• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Umfang der Informationspflichten eines Ebay-Händlers

LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07


Umfang der Informationspflichten eines Ebay-Händlers

Insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay entsprechende Angaben enthalten, kann ein gewerblicher eBay-Händler auf die gesetzlich geforderten Kundeninformationen verzichten. Dies hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 14. Februar 2008 (Az. 2 HK.O 175/07) entschieden. Eigene Angaben müsse der Unternehmer in seinen Angeboten nur zu Pflichtinformationen machen, die in den eBay-AGB nicht enthalten seien. Im Übrigen gelangen die Pfälzer Richter zum Schluss, dass ein Verstoß gegen die Rohstoffgehaltsangabe des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) einen Unterlassungsanspruch begründet. Die Rohstoffgehaltsangabe gelte auch für Karnevalskostüme.

Sachverhalt
Der Verfügungsbeklagte, ein gewerbsmäßiger Händler, bot auf eBay diverse Partyartikel an. Seine Angebote enthielten keine Kundeninformationen nach § 3 BGB-InfoV a. F. (heute: Art. 246c EGBGB). So fehlten Angaben über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Den Angebotsbeschreibungen ließ sich nicht entnehmen, ob der Vertragstext nach dem Kauf gespeichert wird und ob der Kunde darauf zugreifen kann. Informationen, wie der Käufer vor Gebotsabgabe Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, fanden sich ebenso wenig wie ein Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen. Zudem hatte der Verfügungsbeklagte im Sofortkauf-Angebot eines Karnevalskostüms auf die Rohstoffgehaltsangabe verzichtet.
Die fehlenden Pflichtinformationen riefen die Verfügungsklägerin, eine Konkurrentin, auf den Plan. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Im Widerspruchsverfahren wehrte sich der Verfügungsbeklagte mit dem Argument, Informationen zum Vertragsschluss, zur Speicherung des Vertragstextes und zur Berichtigung von Eingabefehlern fänden sich bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die Vertragssprache ergebe sich konkludent aus der sprachlichen Fassung des Angebotstextes. Was das Karnevalskostüm anbelangt, meinte der Verfügungsbeklagte, es handle sich um Spielzeug, das von der Rohstoffgehaltsangabe ausgenommen sei.

Aus den Gründen
Das Landgericht Frankenthal ist der Auffassung, dass eBay-Händler ihren Kunden keine Pflichtinformationen erteilen müssen, die sich bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay finden. Die Kunden seien ausnahmslos Mitglieder von eBay und hätten sich dessen AGB unterworfen. Eine weitergehende Informationspflicht treffe eBay-Händler nur in Bereichen, zu denen die AGB keinen Aufschluss enthielten.

Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und die Speicherung des Vertragstextes seien in den eBay-AGB geregelt. Das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern werde bei der Sofortkauf-Option dadurch gewährleistet, dass dem Käufer vor Vertragsschluss eine Übersichtsseite angezeigt werde. Sie erlaube dem Kunden, seine Eingaben zu prüfen und gegebenenfalls den Bestellvorgang abzubrechen. Bezüglich der technischen Schritte zum Vertragsschluss, der Speicherung der Vertragstexte und der Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern müsse der Verfügungsbeklagte also keine eigenen Informationen erteilen.
Auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Vertragssprachen schulde der Verfügungsbeklagte den Verbrauchern keine Aufklärung. Der Unternehmer dürfe sich auf eine Vertragssprache beschränken. Vorliegend ergebe sich der Wille des Verfügungsbeklagten, sich auf Deutsch als Vertragssprache zu beschränken konkludent aus seinen Angebotstexten. Diese seien alle in deutscher Sprache abgefasst. Alternative Vertragssprachen biete der Verfügungsbeklagte nicht an.

Anders beurteilen die Pfälzer Richter den Verzicht auf die Rohstoffgehaltsangabe. § 1 Abs. 1 TextilKennzG in der Fassung vom 14. August 1986 verbiete, Textilerzeugnisse ohne Angaben zu Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen. Karnevalskostüme seien keine Spielzeuge, die nach Nr. 24 der Anlage 3 zu § 11 Abs. 2 TextiKennzG a. F. von der Rohstoffgehaltsangabe befreit seien. Anders als Puppenkleidung dienten sie nicht zum Spielen, sondern als Bekleidung für Menschen.

Die Pflicht zur Rohstoffgehaltsangabe sei eine Marktverhaltensregel. Ihr Zweck liege darin, den Verbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Indem er die Materialzusammensetzung des Kostüms verschweige, beeinträchtige der Verfügungsbeklagte die Verbraucher in ihrer Entscheidungsfähigkeit. Der Verstoß behindere auch die Mitbewerber, indem er eine Nachahmungsgefahr schaffe. Die dadurch bewirkte Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung sei nicht unerheblich.
Daher bejaht das Landgericht Frankenthal die Unterlassungspflicht des Verfügungsbeklagten in Bezug auf das Weglassen der Rohstoffgehaltsangaben. Hinsichtlich der übrigen von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Informationspflichten weist es den Eilantrag indes zurück.

Schlussbemerkung
Die Frage, ob die eBay-AGB den Unternehmer (teilweise) von seinen Informationspflichten befreien, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Anders als das Landgericht Frankenthal geht etwa das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass die Käufer nicht zwingend Mitglieder bei eBay seien. Da der Händler verpflichtet sei, seine Adresse anzugeben, könnten ihn auch Nichtmitglieder per Mail kontaktieren. Solche Vertragsschlüsse unterstünden nicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. (OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13).

LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland