• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

BGH: Intime Aufnahmen des Partners müssen nach Ende der Beziehung gelöscht werden

BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14


BGH: Intime Aufnahmen des Partners müssen nach Ende der Beziehung gelöscht werden

Intime Foto- und Videoaufnahmen müssen nach dem Ende der Beziehung gelöscht werden, wenn der abgebildete ehemalige Partner seine Einwilligung zu ihrer Anfertigung und Verwendung zumindest stillschweigend auf die Dauer der Partnerschaft beschränkt hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Es verwarf damit die Revision eines Fotografen, der intime Fotos seiner ehemaligen Geliebten nach dem Beziehungsende unter anderem an deren Ehemann versandt hatte und die Bilder zudem als Erinnerung behalten wollte.

BGH verwirft Revision
In dem vom BGH verhandelten Fall hatte der Beklagte, ein Fotograf, mit der Klägerin – die währenddessen mit einem anderen Mann verheiratet war – eine Liebesbeziehung unterhalten und dabei auch Digitalfotos und -videos von ihr angefertigt, auf denen ihr Intimbereich ("vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr") zu sehen war. Während ihrer Beziehung hatte sich die Geliebte nicht nur einverstanden mit der Anfertigung dieser Aufnahmen und ihrer Aufbewahrung durch den Fotografen erklärt, sondern zusätzlich auch selbst intime Bilder von sich angefertigt und sie ihrem Geliebten per E-Mail zugeschickt. Nach dem Beziehungsende sendete der Fotograf die intimen Aufnahmen der ehemaligen Geliebten an die Firmen-E-Mail-Adresse ihres Ehemannes, so dass sie auch dessen Kolleginnen und Kollegen sehen konnten.

Dieses Vorgehen war dem Fotografen bereits mit einstweiliger Verfügung untersagt worden. Der Fotograf hatte sich zudem in einem gerichtlichen Vergleich bereit erklärt, die intimen Bilder nicht zu veröffentlichen oder weiterzugeben. Zu der von der Klägerin ebenfalls geforderten Löschung oder zumindest Herausgabe der intimen Aufnahmen, zu der er vom Eingangsgericht und vom Berufungsgericht verurteilt worden war, war der Beklagte dagegen nicht bereit, so dass der Rechtsstreit bis vor den BGH gelangte.

Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen
Der VI. Zivilsenat des BGH, in dessen Zuständigkeit das Recht der unerlaubten Handlungen fällt, entschied nunmehr, dass ein Partner nach dem Beziehungsende Anspruch auf Löschung oder Herausgabe intimer Foto- und Videoaufnahmen hat, wenn er während der Beziehung zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit deren Anfertigung und Verwendung nur während der Beziehung einverstanden war. Die Beschränkung der Verfügungsmacht könne auch konkludent erfolgt sein. Der Beklagte habe daher nach dem Beziehungsende nicht mehr über die intimen Aufnahmen seiner ehemaligen Geliebten – der Klägerin – verfügen dürfen. Der Beklagte müsse die intimen Aufnahmen somit löschen. Grundlage für den Löschungsanspruch der Klägerin sind § 823 Absatz 1, § 1004 (analog) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG und §§ 22f Kunsturhebergesetz (KUG).

Unerheblich für den Löschungsanspruch der Klägerin sei, dass sie während der Beziehung zum dem Beklagten mit der Anfertigung der intimen Aufnahmen einverstanden gewesen sei, so der BGH. Denn eine Einwilligung könne grundsätzlich beschränkt werden. Dabei seien die Grundsätze heranzuziehen, die für § 22 KUG entwickelt worden sind, und nach denen auch eine konkludente Beschränkung der Einwilligung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht, zu einem bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien zulässig sei.

Keine Verfügungsmacht ohne Einwilligung
Intime Aufnahmen beträfen den "Kernbereich privater Lebensgestaltung", der ein "überragendes Schutzinteresse" besitze, führte der VI. Zivilsenat des BGH in seiner Urteilsbegründung weiter aus. Der auf ihnen Abgebildete müsse daher grundsätzlich selbst entscheiden können, wer solche Aufnahmen zu sehen bekomme und wem er so einen Einblick in das eigene Sexualleben gewähre. Eine Verbreitung intimer Bilder ohne die Einwilligung des Abgebildeten oder sogar gegen dessen Willen sei dagegen "unschicklich und peinlich" und somit geeignet, diesen in seiner sexuellen Entfaltung zu beeinträchtigen.

Da durch die modernen Aufnahme- und Wiedergabetechniken die Gefahr der Weiterverbreitung von Foto- und Filmaufnahmen erheblich gesteigert sei, könne das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht erst durch die Verbreitung der Bilder selbst, sondern bereits dann verletzt sein, wenn ein anderer gegen seinen Willen über die Aufnahmen verfüge.

Einwilligung kann zeitlich und inhaltlich beschränkt werden
Hier sei die Einwilligung der Klägerin zum einen konkludent auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten beschränkt gewesen. Zum anderen habe der Beklagte die Bilder nicht etwa professionell in seiner Eigenschaft als Fotograf angefertigt, sondern ausschließlich im Rahmen seiner intimen Beziehung zu der Klägerin, so dass eine Verwendung zu anderen Zwecken von vorneherein nicht von ihrer Einwilligung umfasst gewesen sei.

Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beklagten, durch die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG zurückgedrängt werden könnten, seien aufgrund der Beschränkung der Verfügungsmacht "schon im Ansatz" nicht gegeben. Der beklagte Fotograf könne sich daher weder auf die Berufsausübungsfreiheit noch die Kunstfreiheit berufen. Ein "ideelles Recht" auf den Schutz der Erinnerung bestehe ebenfalls nicht.

Nicht umfasst vom Löschungsanspruch der Klägerin seien dagegen nicht-intime Fotos und Videos – etwa solche, die sie bekleidet und in unverfänglichen Situationen im Alltag oder im Urlaub zeigten, so der BGH.

BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland