Veröffentlichung der Bewertung zuständig war, vorläufig zu einer Unterlassung.
Ein anonym gebliebener User hatte sich die Möglichkeit eines Forums zu eigen gemacht, um dort eine durchweg negative Bewertung des Zahnarztes abzugeben. In dem Kommentar war die Rede von einer Implantat-Behandlung; dabei wurde der Zahnarzt als fachlich inkompetent bezeichnet und diesem der Vorwurf gemacht, er handele nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse und lasse medizinische Standards außer Acht. Der mit dieser Bewertung nicht einverstandene Zahnarzt wendete sich daraufhin an den Provider und wies diesen darauf hin, dass in dem angegebenen Zeitraum überhaupt keine implantologische Behandlung erfolgt sei. Die anonym veröffentlichte Bewertung müsse deshalb schon aus diesem Grund falsch sein. Daraufhin hielt der Provider Rücksprache mit dem Urheber der Bewertung (nur der Provider kannte die Identität dieser Person). Er erhielt die Auskunft, dass eine Behandlung tatsächlich stattgefunden habe. Diese Antwort genügte dem Provider. Der Provider berief sich auf das Anonymisierungsinteresse des Verfassers des Beitrags, das vom Telemediengesetz geschützt sei, und führte an, dass eine "Pattsituation" hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussage bestehe - auch im Hinblick auf die Schweigepflicht eines Arztes. Er löschte die monierten Teile des Beitrags daraufhin nicht.
Das Gericht stellte hierzu fest, dass der Internetprovider seinen Überprüfungspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Er hätte die Sachlage sorgfältiger analysieren müssen und sich nicht auf die bloße Aussage des Verfassers verlassen können. Er hätte sich von dem Verfasser einen Nachweis geben lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Ganz ungeachtet der Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Bewertung hafte der Provider nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Die mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes habe in diesem Fall überwiegt.
Allerdings dürfte der Fall mit dieser einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen sein, weil der unterlegene Beklagte bereits angekündigt hat, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.
08.05.2012 - 11 O 2608/12 Landgericht Nürnberg-Fürth









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